Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 30 W (pat) 61/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 48 583.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Winter 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
SOURCE OF LIFE
zuletzt für die Waren
"Diätetische Nahrungszusätze zu medizinischen Zwecken".
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß des Erstprüfers die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Wortfolge mit der Bedeutung
"Quelle der Lebenskraft" handele es sich um einen werbeüblichen, sloganhaften
Hinweis auf die vitalisierende Wirkung der Waren, der vermittele, daß sie einem
besonderen Ernährungszweck dienten. Voreintragungen im Ursprungsland komme im Rahmen der Unterscheidungskraft keine Bedeutung zu, weil insoweit allein
das Verständnis des inländischen Publikums maßgeblich sei.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch einen weiteren Beschluß der genannten
Markenstelle zurückgewiesen worden.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erachtet mit näheren Ausführungen
die angemeldete Marke für schutzfähig, weil es sich nicht um so gebräuchliche
Wörter der Alltagssprache handele und zudem ein Warenbezug fehle; dies ergebe
sich auch aus der Voreintragung in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben
und die angemeldete Marke einzutragen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse
sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete
Marke "SOURCE OF LIFE" ist für die beanspruchten Waren nach § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Diese
Angabe muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
Das englische Wort "source" bedeutet neben "Quelle, Ursprung, Ausgang" auch
"Ausgangsstoff, Lieferant" (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in
vier Bänden, Englisch-Deutsch Bd 2 S 719) und wird im Inland verwendet: so bezeichnet die Kosmetikfirma Biotherm Produkte mit "Biosource" und "Aquasource"
(vgl die von der Markenstelle übersandten Kopien aus dem Katalog Baur sowie
die Anzeige dieser Firma in der Zeitschrift Amica, Heft 5, 2000); im Bereich der
Datenverarbeitung sind beispielsweise die Begriffe "source code" (Quellcode),
"source disk" (Quelldiskette) oder "source programm" (Quellprogramm) gebräuchlich (vgl zB Schulze, Coputerenzyklopädie Bd 6 S 2455); ergänzend wird auf das
Verb "outsourcen" verwiesen ("gebildet aus "out" = draußen und "source" = Quelle
vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch 2. Aufl S 969), das im Inland ständig für
das Auslagern von bisher im Unternehmen selbst erbrachten Leistungen an externe Auftragnehmer verwendet wird. Wie diese Beispiele zeigen, bezieht sich das
Wort nicht nur auf ein aus der Erde tretendes Wasser. Zur Veranschaulichung ist
weiterhin das der Anmelderin übermittelte Werbebeispiel anzuführen; danach wird
im Bereich von Getränken mit dem Satz "die Quelle innerer Kraft" geworben (Zeitschrift Amica, Heft 5, 2000, Anzeige für Gerolsteiner); eine Zeitungsüberschrift zu
einer Ausstellung im Hauptstaatsarchiv lautet "Eine Quelle, aus der man Leben
schöpft" (SZ 18./19. November 2000).
Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort "life" bedeutet "Leben, Lebenskraft" (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1989, S 61).
Die angemeldete Bezeichnung "SOURCE OF LIFE" bedeutet in ihrer Gesamtheit
wörtlich übersetzt " Lebensquelle " oder "Ausgangsstoff/Lieferant der Lebenskraft".
"Lebensquelle" ist ein gebräuchliches deutsches Wort und dient zur Bezeichnung
einer lebensspendenden Kraft (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch 3. Aufl
S 936). In bezug auf die beanspruchten Waren ergibt sich die sinnvolle und zur
Beschreibung geeignete Sachaussage, daß sie nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung positiv auf das Leben und damit verbunden auf die Gesundheit oder das
Wohlbefinden einwirken sollen. Diätetische Nahrungszusätze für medizinische
Zwecke, zum Beispiel Vitamine, Mineralstoffe oder Eiweißpräparate, dienen nicht
nur einfach der Ernährung, sondern vor allem auch der Vorbeugung, Linderung
und Heilung von Mangel- oder Krankheitszuständen und damit einem längeren
und/oder besseren Leben. Gerade diese Wirkung wird allgemein im Bereich der
Nahrungsmittel vielfach herausgestellt. So befaßt sich eine Buchreihe zur Fernsehserie "Hobbythek" unter dem Motto "Länger leben, besser leben" unter Nennung von grünem Tee, Ginseng, Ingwer und Algen mit Lebenselixieren aus Fernost, mediterranen Lebenselexieren (unter Nennung von Wein, Oliven, Knoblauch,
Tomaten, Kefir und Aloe Vera) und Lebenselixieren aus Indien. Dem kann die
Anmelderin nicht entgegenhalten, daß es an einem konkreten Warenbezug fehle.
