Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.11.2000 – 24 W (pat) 4/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 07 452.6

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen, 10.99

G r ü n d e

I.

Kraftreserve

Angemeldet ist die Marke

jetzt noch für die folgende Waren:

"Wasserenthärtungs- und Entkalkungsmittel;

Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Mittel zum Spülen von Geschirr

und Wäsche, Putz- und Poliermittel, chemische Mittel zum Reinigen von Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Stein, Porzellan und Textilien."

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zunächst sowohl wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses

iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG als auch wegen fehlender Unterscheidungskraft iSv

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG beanstandet. Der Erstbeschluß der Markenstelle vom

26. August 1999 hat die Anmeldung aus denselben Gründen zurückgewiesen.

Das angemeldete Wort "Kraftreserve" sei keine Wortneuschöpfung sondern ein

etablierter deutscher Begriff. Damit werde ein Kraftüberschuß beschrieben, der bei

besonders hohen Anforderungen abgerufen werden könne. In diesem Sinne

werde das Wort "Kraftreserve" auch in der Werbung verwandt. Im Zusammenhang

mit den beanspruchten Waren sei der Verkehr zudem an die Verwendung der

Ausdrücke "Kraft, kraftvoll" gewöhnt. Aus diesen Gründen sei die angemeldete

Marke freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und nicht unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Den ebenfalls zurückweisenden Erinnerungsbeschluß vom 1. November 1999 hat

die Markenstelle allein auf fehlende Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG gestützt. Das angemeldete Wort erschöpfe sich in einem Hinweis auf die

Beschaffenheit der beanspruchten Waren, der hier in einem bestimmten, für den

Bedarfsfall vorgehaltenen Wirkungspotential bestehe. Der Begriff "Kraftreserve"

könne auf alle beanspruchten Waren bezogen verwandt werden und diene nur der

sachlichen Abgrenzung zwischen Waren mit und solchen ohne diese besondere

Eigenschaft. "Kraft" iSv Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit sei eine Schlüsselidee

in der Werbung für Reinigungs- und Entkalkungsmittel. Dazu hat sich die

Markenstelle auf konkrete Beispielsfälle berufen. Sie hat im übrigen darauf

hingewiesen, daß die Anmelderin das angemeldete Wort bereits als Warenbeschreibung für Waschmittel der Marke "Persil" in Tabs-Form verwende, und

einen konkreten Beleg darüber dem angegriffenen Erinnerungsbeschluß als Anlage beigefügt. Ob die angemeldete Marke auch freihaltungsbedürftig sei, hat die

Markenstelle in diesem Beschluß offengelassen.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,

daß die angemeldete Wortmarke nicht freihaltungsbedürftig sei. Die Konkurrenten

der Anmelderin könnten den Sinngehalt des angemeldeten Begriffes auch mit anderen Wörtern ausdrücken, wie zB "Kraftdepot, Energiereserve". Die Markenstelle

habe versäumt nachzuweisen, daß die Wettbewerber der Anmelderin für die

Beschreibung der von der Anmeldung erfaßten Waren auf den Begriff

"Kraftreserve" angewiesen seien. Auch der Umstand, daß die Anmelderin in der

Werbung für ein eigenes Produkt das Wort "Kraftreserve" zur Warenbeschreibung

verwende, spreche nicht für ein Freihaltungsbedürfnis. Denn bisher sei es allein

die Anmelderin, die diesen Begriff benutze. Es handele sich um eine Benutzung

als Identifikationshinweis zur Abgrenzung von anderen Produkten, wie es etwa bei

der Benutzung eines als Marke eingetragenen Inhaltsstoffes üblich sei.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent-

und Markenamts

vom

26. August

und

vom

1. November 1999 aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn einer

Eintragung des angemeldeten Begriffs "Kraftreserve" stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Das angemeldete Markenwort ist freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG, weil "Kraftreserve" als Angabe über die konkrete Beschaffenheit der

