Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.10.2000 – 32 W (pat) 177/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 03 213.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für

Klasse 11 - vom 4. November 1999 und vom 24. März 2000

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

ForumKüche

für die Waren und Dienstleistungen

Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere

Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte,

Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee-

und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere auch Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von Speiseeis; Trockengeräte,

insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen,

Händetrockner, Haartrockengeräte;

Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte

zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer;

Geschirrspülbecken; Wärmepumpen;

Speiseeismaschinen;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten;

Haushalts- und Küchenmaschinen und

-geräte

(soweit

in

Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen

und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Preßgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte,

Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner,

Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung

von Getränken und/oder Speisen;

elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer

und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern,

Bügelpressen, Bügelmaschinen;

Staubsauger;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten,

insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel,

alle für Staubsauger;

elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthalten,

insbesondere elektrische Bügeleisen, elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich, elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte;

elektrische Folienschweißgeräte, elektrothermische Lockenwickler;

Küchenwaagen, Personenwaagen;

Fernbedienungs-, Signal-, Kontroll- und Steuergeräte; Schalt- und

Steuergeräte für die Gebäude-Systemtechnik; Hausrufanlagen;

elektrische und elektronische Alarmgeräte und -anlagen; Gefahrenmelde- und Schutzgeräte für Wasser- und Brandschäden;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton,

Bild und Daten; Kommunikationsgeräte, bespielte und unbespielte

maschinenlesbare Datenträger wie Magnetaufzeichnungsträger

und Schallplatten; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder

Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; Datenverarbeitungsprogramme;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten;

Einbauküchenmöbel;

Schulung; technische Beratung zu Haushaltsgeräten, Haushaltsmaschinen und Einbauküchenmöbeln.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen wegen

fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich

beim beanspruchten Begriff lediglich um eine betriebsneutrale Sachangabe

handele.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist

der Auffassung, daß bei "ForumKüche" weder ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt festgestellt werden könne, noch, daß es sich um ein so gebräuchliches

Wort der deutschen Sprache handele, das nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Ohnehin habe sich die Markenstelle nur Gedanken über den Markenbestandteil "Forum" gemacht, nicht jedoch wie erforderlich über den Gesamtbegriff.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung von "ForumKüche" in das Markenregister steht für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Der angemeldeten Marke fehlt für keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei

nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es

ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise

(BGH WRP 2000; 741 - Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht dabei aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung

zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII/6 581, S 70 = BlPMZ 1994,

Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungseignung kann dem beanspruchten Begriff nicht abgesprochen werden, denn ihm kommt weder für die beanspruchten

Waren, noch für die beanspruchten Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsinhalt zu. Lediglich der Markenbestandteil "Küche" stellt für die meisten der beanspruchten Waren einen Sachbezug her. Der Bestandteil "Forum" mit der Bedeutung eines geeigneten Personenkreises, der eine sachverständige Erörterung

von Problemen oder Fragen garantiert oder als öffentliche Diskussion bzw als

Bezeichnung für den geeigneten Ort dafür, trifft im Hinblick auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen keinerlei im Vordergrund stehende Sachaussage.

Gerade die Voranstellung von "Forum" als für alle beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nichtssagender Begriff führt trotz des beschreibenden Bestandteils "Küche" von dem Gedanken an eine reine Sachbeschreibung weg.

Aus diesem Grund kann auch kein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an

der Freihaltung von "ForumKüche" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehen.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

br/Na