Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 7 W (pat) 10/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 34 959
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dr.-Ing. Pösentrup
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß
der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2000 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 15
und Beschreibung, Seiten 3 bis 5a gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten zweiten Hilfsantrag, im übrigen gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2000 gerichtet, mit
dem das Patent 197 34 959 nach Prüfung des auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs mit der Begründung widerrufen worden
ist, daß die Gegenstände des erteilten Patentanspruchs 1 und des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht neu seien. In dem angefochtenen Beschluß ist auf die nicht vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift
197 05 120 und auf die europäische Patentschrift 0 563 680 Bezug genommen
worden. Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind
zum Stand der Technik außerdem noch die europäische Offenlegungsschrift
0 490 774 und die deutsche Gebrauchsmusterschrift 77 21 201 berücksichtigt
worden.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem neue Patentansprüche gemäß erstem und zweitem Hilfsantrag, jeweils mit einer neuen
Beschreibungseinleitung, vorgelegt. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des
angefochtenen Patents zumindest in der Fassung nach einem der Hilfsanträge eine patentfähige Erfindung darstelle.
Die Patentinhaberin hat beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in
der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag),
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 14 mit Beschreibung,
Seiten 3
bis 5a
nach
Hilfsantrag 1
vom
25. Oktober 2000,
weiter hilfsweise nach den Patentansprüchen 1 bis 15 mit
Beschreibung, Seiten 3 bis 5a nach Hilfsantrag 2, im übrigen
gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 unter Zusammenfassung der Patentansprüche 1 und 2 des Hilfsantrags 2;
weiter hilfsweise erklärte die Patentinhaberin die Teilung des
Patents gemäß schriftlicher Teilungserklärung und beantragte die beschränkte Aufrechterhaltung (des Stammpatents) gemäß den eingereichten Unterlagen.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift
197 05 120 nicht neu sei, zumindest aber im Hinblick auf den Stand der Technik
gemäß den aufgezeigten vorveröffentlichten Druckschriften nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und daß auch die Gegenstände der Hauptansprüche
nach den Hilfsanträgen mangels Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht
patentfähig seien. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung noch die
deutsche Offenlegungsschrift 27 07 398 vorgelegt. Sie hat außerdem die Ofenmuffeltür eines Küchenherdes vorgeführt und dazu erklärt, der betreffende Herd
sei zwar erst nach dem Anmeldetag des Streitpatents erworben worden, dieses
Herdmodell (Elektrolux JIH640) sei aber seit März 1997, dh vor dem Anmeldetag
des Streitpatents, vertrieben worden. Türen, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgeführte, seien daher als Stand der Technik anzusehen. Bei dieser Tür sei
die mittlere Scheibe des dreischeibigen Durchsichtsfensters in einem Metallrahmen aufgenommen und mit diesem Rahmen in den Innenraum zwischen der Vorderwand, der Rückwand und dem Türrahmen einlegbar.
Die Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag (DE 197 34 959 C1) sowie erstem
und zweitem Hilfsantrag lauten:
Hauptantrag:
"Ofenmuffeltür mit
a) einer Vorderwand, die eine wenigstens teilweise optisch
transparente Außenscheibe umfaßt,
b) einer Rückwand, die eine wenigstens teilweise optisch
transparente Innenscheibe umfaßt, und mit
c) wenigstens einem formstabilen Wärmeisolationskörper,
der
c1)
zwischen der Vorderwand und der Rückwand angeordnet ist und
c2) Aufnahmemittel zum Aufnehmen wenigstens einer
wenigstens teilweise optisch transparenten Zwischenscheibe aufweist."
