Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 28 W (pat) 80/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 2 909 753 (SCH 41 342/10)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel und der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 8. August 1995 für die Waren "Cervikalstützen" eingetragene
Wortmarke
Cervi-Top
ist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Marke 1 065 256
Cervidur
die seit dem 29. Juni 1984 für die Waren
"Verbandmaterial; orthopädische Artikel,
insbesondere orthopädische Bandagen und Stützen"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat den Widerspruch zurückgewiesen, und zwar
zunächst mit der Begründung
fehlender Verwechslungsgefahr mangels
hinreichender Markenähnlichkeit, auf die Erinnerung der Widersprechenden und
den Nichtbenutzungseinwand der Markeninhaberin sodann wegen nicht
ausreichender Glaubhaftmachung der Benutzung.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie legt weitere Unterlagen zur
Glaubhaftmachung
der Benutzung
der Widerspruchsmarke
für
sog.
"Halskrawatten" vor und verweist darauf, daß sich vorliegend damit identische
Waren gegenüberständen, was vor dem Hintergrund eines erhöhten Bekanntheitsgrades der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen an den zur
Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Markenabstand gebiete,
die von den Marken angesichts
ihrer gemeinsamen Prägung durch den
Bestandteil "cervi" nicht eingehalten würden
Die Widersprechende beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin die Benutzung sowie die geltend gemachte erhöhte
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, schließt aber letztlich ohnehin eine
Verwechslungegfahr aus, da die Marken angesichts des glatt beschreibenden
Warenbezuges von "cervi" und der Verwendung dieses Kürzels in zahlreichen
Drittzeichen vom vorliegend angesprochenen Fachverkehr in jeder Hinsicht
auseinandergehalten werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere der
erhobenen Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke und der daraufhin
eingereichten Benutzungsunterlagen, wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die angefochtenen
Beschlüsse der genannten Markenstelle des Patentamts halten den Angriffen der
Beschwerde stand. Der Widerspruch scheitert daran, daß die angegriffene Marke
nicht den Schutzbereich der Widerspruchsmarke berührt und beide Marken damit
nicht im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, als zum Verwechseln ähnlich
anzusehen sind.
Dabei kann zugunsten der Widersprechenden angenommen werden, daß die
Widerspruchsmarke in rechtserhaltender Weise für "Cervikalstützen" benutzt ist.
Auch wenn diese Waren identisch mit den Waren der Gegenmarke sind und damit
ein deutlicher Abstand zwischen den Marken gefordert werden muß, um die
Gefahr von Verwechslungen auszuschließen, ist zumindest aus Rechtsgründen
ein sicheres Auseinanderhalten der Vergleichsmarken gewährleistet. Daran
vermag entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch und gerade der
gemeinsame Markenbestandteil "cervi" nichts zu ändern. Hierbei handelt es sich,
was für den überwiegend beteiligten Fachverkehr ohne weiteres ersichtlich ist, um
eine Verkürzung des Fachbegriffes "cervix" bzw. "cervikal" iS. eines Indikations-
und Verwendungshinweises für die so bezeichneten Waren, dessen Sinn (Hals,
Nacken) bei den hier allein zu berücksichtigenden "Cervikalstützen" auf der Hand
liegt. An diese isoliertem Schutz nicht zugängliche Fach- und Sachangabe lehnen
sich beide Marken in gleicher Weise an, und zwar dergestalt, daß die
Übereinstimmung der Marken sich ausschließlich in diesem beschreibenden
Bereich erschöpft. Da Kennzeichnungsrechte für Beschaffenheitsangaben aber
nicht in Betracht kommen (vgl. schon BGH GRUR 1990,.453, 455 - L-Thyroxin-),
kann sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zwangsläufig nicht auf die
bloße Übereinstimmung der Marken
in Bestandteilen mit beschreibendem
Charakter erstrecken, da alle Mitbewerber ungestört von Kennzeichnungsrechten
Dritter auch die Möglichkeit der abwandelnden Anlehnung an eine beschreibende
Angaben haben müssen. Wenn die Widersprechende demgegenüber vorträgt, der
Bestandteil "cervi" präge angesichts der markenmäßig eher verbrauchten
Endkürzel "top" und "dur" den Gesamteindruck beider Marken, so kann dem wie
ausgeführt schon aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden, so daß beim
Markenvergleich
im Gesamteindruck den nicht beschreibenden weiteren
Markenbestandteile erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden muß. Die erkennbar warenbeschreibende Bedeutung des gemeinsamen Bestandteils "cervi"
wird den Verkehr davon abhalten, in diesem Markenelement den eigentlichen
betriebskennzeichnenden Hinweis zu vermuten. Vielmehr wird er die weiteren
Markenteile als Präzisierung und Individualisierung der warenbezogenen Aussage
"cervi" auffassen und ihnen deshalb eine besondere Aufmerksamkeit schenken.
Sowohl klanglich wie im Schriftbild sind die letzten drei Buchstaben aber so
gravierend unterschiedlich, daß sie
für den beteiligten Verkehr ein
Auseinanderhalten der Marken trotz des gemeinsamen Wortanfangs jederzeit
hinreichenden sicher gewährleisten können. Diese Beurteilung entspricht
ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in vergleichbaren Fällen (zB
Beschl. v. 4. Juli 1996 in 25 W 87/94 Klinotop/Clinofug; Beschl. v. 2. Mai 1996 in
25 W 216/94 Gastrimed/Gatsrigel; Beschl. v. 18. September 1997 in 25 W 158/95
Tussamed Tussafug; Beschl. v. 4. Juni 1996 in 24 W 99/95 Collasphere/Collapur;
sämtlich PAVIS-CD-ROM).
Zwischen den beiden Marken besteht damit nicht nur keine Gefahr unmittelbarer
Verwechslungen; sie geben auch keinen Anlaß für die Annahme, daß sie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Dies gilt insbesondere
angesichts der dargestellten Kennzeichnungsschwäche der warenbezogenen
Angabe "cervi", die sich nicht als Stammbestandteil von Serienmarken eignet.
Weiterhin kann auch hinsichtlich der auf dem vorliegenden Warengebiet der
Klasse 10 vorhandenen und nicht der Widersprechenden gehörenden "cervi"-
Marken nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, daß diesem
Markenbestandteil ein Hinweischarakter auf den Geschäftsbetrieb der
Widersprechenden zukäme, zumal der Vortrag zur erhöhten Bekanntheit der
Widerspruchsmarke ohnehin bestritten und nicht liquide ist.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Stoppel
Martens
Schwarz-Angele
prö