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BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 28 W (pat) 28/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 36 369 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterinnen Martens und Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12,

vom 22. Oktober 1999 aufgehoben, soweit die Löschung der

Marke 396 36 369 wegen

des Widerspruchs

aus

der

Marke 395 39 036 für die Waren "Teile sowie Zubehör von neuen

und gebrauchten Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, nämlich

Anhängerkupplungen,

Gepäckträger,

Skiträger,

Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Laufflächen für Runderneuerungen von Reifen, Anlasser,

Auspufftöpfe, Bremsen, Fahrtrichtungsanzeiger, Hupen,

Getriebe, Kupplungen, Motoren und Treibriemen für

Landfahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugsitze, Lenkräder,

Räder, Reifen, Radfelgen, Reifenventile, Stoßdämpfer;

angeordnet worden ist.

Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, darunter in der

Klasse 12

"Neue und gebrauchte Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, insbesondere Neu- und Gebrauchtwagen und Teile sowie Zubehör der

vorgenannten Waren, nämlich Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser,

Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Laufflächen

für Runderneuerungen von Reifen, Anlasser, Auspufftöpfe, Bremsen, Fahrtrichtungsanzeiger, Hupen, Getriebe, Kupplungen, Motoren und Treibriemen für Landfahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugsitze, Lenkräder, Räder, Reifen, Radfelgen, Reifenventile, Stoßdämpfer;"

am 2. Dezember 1996 eingetragene Wortmarke

DAKOTA

ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke 935 39 036

Docado

die seit dem 4. April 1996 ua. für die Waren "Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser" geschützt ist. Der Widerspruch

richtet sich allein gegen die Waren der Klasse 12 der angegriffenen Marke.

Die Markenstelle hat dem Widerspruch im beantragten Umfang stattgegeben und

die Löschung der angegriffenen Marke bezüglich der Warenklasse 12 angeordnet,

da vor dem Hintergrund gleicher bzw. sehr ähnlicher Waren die Marken in ihrer

verwirrenden klanglichen Ähnlichkeit keinen hinreichenden Abstand mehr zueinander einhielten, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin mit

dem sinngemäßen Antrag,

unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses den Widerspruch

zurückzuweisen.

hilfweise mit der Maßgabe, im Warenoberbegriff der Klasse 12

von "....Kraftfahrzeugen ..." auszugehen.

Sie bezweifelt zum einen die Warenähnlichkeit zwischen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, da insoweit näher spezifizierte Einzelteile einer Sachgesamtheit gegenüberstünden, die für die Sachgesamtheit nicht bestimmend wären, und ist im

übrigen der Auffassung, daß auch die Marken einen ausreichenden Abstand aufwiesen, zumal sie bis auf den Anfangsbuchstaben völlig unterschiedlich seien und

die angegriffene Marke einen sinnfälligen Begriffsinhalt aufweise.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Marken für phonetisch hochgradig ähnlich und ist der Ansicht, daß

sich auch die Vergleichswaren sehr nahe kommen, da es sich bei den meisten

Fahrzeugteilen im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke um solche handele,

die wesensbestimmend für die Sachgesamtheit Kraftfahrzeug seien; es müsse

davon ausgegangen werden, daß der Verbraucher die Waren

in einem

gemeinsamen wirtschaftlichen Kontext sehe und demselben Hersteller zuordne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist eine eingetragene Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke

mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten

Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich

der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht

werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der

Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der

Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht vorliegend die Gefahr von Verwechslungen lediglich im Bereich sich gegenüberstehender gleicher Waren. Insoweit hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, daß bei der warenmäßigen

Ausgangslage an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr zu fordernden

Abstand der Marken zueinander strenge Maßstäbe anzulegen sind, die vorliegend

angesichts eines "insgesamt verwirrend ähnlichen klanglichen Gesamteindrucks"

auf Grund der Übereinstimmung

im

tragenden Klanggerüst von Konsonantenstruktur und Vokalrotation nicht mehr eingehalten werden. Das gilt auch vor

dem Hintergrund, daß sich die Waren ggfls. in einem etwas höheren Preisniveau

bewegen können (aber nicht müssen, da beide Marken von den Oberbegriffen

Fahrzeuge ausgehen und diesen lediglich mit "insbesondere" spezifizieren) und

der Verkehr in solchen Fällen erfahrungsgemäß beim Erwerb der Ware auch

deren Kennzeichnungen größere Aufmerksamkeit zukommen läßt, was indes

vorliegend die Gefahr von Verwechslungen vor allem aus der Erinnerung heraus

nicht zwingend ausschließt. Einer solchen Gefahr kann auch der der angegriffenen Marke innewohnende Bedeutungsinhalt nicht ausreichend entgegenwirken, da dieser zu einen zu wenig bekannt und augenfällig ist und zum anderen

ohnehin nur erkannt werden kann, wenn das Wort akustisch richtig erfaßt worden

ist, was angesichts der klanglichen Nähe der Marken zueinander aber gerade das

Problem ist.

An dieser Beurteilung ändert im übrigen auch der Hilfsantrag der Markeninhaberin

nichts, wenn sie die Warenoberbegriffe auf "Kraftfahrzeuge" beschränken will, da

auch diese von den Oberbegriffen der Waren der Widerspruchsmarke umfaßt

werden.