beanspruchten Waren geeignet ist. Bei dem anmeldeten Wort handelt es sich um

einen geläufigen Begriff der deutschen Sprache, der in verschiedenen deutschen

Wörterbüchern belegt ist (vgl zB Duden, Das große Wörterbuch der deutschen

Sprache, 3. Aufl 1999, Bd 3, S. 2257; Mackensen, Deutsches Wörterbuch,

10. Auflage 1983, S 621). Darauf hat bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Erinnerungsbeschluß hingewiesen und die Anmelderin hat dem nicht widersprochen. "Kraftreserve" beschreibt ein Wirkungspotential, das für besonders

hohe Anforderungen in Reserve gehalten wird und nur bei solchen Anforderungen

zur Anwendung kommt. Wie bereits die Markenstelle in dem Erinnerungsbeschluß

hervorgehoben hat, gehören die Begriffe "Kraft, kraftvoll" zu den Schlüsselbegriffen in der Werbung für Reinigungsmittel und Wasserenthärter. Insoweit ist auch

das angemeldete Markenwort als Beschaffenheitsangabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG für alle beanspruchten Waren geeignet, denn alle diese Mittel können

eine starke - also kraftvolle - Wirkung haben. Da es sich um einen sprachüblichen,

allgemein geläufigen Ausdruck handelt, ist seine warenbeschreibende Bedeutung

für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich.

Soweit die Anmelderin meint, daß ein bestimmter Ausdruck nur dann freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sein könne, wenn den potentiellen

Mitbewerbern für eine bestimmte Warenbeschreibung lediglich dieses eine Wort

zur Verfügung stehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gesetz enthält keine solche Beschränkung. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG schließt vielmehr alle Marken von der

Eintragung aus, die (ausschließlich) aus solchen Angaben bestehen, die zur

Beschreibung bestimmter Eigenschaften der beanspruchten Waren "dienen können". Damit ist jeder Ausdruck erfaßt, der zur Warenbeschreibung geeignet ist,

auch wenn es weitere Synonyme dazu geben mag. Es entspricht dem Schutzzweck des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. das im Allgemeininteresse liegende Ziel zu

fördern, daß beschreibende Zeichen und Angaben von jedermann, insbesondere

von den Mitbewerbern frei verwendet werden können (vgl Althammer/ Ströbele,

Markengesetz, 6. Aufl 2000, § 8 Rdn 69). Der Umstand, daß die Mitbewerber der

Anmelderin für die Beschreibung ihrer Waren möglicherweise nicht zwingend auf

den angemeldeten Begriff "Kraftreserve" angewiesen sein und auf andere

deutsche Begriffe ausweichen könnten, ist daher nicht entscheidungserheblich.

Die Auffassung der Anmelderin, wonach die Art und Weise, wie sie das angemeldete Wort für ein eigenes Produkt in der Werbung verwende, kein Beleg für die

Eignung dieses Wortes als warenbeschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG sei, vermag nicht zu überzeugen. Die Anmelderin hat das angemeldete

Wort in der Werbung für Waschmittel-Tabs der Marke "Persil" eingesetzt, wobei

behauptet wird, für die Wäsche mit 40°C habe der betreffende Tabs eine Kraftreserve. In diesem Fall hat die Anmelderin den Begriff "Kraftreserve" also nicht als

Bezeichnung für einen besonderen, etwa nur von der Anmelderin verwandten

Wirkstoff eingesetzt und damit umgedeutet. Vielmehr hat sie den Begriff "Kraftreserve" im geläufigen Sinne nämlich für die Behauptung benutzt, die angebotenen Tabs würden gerade bei 40°C eine besonders kraftvolle Wirkung entfalten.

Damit setzt die Anmelderin das angemeldete Wort in eben dem beschreibenden

Sinne ein, der es nach den Feststellungen dieses Beschlusses freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG macht.

Da die Marke aus den dargelegten Gründen für alle beanspruchten Waren als

konkrete Beschaffenheitsangabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG in Betracht kommt,

und der beschreibende Sinngehalt für jedermann ohne weiteres verständlich ist,

ist die Marke auch nicht unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Ströbele

Hacker

Werner

prö