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BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 28 W (pat) 80/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 2 909 753 (SCH 41 342/10)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel und der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 8. August 1995 für die Waren "Cervikalstützen" eingetragene

Wortmarke

Cervi-Top

ist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Marke 1 065 256

Cervidur

die seit dem 29. Juni 1984 für die Waren

"Verbandmaterial; orthopädische Artikel,

insbesondere orthopädische Bandagen und Stützen"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 10 hat den Widerspruch zurückgewiesen, und zwar

zunächst mit der Begründung

fehlender Verwechslungsgefahr mangels

hinreichender Markenähnlichkeit, auf die Erinnerung der Widersprechenden und

den Nichtbenutzungseinwand der Markeninhaberin sodann wegen nicht

ausreichender Glaubhaftmachung der Benutzung.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie legt weitere Unterlagen zur

Glaubhaftmachung

der Benutzung

der Widerspruchsmarke

für

sog.

"Halskrawatten" vor und verweist darauf, daß sich vorliegend damit identische

Waren gegenüberständen, was vor dem Hintergrund eines erhöhten Bekanntheitsgrades der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen an den zur

Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Markenabstand gebiete,

die von den Marken angesichts

ihrer gemeinsamen Prägung durch den

Bestandteil "cervi" nicht eingehalten würden

Die Widersprechende beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet weiterhin die Benutzung sowie die geltend gemachte erhöhte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, schließt aber letztlich ohnehin eine

Verwechslungegfahr aus, da die Marken angesichts des glatt beschreibenden

Warenbezuges von "cervi" und der Verwendung dieses Kürzels in zahlreichen

Drittzeichen vom vorliegend angesprochenen Fachverkehr in jeder Hinsicht

auseinandergehalten werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere der

erhobenen Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke und der daraufhin

eingereichten Benutzungsunterlagen, wird auf den Inhalt der Akten Bezug

genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die angefochtenen

Beschlüsse der genannten Markenstelle des Patentamts halten den Angriffen der

Beschwerde stand. Der Widerspruch scheitert daran, daß die angegriffene Marke

nicht den Schutzbereich der Widerspruchsmarke berührt und beide Marken damit

nicht im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, als zum Verwechseln ähnlich

anzusehen sind.

Dabei kann zugunsten der Widersprechenden angenommen werden, daß die

Widerspruchsmarke in rechtserhaltender Weise für "Cervikalstützen" benutzt ist.

Auch wenn diese Waren identisch mit den Waren der Gegenmarke sind und damit

ein deutlicher Abstand zwischen den Marken gefordert werden muß, um die

Gefahr von Verwechslungen auszuschließen, ist zumindest aus Rechtsgründen

ein sicheres Auseinanderhalten der Vergleichsmarken gewährleistet. Daran

vermag entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch und gerade der

gemeinsame Markenbestandteil "cervi" nichts zu ändern. Hierbei handelt es sich,

was für den überwiegend beteiligten Fachverkehr ohne weiteres ersichtlich ist, um

eine Verkürzung des Fachbegriffes "cervix" bzw. "cervikal" iS. eines Indikations-

und Verwendungshinweises für die so bezeichneten Waren, dessen Sinn (Hals,

Nacken) bei den hier allein zu berücksichtigenden "Cervikalstützen" auf der Hand

liegt. An diese isoliertem Schutz nicht zugängliche Fach- und Sachangabe lehnen

sich beide Marken in gleicher Weise an, und zwar dergestalt, daß die

Übereinstimmung der Marken sich ausschließlich in diesem beschreibenden

Bereich erschöpft. Da Kennzeichnungsrechte für Beschaffenheitsangaben aber

nicht in Betracht kommen (vgl. schon BGH GRUR 1990,.453, 455 - L-Thyroxin-),

kann sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zwangsläufig nicht auf die

bloße Übereinstimmung der Marken

in Bestandteilen mit beschreibendem

Charakter erstrecken, da alle Mitbewerber ungestört von Kennzeichnungsrechten

Dritter auch die Möglichkeit der abwandelnden Anlehnung an eine beschreibende

Angaben haben müssen. Wenn die Widersprechende demgegenüber vorträgt, der

Bestandteil "cervi" präge angesichts der markenmäßig eher verbrauchten

Endkürzel "top" und "dur" den Gesamteindruck beider Marken, so kann dem wie

ausgeführt schon aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden, so daß beim

Markenvergleich

im Gesamteindruck den nicht beschreibenden weiteren

Markenbestandteile erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden muß. Die erkennbar warenbeschreibende Bedeutung des gemeinsamen Bestandteils "cervi"

wird den Verkehr davon abhalten, in diesem Markenelement den eigentlichen

betriebskennzeichnenden Hinweis zu vermuten. Vielmehr wird er die weiteren

Markenteile als Präzisierung und Individualisierung der warenbezogenen Aussage

"cervi" auffassen und ihnen deshalb eine besondere Aufmerksamkeit schenken.

Sowohl klanglich wie im Schriftbild sind die letzten drei Buchstaben aber so

gravierend unterschiedlich, daß sie

für den beteiligten Verkehr ein

Auseinanderhalten der Marken trotz des gemeinsamen Wortanfangs jederzeit

hinreichenden sicher gewährleisten können. Diese Beurteilung entspricht

ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in vergleichbaren Fällen (zB

Beschl. v. 4. Juli 1996 in 25 W 87/94 Klinotop/Clinofug; Beschl. v. 2. Mai 1996 in

25 W 216/94 Gastrimed/Gatsrigel; Beschl. v. 18. September 1997 in 25 W 158/95

Tussamed Tussafug; Beschl. v. 4. Juni 1996 in 24 W 99/95 Collasphere/Collapur;

sämtlich PAVIS-CD-ROM).

Zwischen den beiden Marken besteht damit nicht nur keine Gefahr unmittelbarer

Verwechslungen; sie geben auch keinen Anlaß für die Annahme, daß sie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Dies gilt insbesondere

angesichts der dargestellten Kennzeichnungsschwäche der warenbezogenen

Angabe "cervi", die sich nicht als Stammbestandteil von Serienmarken eignet.

Weiterhin kann auch hinsichtlich der auf dem vorliegenden Warengebiet der

Klasse 10 vorhandenen und nicht der Widersprechenden gehörenden "cervi"-

Marken nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, daß diesem

Markenbestandteil ein Hinweischarakter auf den Geschäftsbetrieb der

Widersprechenden zukäme, zumal der Vortrag zur erhöhten Bekanntheit der

Widerspruchsmarke ohnehin bestritten und nicht liquide ist.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand kein Anlaß, aus Gründen der

Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Stoppel

Martens

Schwarz-Angele

prö