Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 30 W (pat) 61/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 48 583.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Winter 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge

SOURCE OF LIFE

zuletzt für die Waren

"Diätetische Nahrungszusätze zu medizinischen Zwecken".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß des Erstprüfers die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Wortfolge mit der Bedeutung

"Quelle der Lebenskraft" handele es sich um einen werbeüblichen, sloganhaften

Hinweis auf die vitalisierende Wirkung der Waren, der vermittele, daß sie einem

besonderen Ernährungszweck dienten. Voreintragungen im Ursprungsland komme im Rahmen der Unterscheidungskraft keine Bedeutung zu, weil insoweit allein

das Verständnis des inländischen Publikums maßgeblich sei.

Die Erinnerung der Anmelderin ist durch einen weiteren Beschluß der genannten

Markenstelle zurückgewiesen worden.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie erachtet mit näheren Ausführungen

die angemeldete Marke für schutzfähig, weil es sich nicht um so gebräuchliche

Wörter der Alltagssprache handele und zudem ein Warenbezug fehle; dies ergebe

sich auch aus der Voreintragung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben

und die angemeldete Marke einzutragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der patentamtlichen Beschlüsse

sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete

Marke "SOURCE OF LIFE" ist für die beanspruchten Waren nach § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Diese

Angabe muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

Das englische Wort "source" bedeutet neben "Quelle, Ursprung, Ausgang" auch

"Ausgangsstoff, Lieferant" (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in

vier Bänden, Englisch-Deutsch Bd 2 S 719) und wird im Inland verwendet: so bezeichnet die Kosmetikfirma Biotherm Produkte mit "Biosource" und "Aquasource"

(vgl die von der Markenstelle übersandten Kopien aus dem Katalog Baur sowie

die Anzeige dieser Firma in der Zeitschrift Amica, Heft 5, 2000); im Bereich der

Datenverarbeitung sind beispielsweise die Begriffe "source code" (Quellcode),

"source disk" (Quelldiskette) oder "source programm" (Quellprogramm) gebräuchlich (vgl zB Schulze, Coputerenzyklopädie Bd 6 S 2455); ergänzend wird auf das

Verb "outsourcen" verwiesen ("gebildet aus "out" = draußen und "source" = Quelle

vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch 2. Aufl S 969), das im Inland ständig für

das Auslagern von bisher im Unternehmen selbst erbrachten Leistungen an externe Auftragnehmer verwendet wird. Wie diese Beispiele zeigen, bezieht sich das

Wort nicht nur auf ein aus der Erde tretendes Wasser. Zur Veranschaulichung ist

weiterhin das der Anmelderin übermittelte Werbebeispiel anzuführen; danach wird

im Bereich von Getränken mit dem Satz "die Quelle innerer Kraft" geworben (Zeitschrift Amica, Heft 5, 2000, Anzeige für Gerolsteiner); eine Zeitungsüberschrift zu

einer Ausstellung im Hauptstaatsarchiv lautet "Eine Quelle, aus der man Leben

schöpft" (SZ 18./19. November 2000).

Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort "life" bedeutet "Leben, Lebenskraft" (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1989, S 61).

Die angemeldete Bezeichnung "SOURCE OF LIFE" bedeutet in ihrer Gesamtheit

wörtlich übersetzt " Lebensquelle " oder "Ausgangsstoff/Lieferant der Lebenskraft".

"Lebensquelle" ist ein gebräuchliches deutsches Wort und dient zur Bezeichnung

einer lebensspendenden Kraft (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch 3. Aufl

S 936). In bezug auf die beanspruchten Waren ergibt sich die sinnvolle und zur

Beschreibung geeignete Sachaussage, daß sie nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung positiv auf das Leben und damit verbunden auf die Gesundheit oder das

Wohlbefinden einwirken sollen. Diätetische Nahrungszusätze für medizinische

Zwecke, zum Beispiel Vitamine, Mineralstoffe oder Eiweißpräparate, dienen nicht

nur einfach der Ernährung, sondern vor allem auch der Vorbeugung, Linderung

und Heilung von Mangel- oder Krankheitszuständen und damit einem längeren

und/oder besseren Leben. Gerade diese Wirkung wird allgemein im Bereich der

Nahrungsmittel vielfach herausgestellt. So befaßt sich eine Buchreihe zur Fernsehserie "Hobbythek" unter dem Motto "Länger leben, besser leben" unter Nennung von grünem Tee, Ginseng, Ingwer und Algen mit Lebenselixieren aus Fernost, mediterranen Lebenselexieren (unter Nennung von Wein, Oliven, Knoblauch,

Tomaten, Kefir und Aloe Vera) und Lebenselixieren aus Indien. Dem kann die

Anmelderin nicht entgegenhalten, daß es an einem konkreten Warenbezug fehle.

