Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.10.2000 – 24 W (pat) 65/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 33 180.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. Januar 1998 und vom 18. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Marke
G r ü n d e
I.
The Care Company
war ursprünglich zur Eintragung in das Register angemeldet für die folgenden
Waren der Klasse 3
"Toilettenseifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der Begründung, daß es der angemeldeten Marke
an der erforderlichen Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Im
Bereich der Körper- und Schönheitsmittel habe sich - neben dem Deutschen -
auch das Englische für die Beschreibung und Bewerbung der angebotenen Waren
durchgesetzt. Jedes Wort der Mehrwortmarke gehöre zum englischen
Grundwortschatz und sei den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres
bekannt. In ihrer Gesamtheit enthalte die angemeldete Marke einen beschreibenden Hinweis darauf, daß das Herkunftsunternehmen eine allgemeine Betriebsstelle zur Herstellung pflegender Mittel sei. Über diesen Hinweis hinaus weise die
Marke keinen phantasievollen Überschuß auf, der sie unterscheidungskräftig
machen könnte.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im
Laufe des Beschwerdeverfahrens das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke
eingeschränkt auf die Waren "Parfümerien".
Hinsichtlich dieser verbleibenden Waren beantragt die Anmelderin (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Januar 1998 und vom
18. Dezember 1998 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin sind die angegriffenen Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, weil der Eintragung der angemeldeten Marke nach der Beschränkung des
Warenverzeichnisses die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG nicht mehr entgegenstehen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG; denn sie stellt keine konkrete, unmittelbare Angabe über die
Beschaffenheit oder über sonstige Merkmale der jetzt noch beanspruchten
"Parfümerien" dar, die für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden
müßte. Wie die Markenstelle festgestellt hat, setzt sich die angemeldete Marke
aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammen, die für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich sind. Das Wort "The" ist im
Englischen der bestimmte Artikel. "Care" heißt ua "Behandlung, Pflege" und ist im
Bereich englisch-sprachiger Warenbezeichnungen und -beschreibungen für in
Deutschland vertriebene Kosmetika zu einem Standardausdruck für "Pflege,
Pflegemittel" geworden. Als Verb bedeutet es neben "pflegen, behandeln" ua auch
"sorgen
für, sich kümmern um"
(vgl Pons Collins, Großwörterbuch
Deutsch/ Englisch, Englisch/Deutsch, Neubearbeitung 1999, S 1149, 1150,
Webster's Third New International Dictionary of the English Language unabridged,
1986, S 338). "Company" bedeutet ua "Handelsgesellschaft, Firma". Die
Zusammenstellung dieser drei Wörter zu "The Care Company" ist sprachregelmäßig gebildet (vgl zB den Ausdruck "steel company"). Gleichwohl läßt sich
der Marke "The Care Company" keine konkrete Begrifflichkeit zuordnen, die in
Bezug auf die jetzt noch beanspruchten "Parfümerien" einen beschreibenden Inhalt hätte. Insofern die Marke als ein Hinweis auf ein Herkunftsunternehmen aufgefaßt werden könnte, das sich auf kosmetische Pflegemittel spezialisiert hat, ist
dem schon deswegen keine konkrete Warenbeschreibung zu entnehmen, weil der
markenrechtliche Begriff der "Parfümerien" nach ständiger Rechtsprechung nur
Parfüms und Duftwässer erfaßt, die in erster Linie auf Wohlgeruch abzielen. Das
folgt aus der Systematik der amtlichen Klasseneinteilung und aus deren Gesamtzusammenhang sowie aus der Aufschlüsselung der kosmetischen Artikel in der
Klasse 3 (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,
11. Aufl, 1998, S 257, linke Spalte unten unter Hinweis auf die Senatsentscheidungen 24 W (pat) 128/94 und 24 W (pat) 259/94). "Parfümerien" gehören
daher nicht zu den Körperpflegemitteln, zu deren Beschreibung der englische
Ausdruck "care" verwendet werden könnte. Insofern die Marke möglicherweise
werbende Anklänge enthält, etwa in dem Sinne von "das Unternehmen, das sich
kümmert", bezieht sich diese Werbung nicht auf die konkret beanspruchten
Waren, sondern auf eine bestimmte Haltung des Herkunftsunternehmens und
kommt deswegen nicht als beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG in
Betracht.
Die angemeldete Wortkombination "The Care Company" verfügt auch über die
erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß sich der
Marke keine konkrete Angabe über die Beschaffenheit oder über sonstige Merkmale der beanspruchten "Parfümerien" entnehmen läßt, wurde bereits bei der
Prüfung eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Es sind auch keine
anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der Marke
sprechen. Vielmehr weist die angemeldete Marke ausdrücklich auf das Herkunftsunternehmen hin wobei die damit verbundene inhaltliche Aussage jedoch unbestimmt und vage ist. Denn es bleibt offen, ob ein Unternehmen gemeint ist, das
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege herstellt, oder ob an erster Stelle auf eine
fürsorgliche Haltung dieses Unternehmens gegenüber seinen Kunden oder auf
einen guten Service hingewiesen werden soll. Diese Interpretationsbedürftigkeit
verleiht der angemeldeten Marke jedenfalls das geringe Maß an Phantasie und
Eigenart, das sie unterscheidungskräftig macht.
Aus diesen Gründen sind auf die Beschwerde der Anmelderin die angegriffenen
Beschlüsse aufzuheben.
Ströbele
Hacker
Werner
Wf