Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 10 W (pat) 712/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 498 07 202.9

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie der

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. 10.99

G r ü n d e

Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 13. Juni 2000, eingegangen bei Gericht am

14. Juni 2000 erklärt, sie sei an der Weiterführung des Verfahrens nicht mehr

interessiert und bitte um Schließung der Akten. Der Senat hat diese Erklärung als

Rücknahme der Beschwerde gewertet.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2000, eingegangen am 31. Juli 2000, bittet die Anmelderin um Erstattung der "seinerzeit gezahlten Anmeldegebühren". Diesem Antrag,

mit dem die Anmelderin offenbar Rückzahlung der Beschwerdegebühr begehrt, ist

stattzugeben.

Nach § 10a Abs. 1 GeschmMG iVm § 80 Abs. 3 PatG kann das Patentgericht die

Rückzahlung der Beschwerdegebühr anordnen. Bei dieser Entscheidung sind

nach billigem Ermessen die Interessen des Beschwerdeführers und der Staatskasse gegeneinander abzuwägen. Hier war die Beschwerdeführerin bereits im

Verfahren vor dem Patentamt nicht ordnungsgemäß vertreten, da nicht ihre Geschäftsführer, sondern J… in

ihrem Namen handelte, der auch Beschwerde einlegte, ohne daß dies genehmigt

wurde. Das Patentamt hat diesen Mangel nicht gerügt und die Eintragung wegen

Nichtzahlung der Anmeldegebühr, die tatsächlich nicht gezahlt worden war,

versagt. Es ist nicht auszuschließen, daß die Geschäftsführer bei einem

entsprechenden Hinweis des Patentamts auf die Vertretungslage die bisherigen

Verfahrenshandlungen genehmigt und möglicherweise auch die rechtzeitige

Zahlung der Anmeldegebühr veranlaßt hätten. Dann wäre die Einlegung der

Beschwerde möglicherweise vermieden worden. Der Senat hält es deshalb für billig, der Anmelderin die Beschwerdegebühr in Höhe von

DM 520,-- - und nicht wie die Beschwerdeführerin meint eine Anmeldegebühr, die

gerade nicht bezahlt worden ist - zurückzuerstatten.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

be