Erster Hilfsantrag:
"Ofenmuffeltür mit
a) einer Vorderwand, die eine wenigstens teilweise optisch
transparente Außenscheibe umfaßt,
b) einer Rückwand, die eine wenigstens teilweise optisch
transparente Innenscheibe umfaßt, und mit
c) einem Türrahmen, durch den die Vorderwand und die
Rückwand miteinander verbunden sind,
d) wenigstens einem formstabilen Wärmeisolationskörper,
der
d1) Aufnahmemittel zum Aufnehmen wenigstens einer
wenigstens teilweise optisch transparenten Zwischenscheibe aufweist und
d2) mit der von den Aufnahmemitteln aufgenommenen,
wenigstens einen Zwischenscheibe in einem Innenraum zwischen der Vorderwand, der Rückwand und
dem Türrahmen angeordnet und gehalten ist."
Zweiter Hilfsantrag:
"Ofenmuffeltür mit
a) einer Vorderwand, die eine wenigstens teilweise optisch
transparente Außenscheibe umfaßt,
b) einer Rückwand, die eine wenigstens teilweise optisch
transparente Innenscheibe umfaßt, und mit
c) einem Türrahmen, durch den die Vorderwand und die
Rückwand miteinander verbunden sind,
d) wenigstens einem formstabilen Wärmeisolationskörper,
der
d1) Aufnahmemittel zum Aufnehmen wenigstens einer
wenigstens teilweise optisch transparenten Zwischenscheibe aufweist und
d2) mit der von den Aufnahmemitteln aufgenommenen
wenigstens einen Zwischenscheibe in einen Innenraum zwischen der Vorderwand, der Rückwand und
dem Türrahmen einlegbar oder einschiebbar ist."
Laut Beschreibung (Sp 1, Z 51 bis 54) des angefochtenen Patents soll die Aufgabe gelöst werden, eine Ofenmuffeltür anzugeben, bei der in einfacher Weise eine Zwischenscheibe zwischen Frontscheibe (Außenscheibe) und Innenscheibe
montiert werden kann.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat in dem aus
dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
1. Die Gegenstände der Patentansprüche nach erstem und zweitem Hilfsantrag
sind zulässig. Der Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag beruht auf den erteilten Ansprüchen 1 und 10 in Verbindung mit Spalte 5, Zeilen 39 bis 45 der Beschreibung. Die im Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag angegebenen
Merkmale sind in den erteilten Ansprüchen 1 und 10 sowie in Spalte 2, Zeilen 50
bis 54, in Verbindung mit Spalte 3, Zeile 37, bis Spalte 4, Zeile 5, der Beschreibung offenbart. Aus den genannten Beschreibungsteilen ergibt sich eindeutig, daß
die Zwischenscheibe in den Wärmeisolationskörper eingesetzt wird, bevor dieser
in die Ofenmuffeltür eingelegt wird. Da die Aufnahme dieser Merkmale in den Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 präzisiert und beschränkt, ist sie zulässig.
2. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne von § 1 bis § 5 PatG dar. Die
Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 hingegen sind nicht patentfähig, da sie nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sind.
2.1 Aus der europäischen Patentschrift 0 563 680 ist eine Ofenmuffeltür mit einem
Sichtfenster bekannt, das aus einer Außenscheibe, einer Innenscheibe und einer
Zwischenscheibe besteht. Die transparenten Scheiben sind gemäß einem Ausführungsbeispiel mittels eines wärmeisolierenden Materials in einen gemeinsamen
Rahmen eingebettet (Sp 5, Z 13 bis 16, Fig 1). Gemäß der (schematischen) Darstellung in der Figur 1 ist der Rahmen im Querschnitt U-förmig ausgebildet. Seine
Schenkel sind Bestandteil der Außenwand bzw der Innenwand der Tür. Das wärmeisolierende Material ist somit zwischen der Außenwand und der Innenwand der
Tür angeordnet.
