Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 30 W (pat) 15/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 13 350.6
hat der 30. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Angemeldet für die Waren "Laborgeräte zur chemischen und physikalischen
Analyse, zum Dosieren, Mischen, Verdünnen und Separieren von Flüssigkeiten;
Laboreinmalartikel, nämlich Küvetten, Vorrats- und Reaktionsgefäße, Pipettenspitzen und spitzenähnliche Teile für Pipettiervorrichtungen" ist das Wort
STARLAB.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß des Prüfers wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. "STARLAB" werde vom Verkehr als Spitzen- bzw Starlabor verstanden, für das die beanspruchten Waren bestimmt seien.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt der Anmelder vor,
"Star" bedeute
in erster Linie "Stern" und erst
im übertragenen Sinne
"Spitzenposition". Der Verkehr werde daher vorwiegend von der Bedeutung
"Sternenlabor" ausgehen, was hochphantasievoll sei. Der Begriff "Starlabor" sei
ungebräuchlich. Zu ihm komme man erst über eine Kette von Interpretationsschritten. Vergleichbar sei die Entscheidung FERROBRAUSE (BPatGE 37, 190).
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Wort "STARLAB" ist für die
beanspruchten Waren als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung ua solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren dienen
können.
Die Bezeichnung "STARLAB" ist erkennbar aus den je für sich und auch in ihrer
Kombination beschreibenden Bestandteilen "STAR" und "LAB" zusammengesetzt.
"Star" hat zwar im englischen die Grundbedeutung "Stern" (s zB Langenscheidts
Handwörterbuch Englisch). Das Wort wird daneben jedoch auch für eine berühmte
Persönlichkeit gebraucht und ist in dieser Bedeutung in die deutsche Sprache
übernommen worden (s zB Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl). Seit
längerem wird es jedoch nicht nur in bezug auf eine Persönlichkeit oder in
Verbindung mit einer Berufsbezeichnung verwendet, sondern darüber hinaus - vor
allem in der Werbesprache - auch sachbezogen. Zur Entwicklung und zum
Nachweis der Verwendung wird insoweit auf die Ausführungen des Gerichts in der
Entscheidung "PaperStar" (BPatG Mitt 1987, 55/6) verwiesen und auf die dort
genannten Beispiele "Starmannequin, Stardressman, Starmodell, Starfotograf,
Staranwalt, Starpreis, Starfoto, Quelle-Star-Qualität, Star der Sommermode"
(s ferner BPatGE 31, 126 ff STARKRAFT; GRUR 1989, 56 - OECOSTAR, sowie
die Erläuterungen im Wörterbuch der Werbesprache des Rothfussverlags:
Wertversprechen, Substantiv, Höhepunkt, Der Renner, geeignet in Verbindung mit
einem Eigenschaftsversprechen, zB "Der neue Star unter den Kopierern, Der Star
am Computerhimmel" usw). Mit dem Wort "Star" wird demnach ganz allgemein auf
eine (zB qualitative) Spitzenstellung verwiesen, so daß
insbesondere bei
Wortzusammensetzungen der Gedanke an die ursprüngliche englische Bedeutung
"Stern" eher in den Hintergrund tritt.
So ist es auch vorliegend in der Zusammenstellung mit der Bezeichnung "LAB".
Dieses Wort wird im Englischen wie im Deutschen als Kurzform bzw Abkürzung
für "Labor" bzw "Laboratorium" verwendet (s zB Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl 1999, S 206). Zwar weisen entsprechende Verzeichnisse für die
Buchstabenfolge "LAB" (Lab, lab) neben der genannten auch andere Bedeutungen auf (zB labial, Labilität - so Duden aaO - sowie Laboranforderungsbeleg oder
Linksanteriorer Faszikelblock - s Spranger, Abkürzungen in der Medizin und ihren
Randgebieten - oder auch Lastenausgleichsbank bzw label = Englisch: Etikett - s
zB Lexikon der Abkürzungen des Bertelsmann Lexikonverlags). Diese Bedeutungen sind jedoch durchgehend im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten, für den Laborbetrieb bestimmten Waren so fernliegend, daß sich für
"STARLAB" gegenüber dem angesprochenen Kundenkreis der Bedeutungsgehalt
ungezwungen erschließt, daß nämlich diese Waren für ein "Star- bzw Spitzenlabor" bestimmt sind. Zwar hat der Senat nicht nachweisen können, daß die Bezeichnung "STARLAB" tatsächlich verwendet wird. Angesichts der Beliebtheit und
Häufigkeit von mit "Star" zusammengesetzten anpreisenden Bezeichnungen ist
jedoch die Verwendung dieses Wortes insbesondere in der Werbung für ein Labor
und der in diesem verwendeten Geräte und Laborartikel durchaus naheliegend.
Mit dem Wort "FERROBRAUSE" (BPatGE 37, 190), sind bei der angeführten
Sachlage für den Senat keine Gemeinsamkeiten ersichtlich, da es sich dort um
eine sprachübliche Wortkombination handelte (vgl dort auch zur Abgrenzung der
sprachüblichen und deshalb
freihaltebedürftien Wortbildung Asthma-Brause
(BPatGE 37, 194).
Da der Eintragung des Wortes "STARLAB" als Marke bereits das Freihaltebedürfnis entgegensteht, kann es auf sich beruhen, ob ihm Unterscheidungskraft im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zukommt.
Dr. Buchetmann
Sommer
Schwarz-Angele
Mr/Hu