Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 30 W (pat) 206/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Zugestellt an

Verkündungs Statt

am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR-Marke 656 625

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 1999 teilweise aufgehoben.

2. Wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Marke

1 152 463 wird die teilweise Löschung der angegriffenen

IR-Marke 656 625 angeordnet, nämlich für die Waren

"Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, électriques, photographiques, cinématographiques, optiques, de pesage, e mesurage, de signalisation,

de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports

d'enregistrement magnétiques, distributeurs automatiques

et mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer, appareils pour le traitement de l'information (à l'exception de les ordinateurs,

les processeurs et les micro processeurs)"

3. Wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die IR-Marke 656 625

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

ersucht Schutz in der Bundesrepublik Deutschland, nach einer Einschränkung im

Beschwerdeverfahren nunmehr noch für folgende Waren:

Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques,

électiques, photographiques, cinématographiques, optiques, de

pesage, de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection),

de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images;

supports d'enregistrement magnétiques, disques acoustiques,

distributeurs automatiques et mécanismes pour appareils à

prépaiment; caisses enregistreuses, machines à calculer, appareils pour le traitement de l'information (à l'exception de les ordinateurs, les precesseurs et les microprocesseurs) extincteurs.

Die internationale Registrierung ist am 26. Juni 1996 erfolgt.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1990 unter anderem

für die Waren

"Computer, Prozessoren, Computerzentraleinheiten, Computerkomponenten, Halbleiterchips"

eingetragene Marke 1 152 463

INTEL.

Die IR-Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, die

Markenstelle für Klasse 9 hat die Frage der Benutzung dahingestellt sein lassen

und den Widerspruch wegen fehlender Verwechselbarkeit der Marken zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Doppelvokal "ae" in der jüngeren

Marke werde ähnlich der Endung "ael" in den Worten "Israel" und "Michael" akzentuiert und nicht wie der Umlaut "ä" ausgesprochen, was zu einer unterschiedlichen Vokalstruktur und Silbenzahl der beiden Vergleichszeichen führe. Zudem

bewirke der Konsonant "t" in der Widerspruchsmarke eine harte prägnante Betonung, während die jüngere Marke eher weich und gedehnt ausgesprochen werde.

Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben und auf die Übereinstimmung der

beiden Marken in vier von fünf Buchstaben hingewiesen. Sie nimmt einen erhöhten Schutzumfang in Anspruch, denn ihre Marke "INTEL" gehöre zu den bekanntesten Marken in Deutschland. Ein Fachwörterbuch belege, dass … % der Pro

zessoren mit

INTEL gekennzeichnet seien

(Irlbeck, Computerenglisch,

2. Aufl, 1995). Nach einer Veröffentlichung der F…

vom 30. Juni 1999 stehe INTEL in der Weltrangliste der bekanntesten und wertvollsten Marken an siebenter Stelle. Auch habe eine Marketingrecherche im Dezember 1995 ergeben, dass … % der Endverbraucher bei ungestützter Frage die

Marke INTEL kennen (gestützt … %). Zur Benutzung hat die Widersprechende

eidesstattliche Versicherungen und Benutzungsunterlagen vorgelegt. Sie meint,

die sich gegenüberstehenden Waren seien wegen der weiten Oberbegriffe im

Warenverzeichnis der IR-Markeninhaberin ähnlich, denn diese könnten weitgehend durch Elektronik gesteuert werden, womit ihr Wert durch die elektronische

Ausstattung bestimmt werde.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und der IR-Marke den

Schutz zu versagen.

Die IR-Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung erkennt sie die Benutzung der Widerspruchsmarke für "Prozessoren" an und stellt eine Bekanntheit der Marke für diese Waren

nicht in Abrede. Sie ist jedoch der Ansicht, durch die Beschränkung ihres Warenverzeichnisses scheide eine Ähnlichkeit der Vergleichswaren aus, denn die

Funktion dieser Waren könne zwar von einem elektronischen Chip unterstützt

werden, wesensbestimmend sei er dafür aber nicht. Das sei nur der Fall, wenn der

Prozessor diese Waren beherrschen würde, was aber nicht zutreffe.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den patentamtlichen

Beschluß Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweisen Erfolg. Im Hinblick

auf die im Beschlußtenor aufgeführten Waren ist von einer zumindest mittleren

Warenähnlichkeit mit den unstreitig benutzten "Prozessoren" seitens der Widersprechenden auszugehen, so daß insoweit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen

ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Bezüglich der übrigen Waren besteht keine Verwechslungsgefahr.

Bei Prüfung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren ausmachen, insbesondere die Art

der Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (stRspr, zuletzt BGH

MarkenR 2000, 359 - Bayer/BeiChem). Sind Waren dergestalt aufeinander bezogen, daß die eine Ware gerade das technische Mittel darstellt, um die Funktion der

anderen Ware zu gewährleisten, so kann eine Erwartung des Verkehrs von der

Verantwortlichkeit des selben Unternehmers für die Qualität der Waren kaum in

Abrede gestellt werden (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 242 - Canon II). Ein

solches aufeinander Bezogensein liegt insbesondere dann vor, wen die Wertschätzung eines Produkts maßgeblich von den Eigenschaften und der Funktionsweise eines anderen Produkts abhängt. Davon ist bei Prozessoren für die im Tenor unter Zi 2 genannten Waren auszugehen: Das Warenverzeichnis der IR-Markeninhaberin entspricht – mit Ausnahme der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Ausnahme von Computern, Prozessoren und Mikroprozessoren – der amtlichen Klassifikation der Warenklasse 9. Auch wenn eine Warenidentität mit den

