Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 29 W (pat) 279/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 69 579.2

hat

der

29. Senat

(Marken-Beschwerdesenat)

in

der Sitzung

vom

25. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg

beschlossen: 10.99

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Computer; PC-Maus, Mouse-Pads; Computer-Tastaturen" zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

Bitware

soll als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

"9 Datenverarbeitungsgeräte und Computer

16 Computerprogramme; Handbücher für Software-Produkte;

Datenträger, Disketten, CD-ROMs; Umverpackungen für

Software-Produkte;

Label/Etiketten

für

Datenträger;

PC-Maus, Mouse-Pads; Computer-Tastaturen;

42 Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, von

Programmen für Computer, von Programmen für die EDV;

Computer-Software;"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung als Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, für die ein Freihaltebedürfnis bestehe, zurückgewiesen. Das Wort "Bitware" lasse sich zwar weder als Wort der Umgangssprache noch als Fachbegriff lexikalisch nachweisen.

Die angemeldete Bezeichnung sei aber sprachüblich aus den in die deutsche

Computer-, Fach- und Werbesprache übernommenen ursprünglich englischen

Wörtern "Bit" in der Bedeutung von "kleinster Speichereinheit in der EDV" und

"ware" für "Ware, Artikel" gebildet. In ihrer Gesamtheit weise die angemeldete

Marke lediglich auf Datenverarbeitungsgeräte und -programme hin, welche mit

Bits arbeiteten. Es handele sich um einen Sammelbegriff für alle sich mit Bits beschäftigenden Waren und Dienstleistungen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit der er geltend macht,

daß "Bitware" ein reines Fantasiewort ohne einen Sinngehalt darstelle, das zur

Beschreibung einer Ware oder Dienstleistung in keiner Weise geeignet sein könne. Der angefochtene Beschluß beruhe auf einer Hypothese, da die Markenstelle

keine Ware oder Dienstleistung des beanspruchten Verzeichnisses angegeben

habe, die mit Bits arbeite und mit "Bitware" beschrieben werden könne.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat im Umfang der Ziffer 1 des Tenors teilweise Erfolg.

Im übrigen stehen der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse des § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Die angemeldete Marke stellt in ihrer Gesamtheit eine Bezeichnung dar, die ausschließlich aus Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der beanspruchten

"Datenverarbeitungsgeräte (Klasse 9)"; "Computerprogramme und der damit verbundenen Softwareträger und -produkte der Klasse 16" sowie der zu erbringenden

Dienstleistungen "Erstellen von Softwareprogrammen etc. der Klasse 42" dienen

können. Denn die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden Begriffen

"Bit" und "ware" zusammen, die auf dem Gebiet der Datenverarbeitung insbesondere in Zusammensetzungen eine zentrale Rolle bei der fachlichen Beschreibung

und der Begriffsbildung von Fachausdrücken einnehmen. Hierzu zählen nicht nur

die geläufigen Grundbegriffe "Hardware" und "Software", sondern auch neuere

Fachbegriffe wie "Firmware" und "Netware". Dem Wort "ware" kommt dabei über

die wörtliche Übersetzung im Sinne von "Waren, Artikel" eine die gesamte Gruppe

umfassende Bedeutung zu (vgl "The Advanced Learner's Dictionary of Current

English", 12. Aufl 1960, S 1451, "ware" in compounds for "manufactured articles,

as silverware, ironware, hardware, stoneware"; PONS Collins Großwörterbuch

Englisch/Deutsch, 3. Aufl 1997, S 1699 - ware suf. -waren, kitchenware Küchenutensilien).

Der Begriff "Bit" als "kleinste Speichereinheit in der EDV" ist seinerseits Teil zahlreicher Fachbezeichnungen wie "Bitbreite, Bit-Feld, Bitmap, Bitmap-Font, Bitmap-Grafik, -programm, Bit-Plane, Bit-String, Bitbild, Bitblock, Bitblocktransfer,

Bitmapschrift etc." (vgl Beck EDV-Berater A-Z Computer-Lexikon von Th. Irlbeck,

3. Aufl, 1998, S 116 f.; Computer Fachlexikon Microsoft Press, Ausgabe 2000,

S 111 f., H.H. Schulze Lexikon Computerwissen, 2000, S 130 f.; P. Müller, Lexikon

der Datenverarbeitung, 1990, S 115 f.; B. Bachmann Großes Lexikon der Computerfachbegriffe, 1990, S 54/55), worauf die Markenstelle bereits zu Recht abgestellt hat.

