Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 32 W (pat) 166/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 41 970.0 Wz

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin

Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 2000 ist wirkungslos, soweit

die angegriffene Marke 395 41 970.0 aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 1 116 291 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 10. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 41 970 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 1 116 291 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Sekretaruk

Klante

Hu