Anders liegen die Dinge jedoch dort, wo sich nicht mehr identische, sondern lediglich ähnliche Waren gegenüberstehen, die ggfls. zueinander nochmals in einem

beträchtlichen Abstand stehen. Soweit die Markenstelle hier ohne nähere Prüfung

der Einzelwaren von einer engen Ähnlichkeit ausgegangen ist und pauschal

strenge Anforderungen an den Markenabstand gestellt hat, vermag der Senat dem

nicht zu folgen. Ausgangspunkt der Überlegungen zur Frage der Warenähnlichkeit

ist im vorliegenden Fall zunächst der Umstand, daß sich mit "Fahrzeugen" und

"Fahrzeugteilen" vom Oberbegriff her Sachgesamtheiten und Einzelteile

gegenüberstehen, die für sich genommen unterschiedlichen Fertigungsstufen

angehören. Für die Annahme einer Warenähnlichkeit im Rechtssinne ist dabei

entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung die unter einem bestimmten Zeichen angebotenen Gesamterzeugnisse ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und

Verwendungsweise nach, insbesondere aber auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen

Fabrikations- und Verkaufsstätten mit den in Vergleich zu setzenden Einzelwaren

so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß naheliegt, die Waren

entstammen dem gleichen Geschäftsbetrieb (BPatG, GRUR 1994, 377, 378 -

LITRONIC). Dabei ist es ausreichend, daß die Waren unter Kontrolle eines

einzelnen Unternehmens hergestellt sind (EuGH, WRP 1998, 1165, 1167 -

Canon). Bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen weiß der Verkehr zwar, daß

nicht alle Teile vom jeweiligen Hersteller selbst gefertigt werden. Er geht jedoch

davon aus, daß der Hersteller die Kontrolle über die konstruktiv wie sicherheitstechnisch wesensbestimmenden Teile ausübt und nimmt insoweit nicht nur eine

Zuordnung zu einem wirtschaftlichen Verband vor, sondern vertraut auch darauf,

daß der Hersteller der Sachgesamtheit die Fertigung wesensbestimmender

Einzelteile durch Dritte überwacht und den Qualitätsansprüchen seiner Endkontrolle unterzieht. Diese Zuordnung bewirkt aber, daß solche Waren dann in einem

engen wirtschaftlichen Zusammenhang gesehen und bei gleicher oder ähnlicher

Kennzeichnung einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden.

Stehen sich Fahrzeuge und Fahrzeugteile lediglich im Oberbegriff gegenüber, ist

regelmäßig davon auszugehen, daß die für die Sachgesamtheit wesensbestimmenden Teile mitumfaßt sind, und deshalb von einer Warenähnlichkeit ausgegangen werden kann. Da vorliegend die Teile jedoch durch "nämlich" konkretisiert

sind, ist grundsätzlich für jede Einzelware eine gesonderte Prüfung durchzuführen,

ob sie die Kriterien der Wesensbestimmtheit erfüllt. Davon kann vorliegend

allerdings aus folgendem Grund abgesehen werden:

a)

Soweit die im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke aufgeführten

Einzelwaren sich als für die Sachgesamtheit "Fahrzeuge" konstruktiv wie

sicherheitstechnisch relevante Teile darstellen (wie das zB bei Motoren,

Karosserien, Bremsen usw. der Fall ist), richten sie sich als Einzelwaren

ausschließlich an den Fachverkehr, der aber bekanntlich Kennzeichnungen

von Waren mit besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit begegnet.

Hinzukommt, daß in diesem Bereich die Geschäfte regelmäßig schriftlich

und edv-mäßig abgewickelt werden, so daß die klangliche Annäherung der

Marken hier weniger stark ins Gewicht fällt, da die Zahl der mündlichen

Benennungen erheblich eingeschränkt ist. Kommen insoweit dann die Unterschiede der Marken stärker zum Tragen als ihre Übereinstimmungen,

kann im Ergebnis die Gefahr von Verwechslungen für diese beteiligten

Verkehrskreise und die diese betreffenden Waren noch ausgeschlossen

werden.

b)

Soweit von den Fahrzeug- und Zubehörteilen auch Endverbraucher angesprochen werden (wie zB Schneeketten, Schmutzfänger, Windabweiser

usw.) ist für den Senat bereits zweifelhaft, ob diese Waren nach den aufgezeigten Kriterien überhaupt noch in den Ähnlichkeitsbereich fallen. Unterstellt man auch insoweit eine Warenähnlichkeit liegt aber zumindest eine

ausgeprägte Warenferne vor, die im gesetzlichen System der Wechselwirkung zwischen Waren- und Markenähnlichkeit bewirkt, daß die Anforderungen an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltende

Markenabstand auf ein Minimum reduziert werden. Reichen insoweit aber

schon geringfügige Unterschiede der Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, kann vorliegend mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß auch der Endverbraucher als ohnehin verständiger,

durchschnittlich informierter und marktbewußt agierender Verkehrsteilnehmer die Marken ohne weiteres auseinanderhalten wird.

Im Ergebnis konnte die Beschwerde daher nur im Umfang des Ausspruches im

Tenor Erfolg haben und war im übrigen zurückzuweisen.

Der Senat sieht jedoch keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1

MarkenG Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten aufzuerlegen.

Stoppel

Martens

Schwarz-Angele

prö