Denn die Fassung des Warenverzeichnisses stellt einen Oberbegriff dar, so daß
auch die gewählte Bezeichnung entsprechend allgemein sein muß, um die unterschiedlichen Nahrungszusätze erfassen zu können. Dies steht jedenfalls einer
beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883
- Bücher für eine bessere Welt mwNachw).
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im übrigen auch nicht
davon abhängig, ob die angemeldete Wortfolge als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen
Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, daß auch die
erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Im Übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltungsbedürfnis vor allem auf
die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden,
ist nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum völlig unverständlich sein und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Daß das
englische Wort "source" im Inland geläufig ist und "life" zum Grundwortschatz der
englischen Sprache gehört, wurde bereits festgestellt. Zudem ist festzuhalten, daß
der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung zum
allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit längerem einen
Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der Bundesgerichtshof diesen Wandel für das nationale Markenrecht
vollzogen hat (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 735 Tz. 26 "Lloyd"; WRP 2000, 289,
Tz.
"Lifting-Creme";
BGH, MarkenR 2000,
140,
"ATTACHÉ/TISSERAND"). Die bereits erwähnten Druckwerke und Werbungsbeispiele belegen, daß Hersteller und Vertreiber Werbe- und Informationstexte publizieren, die auch für den Endabnehmer bestimmt sind und das - nach Auffassung
der Anmelderin nicht geläufige - Wort "source" verwenden, also von dessen allgemeiner Verständlichkeit ausgehen und auch an die Öffentlichkeit gelangen. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer völligen Unverständlichkeit des
Wortes "source" für die angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden.
Die Registrierung des Zeichens in den Vereinigten Staaten kann das Eintragungsbegehren nicht weiter stützen. Soweit der Bundesgerichtshof der Registrie
rung von Marken im Heimatland, in dem die Zeichenwörter zur Muttersprache gehören, indizielle Bedeutung beimißt (vgl zB BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME
DEPOT"), gilt dies nur, soweit es dabei auf die besseren Kenntnisse der ausländischen Behörden bezüglich der sprachlichen Gewohnheiten ankommt. Eine generelle indizielle Bedeutung von Voreintragungen hat der Bundesgerichtshof wiederholt verneint (vgl zB BGH BlPMZ 1997, 318, 319 "Autofelge" im Anschluß an
BlPMZ 1989, 192 "K-Süd"). In bezug zu der hier vorliegenden Eintragungsurkunde
aus den Vereinigten Staaten kann eine solche indizielle Bedeutung nicht festgestellt werden. Nach amerikanischem Recht (Lanham Act, Section 2 f) wird ein für
beschreibende Angaben bestehendes Eintragungshindernis durch langjährigen
Gebrauch der Marke und eine dadurch erlangte Zweitbedeutung (secondary meaning) überwunden. Nach der in Ablichtung vorgelegten Registrierungsurkunde ist
die Marke in den USA von der Anmelderin seit Juni 1986 in Gebrauch und erst im
Mai 1998 eingetragen worden, so daß ein längerer Gebrauch der Marke vor der
Eintragung in Betracht kommt. Die Registrierungsurkunde enthält zwar keinen
Hinweis auf Section 2 f des Lanham Act. Dem Senat ist jedoch aus anderen Verfahren bekannt, daß die Registrierungsurkunden eine Eintragung nach Lanham
Act, Section 2 f nicht immer durch einen entsprechenden Hinweis in der Urkunde
selbst zum Ausdruck bringen.
Die Marke ist damit wegen eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann
Sommer
Winter
Na