Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 31.10.2000 – 24 W (pat) 65/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 33 180.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 15. Januar 1998 und vom 18. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Marke

G r ü n d e

I.

The Care Company

war ursprünglich zur Eintragung in das Register angemeldet für die folgenden

Waren der Klasse 3

"Toilettenseifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper-

und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen mit der Begründung, daß es der angemeldeten Marke

an der erforderlichen Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Im

Bereich der Körper- und Schönheitsmittel habe sich - neben dem Deutschen -

auch das Englische für die Beschreibung und Bewerbung der angebotenen Waren

durchgesetzt. Jedes Wort der Mehrwortmarke gehöre zum englischen

Grundwortschatz und sei den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres

bekannt. In ihrer Gesamtheit enthalte die angemeldete Marke einen beschreibenden Hinweis darauf, daß das Herkunftsunternehmen eine allgemeine Betriebsstelle zur Herstellung pflegender Mittel sei. Über diesen Hinweis hinaus weise die

Marke keinen phantasievollen Überschuß auf, der sie unterscheidungskräftig

machen könnte.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im

Laufe des Beschwerdeverfahrens das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke

eingeschränkt auf die Waren "Parfümerien".

Hinsichtlich dieser verbleibenden Waren beantragt die Anmelderin (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. Januar 1998 und vom

18. Dezember 1998 aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II.

Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin sind die angegriffenen Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, weil der Eintragung der angemeldeten Marke nach der Beschränkung des

Warenverzeichnisses die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG nicht mehr entgegenstehen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG; denn sie stellt keine konkrete, unmittelbare Angabe über die

Beschaffenheit oder über sonstige Merkmale der jetzt noch beanspruchten

"Parfümerien" dar, die für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden

müßte. Wie die Markenstelle festgestellt hat, setzt sich die angemeldete Marke

aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammen, die für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich sind. Das Wort "The" ist im

Englischen der bestimmte Artikel. "Care" heißt ua "Behandlung, Pflege" und ist im

Bereich englisch-sprachiger Warenbezeichnungen und -beschreibungen für in

Deutschland vertriebene Kosmetika zu einem Standardausdruck für "Pflege,

Pflegemittel" geworden. Als Verb bedeutet es neben "pflegen, behandeln" ua auch

"sorgen

für, sich kümmern um"

(vgl Pons Collins, Großwörterbuch

Deutsch/ Englisch, Englisch/Deutsch, Neubearbeitung 1999, S 1149, 1150,

Webster's Third New International Dictionary of the English Language unabridged,

1986, S 338). "Company" bedeutet ua "Handelsgesellschaft, Firma". Die

Zusammenstellung dieser drei Wörter zu "The Care Company" ist sprachregelmäßig gebildet (vgl zB den Ausdruck "steel company"). Gleichwohl läßt sich

der Marke "The Care Company" keine konkrete Begrifflichkeit zuordnen, die in

Bezug auf die jetzt noch beanspruchten "Parfümerien" einen beschreibenden Inhalt hätte. Insofern die Marke als ein Hinweis auf ein Herkunftsunternehmen aufgefaßt werden könnte, das sich auf kosmetische Pflegemittel spezialisiert hat, ist

dem schon deswegen keine konkrete Warenbeschreibung zu entnehmen, weil der

markenrechtliche Begriff der "Parfümerien" nach ständiger Rechtsprechung nur

Parfüms und Duftwässer erfaßt, die in erster Linie auf Wohlgeruch abzielen. Das

folgt aus der Systematik der amtlichen Klasseneinteilung und aus deren Gesamtzusammenhang sowie aus der Aufschlüsselung der kosmetischen Artikel in der

Klasse 3 (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,

11. Aufl, 1998, S 257, linke Spalte unten unter Hinweis auf die Senatsentscheidungen 24 W (pat) 128/94 und 24 W (pat) 259/94). "Parfümerien" gehören

daher nicht zu den Körperpflegemitteln, zu deren Beschreibung der englische

Ausdruck "care" verwendet werden könnte. Insofern die Marke möglicherweise

werbende Anklänge enthält, etwa in dem Sinne von "das Unternehmen, das sich

kümmert", bezieht sich diese Werbung nicht auf die konkret beanspruchten

Waren, sondern auf eine bestimmte Haltung des Herkunftsunternehmens und

kommt deswegen nicht als beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG in

Betracht.

Die angemeldete Wortkombination "The Care Company" verfügt auch über die

erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß sich der

Marke keine konkrete Angabe über die Beschaffenheit oder über sonstige Merkmale der beanspruchten "Parfümerien" entnehmen läßt, wurde bereits bei der

Prüfung eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Es sind auch keine

anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der Marke

sprechen. Vielmehr weist die angemeldete Marke ausdrücklich auf das Herkunftsunternehmen hin wobei die damit verbundene inhaltliche Aussage jedoch unbestimmt und vage ist. Denn es bleibt offen, ob ein Unternehmen gemeint ist, das

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege herstellt, oder ob an erster Stelle auf eine

fürsorgliche Haltung dieses Unternehmens gegenüber seinen Kunden oder auf

einen guten Service hingewiesen werden soll. Diese Interpretationsbedürftigkeit

verleiht der angemeldeten Marke jedenfalls das geringe Maß an Phantasie und

Eigenart, das sie unterscheidungskräftig macht.

Aus diesen Gründen sind auf die Beschwerde der Anmelderin die angegriffenen

Beschlüsse aufzuheben.

Ströbele

Hacker

Werner

Wf