Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 10 W (pat) 712/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 498 07 202.9
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie der
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. 10.99
G r ü n d e
Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 13. Juni 2000, eingegangen bei Gericht am
14. Juni 2000 erklärt, sie sei an der Weiterführung des Verfahrens nicht mehr
interessiert und bitte um Schließung der Akten. Der Senat hat diese Erklärung als
Rücknahme der Beschwerde gewertet.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2000, eingegangen am 31. Juli 2000, bittet die Anmelderin um Erstattung der "seinerzeit gezahlten Anmeldegebühren". Diesem Antrag,
mit dem die Anmelderin offenbar Rückzahlung der Beschwerdegebühr begehrt, ist
stattzugeben.
Nach § 10a Abs. 1 GeschmMG iVm § 80 Abs. 3 PatG kann das Patentgericht die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr anordnen. Bei dieser Entscheidung sind
nach billigem Ermessen die Interessen des Beschwerdeführers und der Staatskasse gegeneinander abzuwägen. Hier war die Beschwerdeführerin bereits im
Verfahren vor dem Patentamt nicht ordnungsgemäß vertreten, da nicht ihre Geschäftsführer, sondern J… in
ihrem Namen handelte, der auch Beschwerde einlegte, ohne daß dies genehmigt
wurde. Das Patentamt hat diesen Mangel nicht gerügt und die Eintragung wegen
Nichtzahlung der Anmeldegebühr, die tatsächlich nicht gezahlt worden war,
versagt. Es ist nicht auszuschließen, daß die Geschäftsführer bei einem
entsprechenden Hinweis des Patentamts auf die Vertretungslage die bisherigen
Verfahrenshandlungen genehmigt und möglicherweise auch die rechtzeitige
Zahlung der Anmeldegebühr veranlaßt hätten. Dann wäre die Einlegung der
Beschwerde möglicherweise vermieden worden. Der Senat hält es deshalb für billig, der Anmelderin die Beschwerdegebühr in Höhe von
DM 520,-- - und nicht wie die Beschwerdeführerin meint eine Anmeldegebühr, die
gerade nicht bezahlt worden ist - zurückzuerstatten.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
be