Ofenmuffeln sind üblicherweise wärmeisoliert. Ebenso können auch Ofenmuffeltüren außerhalb des Sichtfensters wärmeisoliert sein, um die Wärmeübertragung
von der heißen Innenwand an die Außenwand zu vermindern. Gemäß der vorgenannten Druckschrift dient das wärmeisolierende Material in der Ofenmuffeltür
auch zum Einbetten der Scheiben in den Rahmen. Gemäß der schematischen
Darstellung (Fig 1) ragen die Scheiben ein Stück weit in die Isolierung hinein. Aufgrund dieser Angaben und Darstellung liegt es für den Fachmann, als welcher hier
ein Fachhochschulingenieur oder Techniker des Maschinenbaus mit Erfahrungen
in der Konstruktion von Backöfen anzusehen ist, nahe, die bekannte Isolierung als
einen formstabilen Wärmeisolationskörper auszubilden, der Aufnahmemittel, zB
Nuten, für die Zwischenscheibe aufweist. Somit ergibt sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents (Hauptantrag) für den Fachmann
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß erstem Hilfsantrag unterscheidet sich nur wenig von dem des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Zwar ist jetzt der Rahmen der Ofenmuffeltür ausdrücklich im Anspruch genannt
(Merkmal c), und das letzte Merkmal ist etwas umformuliert, es sind aber wie beim
Gegenstand des Hauptantrags keine Merkmale vorhanden, die einen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Unterschied zum Stand der Technik gemäß der
europäischen Patentschrift 0 563 680 darstellen. Ob der die Vorderwand und die
Rückwand verbindende Teil der Tür nun als Rahmen bezeichnet wird oder nicht,
macht hinsichtlich des Anspruchsgegenstandes keinen Unterschied. Auch beim
Gegenstand des Streitpatents kann sich der Rahmen ein Stück weit in die Vorderwand oder Rückwand hinein erstrecken, s Fig 6 und 9 sowie zugehöriger Text.
Daher macht es in der Sache auch keinen Unterschied, daß der Wärmeisolationskörper nach Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag (Merkmal d2) in
einem Innenraum zwischen der Vorderwand, der Rückwand und dem Türrahmen
angeordnet ist. Schließlich bringt auch die Angabe, daß die Zwischenscheibe der
Ofenmuffeltür von den Aufnahmemitteln des Wärmeisolationskörpers aufgenommen ist, nichts grundsätzlich Neues gegenüber dem vorher schon vorhandenen
Merkmal, daß der Wärmeisolationskörper Aufnahmemittel zum Aufnehmen der
Zwischenscheibe aufweist. Somit gilt hinsichtlich der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß erstem Hilfsantrag grundsätzlich das zum Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag Ausgeführte, und auch der Anspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag ist
nicht gewährbar.
3. Im Patentanspruch 1 gemäß zweitem Hilfsantrag ist im Merkmal d2, durch das
allein sich dieser Anspruch vom Patentanspruch 1 gemäß erstem Hilfsantrag unterscheidet, angegeben, daß der formstabile Wärmeisolationskörper mit der von
den Aufnahmemitteln aufgenommenen Zwischenscheibe in den Innenraum der
Ofenmuffeltür einlegbar oder einschiebbar ist. Dies bedeutet, daß der Wärmeisolationskörper mit der darin aufgenommenen Zwischenscheibe eine vormontierte
tragfähige Baueinheit bildet, die zeitlich und räumlich getrennt hergestellt und in
einfacher Weise in der Ofenmuffeltür montiert werden kann.
3.1 Eine Ofenmuffeltür mit diesem Merkmal ist gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik neu.
Bei der Backofentür nach der älteren deutschen Anmeldung 197 05 120.0
(DE 197 05 120 A1) ist die Zwischenscheibe zwischen einer Auflagefläche 9 eines
Abstandselements 8 und einem elastischen Element eingeklemmt (Sp 5, Z 7 bis 9
und 55 bis 60).
Die Zwischenscheibe der Backofentür nach der europäischen Patentschrift
0 563 680 ist mittels eines wärmeisolierenden Materials in den Türrahmen eingebettet. Von einer Einlegbarkeit eines Wärmeisolationskörpers mit der bereits montierten Zwischenscheibe ist keine Rede.
Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 27 07 398 ist ein Verbundfenster
mit dreifacher Verglasung, bei der die Zwischenscheibe mit einem Rahmen, zB
aus Kunststoff, zwischen den Außenscheiben eingesetzt ist. Außerdem können
noch Dichtstreifen, zB aus Schaumstoff, angeordnet sein (Fig 5, 6 und 9 und zugehöriger Text). Eine Ofenmuffeltür ist in der Druckschrift nicht offenbart.
Die im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch zum
Stand der Technik genannten Druckschriften
(EP 0 490 774 A1 und DE-
GM 77 21 201) haben im Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt. Sie liegen ebenso wie die in der Beschreibung des Streitpatents genannten Druckschriften vom Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß zweitem Hilfsantrag weiter ab
und stehen dessen Patentfähigkeit nicht entgegen.
Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgeführte Backofentür weist eine Zwischenscheibe in einem Metallrahmen auf, die mit dem Metallrahmen in den Türinnenraum einlegbar ist. Eine Wärmeisolierung am Rand
oder außerhalb des Sichtfensters zwischen der Vorderwand und der Rückwand
der Backofentür ist - abgesehen von der Luftschicht - nicht vorhanden. Diese Tür
weist somit keinen Wärmeisolationskörper auf.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß zweitem Hilfsantrag, dessen
gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Frage steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die ältere deutsche Patentanmeldung 197 05 120.0 ist erst nach dem Anmeldetag
des angefochtenen Patents offengelegt worden und bleibt daher bei der Beurteilung der Erfindungshöhe des Streitpatentgegenstandes außer Betracht.
In der europäischen Patentschrift 0 563 680 ist lediglich angegeben, da die Scheiben mittels eines wärmeisolierenden Materials in den Rahmen eingebettet sein
können. Diese Formulierung läßt eher an eine Befestigung denken, bei der die
Scheibe und das wärmeisolierende Material erst bei der Montage in der Tür zusammen gebracht werden. Jedenfalls läßt sich daraus ein Hinweis auf einen
Wärmeisolationskörper mit einer darin aufgenommenen Scheibe, der in die Backofentür einlegbar ist, nicht entnehmen.
Die Dichtstreifen am Rahmen der Zwischenscheibe des Verbundfensters nach der
deutschen Offenlegungsschrift 27 07 398 dienen der Verhinderung bzw Regulierung der Luftzirkulation im Innern des Fensters und nicht der Halterung der Zwischenscheibe und der Wärmeisolierung zwischen der Vorderseite und der Rückseite des Fensters. Aus dieser Druckschrift ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für die Konstruktion einer Ofenmuffeltür, bei der im Betrieb zwischen der
Innenwand und der Außenwand eine Temperaturdifferenz von bis zu mehreren
Hundert Grad aufrecht aufrecht erhalten werden muß.
Bei der von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgeführten
Backofentür gibt es in dem Türinnenraum außerhalb des Sichtfensters abgesehen
von der Luftschicht keine Wärmeisolierung zwischen der Vorderwand und der
Rückwand der Tür. Wenn der Fachmann nun diesen Bereich bei der vorgeführten
Tür besser wärmeisolieren will, bietet es sich ihm an, dort wärmeisolierendes Material, zB Glaswolle, anzuordnen, wie dies nach der europäischen Patentschrift
0 563 680 geschieht. Diese Lösung kann er nämlich ohne Änderung der Türkonstruktion verwirklichen. Da die Konstruktion der vorgeführten Backofentür somit
kein Vorbild für den Gegenstand des Streitpatents abgibt, kann es dahingestellt
bleiben, ob diese Tür tatsächlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents öffentlich
benutzt worden ist.
Bei dieser Sachlage hat das Patent mit dem Patentanspruch 1 gemäß zweitem
Hilfsantrag und den darauf zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüchen 2
bis 15 in beschränktem Umfang Bestand.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Mü/Hu