"Prozessoren" der Widerspruchsmarke ausscheidet, so kann es sich bei den genannten Waren doch um elektronische Apparate und Instrumente handeln, für die

der Prozessor - sozusagen als "Herz" der Maschine - von wesensbestimmender

Bedeutung ist. Die Geschwindigkeit, die Genauigkeit, die Vielfalt, kurz, die Leistungsfähigkeit von elektrischen und elektronischen Geräten hängt von deren

technischer Ausstattung ab, und hier kann ein Mikroprozessor wesensbestimmend

sein. Infolgedessen interessiert sich der Verkehr für das "Innenleben" dieser

technischen Geräte; wenn er darauf die Marke eines ihm bekannten Prozessorherstellers sieht, so wird er glauben, diese Ware beinhalte einen Prozessor

eben dieser Firma, bzw die Ware sei unter Kontrolle des Prozessorherstellers

gefertigt oder dieser übernehme die Verantwortlichkeit für die Qualität dieses

Produktes. Dies gilt zB speziell auch für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung

und Wiedergabe von Ton oder Bild, bei denen für die Digitaltechnik die Leistungsfähigkeit des Prozessors insbesondere für Schnelligkeit, Genauigkeit und

Speicherplatz entscheidendes Qualitätsmerkmal ist. Bei den noch beanspruchten

Datenträgern besteht engere Verwandtschaft zu den Prozessoren, weil sie denselben Verwendungszwecken dienen können.

Da also Warenähnlichkeit zwischen allen zurückgewiesenen Waren und den

"Prozessoren" besteht, kann dahinstehen, ob die Benutzung der Widerspruchsmarke für die anderen Waren hinreichend glaubhaft gemacht ist.

Hinsichtlich der Schallplatten (bei diesen gibt es weder Prozessoren noch die anderen Waren der Widerspruchsmarke als Bausteine) und Feuerlöschgeräte (bei

diesen spielen diese allenfalls eine sehr untergeordnete Rolle) kann zugunsten

der Widersprechenden eine solche Benutzung unterstellt werden, denn Warenähnlichkeit ist insoweit allenfalls entfernt denkbar.

Die Widerspruchsmarke besitzt für "Prozessoren" eine überdurchschnittliche

Kennzeichnungskraft und kann damit einen erweiterten Schutzumfang in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich aus den von der Widersprechenden vorgelegten

(unbestrittenen) Veröffentlichungen und Umfrageergebnissen, wonach feststeht,

daß die Widerspruchsmarke "INTEL" schon zum Registrierungszeitpunkt der jüngeren Marke einen bedeutenden Bekanntheitsgrad zumindest für Prozessoren

inne hatte und nunmehr weltweit zu den führenden und wertvollsten Marken

(eingestuft mit … Milliarden Dollar) zählt. Zwar beziehen sich diese Daten auf den

Weltmarkt. Für den Bereich der Prozessoren sind jedoch insoweit keine Umstände

bekannt, die dafür sprechen könnten, daß für Deutschland lokale Besonderheiten

anzunehmen sind. Daher geben die eingereichten Unterlagen (ausnahmsweise)

auch ein

für Deutschland

soweit aussagekräftiges Bild, daß der

Widerspruchsmarke eine gesteigerte Bekanntheit zuzuerkennen ist.

Bei Gewichtung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden

Faktoren, nämlich Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und Markenähnlichkeit würde bei einer derart gesteigerten Verkehrsgeltung

schon ein mittlerer Markenähnlichkeit zu einer Verwechslungsgefahr führen. Diese

liegt hier

jedenfalls vor. Die

jüngere Marke wird vorwiegend mit

ihrem

Wortbestandteil benannt werden, denn die grafische Gestaltung ist untergeordnet.

"INAEL" und "INTEL" stimmen in vier von insgesamt fünf Buchstaben vollständig

überein. Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist bei der jüngeren Marke als

Phantasiewort durchaus in rechtserheblichem Ausmaß mit einer Aussprache wie

"Inäl" zu rechnen. Dies entspricht den Ausspracheregeln, wonach "ae"

in

Fremdwörtern und Namen wie "ä" gesprochen wird (zB Baer, laternae magicae,

vgl Duden, Aussprachewörterbuch, 2. Aufl, 1974, S 72). Dies entspringt auch

daraus, daß Vokale mit Umlaut eine Besonderheit der deutschen Schrift sind, so

daß Wörter aus fremden Sprechen solange sie nicht auch in der Rechtschreibung

eingedeutscht sind, vielfach noch mit ae geschrieben, mitunter aber sogar

entgegen dem Originalwort mit ä artikuliert werden (zB aeor..., bei dem neben

dem (richtigen) a-ero... häufiger die Sprechweise Äro... anzutreffen ist und beide

Aussprachen zulässig sind. Daß bei den von der Markenstelle angeführten

Namens-Beispielen dies nicht zutrifft, ist unerheblich, auch weil das Zeichenwort

kaum Anlaß gibt, an Namen wie Rafael und Israel zu denken. Ein maßgeblicher

Teil des Publikums wird die jüngere Marke deshalb wie "Inäl" auszusprechen.

Dann aber sind klangliche Unterschiede zwischen beiden Marken nur gering.

Die Beschwerde hat deshalb im Umfang der im Beschlußtenor genannten Waren

Erfolg.

Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil insoweit ein jedenfalls so

deutlicher Warenabstand vorliegt, daß der Schutzbereich der Widerspruchsmarke

nicht mehr verletzt ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Mü/Hu

Abb. 1

Abb. 2