Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 30 W (pat) 15/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 13 350.6

hat der 30. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Angemeldet für die Waren "Laborgeräte zur chemischen und physikalischen

Analyse, zum Dosieren, Mischen, Verdünnen und Separieren von Flüssigkeiten;

Laboreinmalartikel, nämlich Küvetten, Vorrats- und Reaktionsgefäße, Pipettenspitzen und spitzenähnliche Teile für Pipettiervorrichtungen" ist das Wort

STARLAB.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß des Prüfers wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. "STARLAB" werde vom Verkehr als Spitzen- bzw Starlabor verstanden, für das die beanspruchten Waren bestimmt seien.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt der Anmelder vor,

"Star" bedeute

in erster Linie "Stern" und erst

im übertragenen Sinne

"Spitzenposition". Der Verkehr werde daher vorwiegend von der Bedeutung

"Sternenlabor" ausgehen, was hochphantasievoll sei. Der Begriff "Starlabor" sei

ungebräuchlich. Zu ihm komme man erst über eine Kette von Interpretationsschritten. Vergleichbar sei die Entscheidung FERROBRAUSE (BPatGE 37, 190).

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Wort "STARLAB" ist für die

beanspruchten Waren als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung ua solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren dienen

können.

Die Bezeichnung "STARLAB" ist erkennbar aus den je für sich und auch in ihrer

Kombination beschreibenden Bestandteilen "STAR" und "LAB" zusammengesetzt.

"Star" hat zwar im englischen die Grundbedeutung "Stern" (s zB Langenscheidts

Handwörterbuch Englisch). Das Wort wird daneben jedoch auch für eine berühmte

Persönlichkeit gebraucht und ist in dieser Bedeutung in die deutsche Sprache

übernommen worden (s zB Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl). Seit

längerem wird es jedoch nicht nur in bezug auf eine Persönlichkeit oder in

Verbindung mit einer Berufsbezeichnung verwendet, sondern darüber hinaus - vor

allem in der Werbesprache - auch sachbezogen. Zur Entwicklung und zum

Nachweis der Verwendung wird insoweit auf die Ausführungen des Gerichts in der

Entscheidung "PaperStar" (BPatG Mitt 1987, 55/6) verwiesen und auf die dort

genannten Beispiele "Starmannequin, Stardressman, Starmodell, Starfotograf,

Staranwalt, Starpreis, Starfoto, Quelle-Star-Qualität, Star der Sommermode"

(s ferner BPatGE 31, 126 ff STARKRAFT; GRUR 1989, 56 - OECOSTAR, sowie

die Erläuterungen im Wörterbuch der Werbesprache des Rothfussverlags:

Wertversprechen, Substantiv, Höhepunkt, Der Renner, geeignet in Verbindung mit

einem Eigenschaftsversprechen, zB "Der neue Star unter den Kopierern, Der Star

am Computerhimmel" usw). Mit dem Wort "Star" wird demnach ganz allgemein auf

eine (zB qualitative) Spitzenstellung verwiesen, so daß

insbesondere bei

Wortzusammensetzungen der Gedanke an die ursprüngliche englische Bedeutung

"Stern" eher in den Hintergrund tritt.

So ist es auch vorliegend in der Zusammenstellung mit der Bezeichnung "LAB".

Dieses Wort wird im Englischen wie im Deutschen als Kurzform bzw Abkürzung

für "Labor" bzw "Laboratorium" verwendet (s zB Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl 1999, S 206). Zwar weisen entsprechende Verzeichnisse für die

Buchstabenfolge "LAB" (Lab, lab) neben der genannten auch andere Bedeutungen auf (zB labial, Labilität - so Duden aaO - sowie Laboranforderungsbeleg oder

Linksanteriorer Faszikelblock - s Spranger, Abkürzungen in der Medizin und ihren

Randgebieten - oder auch Lastenausgleichsbank bzw label = Englisch: Etikett - s

zB Lexikon der Abkürzungen des Bertelsmann Lexikonverlags). Diese Bedeutungen sind jedoch durchgehend im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten, für den Laborbetrieb bestimmten Waren so fernliegend, daß sich für

"STARLAB" gegenüber dem angesprochenen Kundenkreis der Bedeutungsgehalt

ungezwungen erschließt, daß nämlich diese Waren für ein "Star- bzw Spitzenlabor" bestimmt sind. Zwar hat der Senat nicht nachweisen können, daß die Bezeichnung "STARLAB" tatsächlich verwendet wird. Angesichts der Beliebtheit und

Häufigkeit von mit "Star" zusammengesetzten anpreisenden Bezeichnungen ist

jedoch die Verwendung dieses Wortes insbesondere in der Werbung für ein Labor

und der in diesem verwendeten Geräte und Laborartikel durchaus naheliegend.

Mit dem Wort "FERROBRAUSE" (BPatGE 37, 190), sind bei der angeführten

Sachlage für den Senat keine Gemeinsamkeiten ersichtlich, da es sich dort um

eine sprachübliche Wortkombination handelte (vgl dort auch zur Abgrenzung der

sprachüblichen und deshalb

freihaltebedürftien Wortbildung Asthma-Brause

(BPatGE 37, 194).

Da der Eintragung des Wortes "STARLAB" als Marke bereits das Freihaltebedürfnis entgegensteht, kann es auf sich beruhen, ob ihm Unterscheidungskraft im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zukommt.

Dr. Buchetmann

Sommer

Schwarz-Angele

Mr/Hu