Denn die Fassung des Warenverzeichnisses stellt einen Oberbegriff dar, so daß

auch die gewählte Bezeichnung entsprechend allgemein sein muß, um die unterschiedlichen Nahrungszusätze erfassen zu können. Dies steht jedenfalls einer

beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883

- Bücher für eine bessere Welt mwNachw).

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im übrigen auch nicht

davon abhängig, ob die angemeldete Wortfolge als solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen

Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen

Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, daß auch die

erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Im Übrigen kommt es für die Frage nach dem Freihaltungsbedürfnis vor allem auf

die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden,

ist nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet sein kann, wenn von vornherein feststeht, daß sie für das angesprochene Publikum völlig unverständlich sein und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 Rdn 69). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Daß das

englische Wort "source" im Inland geläufig ist und "life" zum Grundwortschatz der

englischen Sprache gehört, wurde bereits festgestellt. Zudem ist festzuhalten, daß

der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung zum

allgemeinen Wettbewerbsrecht und ebenso zum Markenrecht seit längerem einen

Wandel des Verbraucherleitbildes vom flüchtigen Abnehmer zum durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher eingefordert und der Bundesgerichtshof diesen Wandel für das nationale Markenrecht

vollzogen hat (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 735 Tz. 26 "Lloyd"; WRP 2000, 289,

292

Tz.

27

"Lifting-Creme";

BGH, MarkenR 2000,

140,

144

"ATTACHÉ/TISSERAND"). Die bereits erwähnten Druckwerke und Werbungsbeispiele belegen, daß Hersteller und Vertreiber Werbe- und Informationstexte publizieren, die auch für den Endabnehmer bestimmt sind und das - nach Auffassung

der Anmelderin nicht geläufige - Wort "source" verwenden, also von dessen allgemeiner Verständlichkeit ausgehen und auch an die Öffentlichkeit gelangen. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von einer völligen Unverständlichkeit des

Wortes "source" für die angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden.

Die Registrierung des Zeichens in den Vereinigten Staaten kann das Eintragungsbegehren nicht weiter stützen. Soweit der Bundesgerichtshof der Registrie

rung von Marken im Heimatland, in dem die Zeichenwörter zur Muttersprache gehören, indizielle Bedeutung beimißt (vgl zB BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME

DEPOT"), gilt dies nur, soweit es dabei auf die besseren Kenntnisse der ausländischen Behörden bezüglich der sprachlichen Gewohnheiten ankommt. Eine generelle indizielle Bedeutung von Voreintragungen hat der Bundesgerichtshof wiederholt verneint (vgl zB BGH BlPMZ 1997, 318, 319 "Autofelge" im Anschluß an

BlPMZ 1989, 192 "K-Süd"). In bezug zu der hier vorliegenden Eintragungsurkunde

aus den Vereinigten Staaten kann eine solche indizielle Bedeutung nicht festgestellt werden. Nach amerikanischem Recht (Lanham Act, Section 2 f) wird ein für

beschreibende Angaben bestehendes Eintragungshindernis durch langjährigen

Gebrauch der Marke und eine dadurch erlangte Zweitbedeutung (secondary meaning) überwunden. Nach der in Ablichtung vorgelegten Registrierungsurkunde ist

die Marke in den USA von der Anmelderin seit Juni 1986 in Gebrauch und erst im

Mai 1998 eingetragen worden, so daß ein längerer Gebrauch der Marke vor der

Eintragung in Betracht kommt. Die Registrierungsurkunde enthält zwar keinen

Hinweis auf Section 2 f des Lanham Act. Dem Senat ist jedoch aus anderen Verfahren bekannt, daß die Registrierungsurkunden eine Eintragung nach Lanham

Act, Section 2 f nicht immer durch einen entsprechenden Hinweis in der Urkunde

selbst zum Ausdruck bringen.

Die Marke ist damit wegen eines Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

Dr. Buchetmann

Sommer

Winter

Na