Insbesondere mit dem Begriff "Bitmap-Grafik" wird eine Form der Grafikspeicherung bezeichnet, bei der die einzelnen Informationen Punkt für Punkt gespeichert

sind. Die Bitmap-Grafikprogramme unterscheiden sich von vektororientierten Illustrations- und CAD-Programmen durch bestimmte Vorteile einer einfacheren

Speicherstruktur, einer höheren Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie spezieller

Maltechniken, denen Nachteile gegenüberstehen, die eine stärkere Beschränkung

der Änderungsmöglichkeiten und Qualitätsverluste betreffen. Es gibt Scanner und

Digitizer, die unter den beanspruchten Warenbegriff "Datenverarbeitungsgeräte"

fallen, die ausschließlich Bitmap-Grafiken erzeugen (vgl Th. Irbeck, aaO, S 116).

Die angemeldete "Bitware" ist somit geeignet, als Oberbegriff zur Beschreibung

derartiger Programme, Software Produkte und entsprechender Software Träger

sowie spezieller Datenverarbeitungsgeräte zu dienen. Es liegt nämlich nahe, daß

die angemeldete Bezeichnung, die nach Art einer Gattungsbezeichnung bzw eines

neuen Fachbegriffs sprachüblich gebildet ist, in gleicher Weise wie die genannten

eingeführten Begriffe vom Verkehr als reine Sachangabe eingesetzt und verstanden wird, auch wenn sie derzeit noch nicht in Wörterbüchern anzutreffen ist. Ob

der Anmelder die angemeldete Marke in dem dargestellten Sinn verwenden will,

ist ebenfalls ohne Belang, da es auf die Verkehrsauffassung der beteiligten Fachkreise ankommt, die hier sowohl den Fachverkehr wie interessierte Endabnehmer

umfassen.

Angesichts der bereits existierenden einschlägigen Bit-Fachwörter bestehen nach

Auffassung des Senats ausreichende konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung,

daß die angemeldete Bezeichnung mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren

objektiv als beschreibende Angabe dienen kann und - auf der Grundlage der immanenten Einschränkung des Eintragungshindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, 2000, § 8 Rdn 69) - als Oberbegriff zur beschreibenden Verwendung im Verkehr auch freizuhalten ist.

Daneben fehlt der angemeldeten Marke insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, weil sie vom vorrangig angesprochenen

Fachpublikum ohne weiteres als oberbegrifflicher neuer Fachausdruck aufgefaßt

und nicht als produktidentifizierendes Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Dagegen ist die Zurückweisung der Anmeldung aufzuheben, soweit die angemeldete Marke die Eintragung für die Waren "Computer; PC-Maus, Mouse-Pads;

Computer-Tastaturen" beansprucht. Denn es besteht bei der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren kein unmittelbar beschreibender Bezug.

Zwar findet sich bei Hardwarebestandteilen, wie zB Prozessoren, häufig eine Leistungsangabe in Bit, wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt. Der Senat

geht jedoch davon aus, daß der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "Bitware" begrifflich in erster Linie dem Softwarebereich zurechnet und nur mittelbar mit

den beanspruchten Computern und Bedienungsteilen in Verbindung bringen wird.

Jedenfalls läßt sich eine Eignung des neuen Begriffs "Bitware" zur unmittelbaren

Beschreibung von "Computern, PC-Maus, Pads und Tastaturen", für die ein Freihaltebedürfnis

anzuerkennen wäre, mangels

entsprechender Verwendungsbeispiele beschreibender Art nicht feststellen.

Mißt der Verkehr bei markenmäßiger Verwendung der angemeldeten Bezeichnung für diese Waren aber keine unmittelbar beschreibende Bedeutung bei, so

steht der Sinngehalt der angemeldeten Marke insoweit nicht als beschreibender

Sachhinweis im Vordergrund, so daß ihr unter Heranziehung des gebotenen großzügigen Maßstabes die Eignung, als Unterscheidungsmerkmal für die im Tenor

unter Ziffer 1 genannten Waren zu dienen, und damit nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist.

Meinhardt

Baumgärtner

Pagenberg

Cl