Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 29 W (pat) 266/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenameldung 398 18 456.9
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. Juli 1999 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
"Spieker"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Fische, Fischfilet, Aale, Räucheraale, Fischgerichte; Verpflegung;
Beherbergung von Gästen"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 16. Juli 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich um eine glatt
beschreibende Angabe. Das plattdeutsche Wort "Spieker" bedeute u.a. soviel wie
"Speicher". Da heutzutage vielfach nicht mehr benötigte Industrieanlagen in
Wohn- und Geschäftsviertel umgewandelt würden und sich im Gastgewerbe der
Trend durchgesetzt habe, bei der Namensgebung auf den ehemaligen Verwendungszweck der Geschäftsräume hinzuweisen (zB Keller, Stadt), würden beachtliche Verkehrskreise in der angemeldeten Marke lediglich eine Bezeichnung für
den Erbringungsort der Dienstleistungen und den Verkaufsort der Speisen sehen.
Es komme nicht darauf an, daß das Plattdeutsche keine offizielle Amtssprache sei
und gegebenenfalls von nur noch
relativ kleinen Bevölkerungsgruppen
gesprochen werde. Jedenfalls sei in Bezug auf die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen davon auszugehen, daß es von großen Teilen der norddeutschen Bevölkerung ohne weiteres als Sachhinweis auf die Waren und Dienstleistungen verstanden werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Markenstelle habe
nicht bewiesen, daß es sich bei dem angemeldeten Wort um eine sprachübliche,
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe handele.
Im übrigen habe "Spieker" die Hauptbedeutung "großer Nagel" oder "Spieß" und
für das hochdeutsche Wort "Speicher" gebe es in den einzelnen plattdeutschen
Dialekten unterschiedliche Wörter. Außerdem denke der Verkehr wegen der großen klanglichen Ähnlichkeit eher an das englische Wort "speaker". Auch werde
der plattdeutsche Dialekt, der nur von einer geringen Anzahl von Personen gesprochen werde, kaum in der Schriftsprache verwendet. Die Entscheidung der
Markenstelle widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der
Sache "Wit" (GRUR 1957, 499), in der ausgeführt werde, daß im kaufmännischen
Verkehr mundartliche Ausdrücke im allgemeinen nicht zur Beschreibung verwendet würden und daß die niederdeutsche Sprache einem großen Teil der norddeutschen Bevölkerung fremd sei. Dies gelte heute in weit stärkerem Maße. Auch
aus der Entscheidung des BGH "FÜNFER" ergebe sich, daß einem vieldeutigen,
kaum bekannten Begriff wie der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.
An der angemeldeten Marke läßt sich weder ein Freihaltungsbedürfnis feststellen
noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).
Das Fehlen eines Freihaltungsbedürfnisses ergibt sich für die angemeldeten Waren daraus, daß das angemeldete Wort keine verkehrswesentliche Eigenschaft
der Waren unmittelbar beschreibt. Es ist nicht ersichtlich, daß der Herstellungs-
oder Verkaufsort "Speicher" (bzw "Spieker") eine spezielle Eigenschaft der angemeldeten Waren sein könnte, zumal dieses Wort einen recht allgemeinen Begriff darstellt. Es handelt sich insoweit um einen entfernter mit den Waren in Verbindung stehenden Begriff, der für den Verkehr hinsichtlich der Waren aber nicht
von entscheidender Bedeutung ist (vgl BGH BlPMZ 1998, 249 "BONUS" und BGH
BlPMZ 1999, 365, 366 "HOUSE OF BLUES").
Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten
Marke ist auch für die angemeldeten Dienstleistungen nicht ersichtlich. Die angemeldete Wortmarke stellt keinen hinreichend konkreten sprachüblich beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Nach
den Ermittlungen des Senats ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte,
daß dieses Wort für die Dienstleistungen gegenwärtig als sprach- und werbeübliche Sachangabe dient oder in Zukunft dienen könnte. Zwar hat der Senat bei seiner Internet-Recherche ermittelt, daß ua frühere Speicher umgebaut werden, daß
in diesen Gebäuden manchmal Speisen und Getränke verabreicht werden und
daß in der Werbung u. a. auch hierauf gelegentlich mit dem hochdeutschen Wort
"Speicher" hingewiesen wird. Die Nachweise beschränken sich aber auf eine relativ geringe Anzahl von Fällen. Auch gibt es einige Belege für Gaststätten außer
der der Anmelderin, die den Namen "Spieker" tragen oder in deren Bezeichnung
dieses Wort enthalten ist. Da es sich bei "Spieker" um einen in Norddeutschland
verbreiteten Nachnamen und Hausnamen handelt und Familen- und Hausnamen
häufig in Bezeichnungen für Gaststätten und Hotels vorkommen und weil die Bezeichnung bei einer Fundstelle auch von der Adresse "Am Spieker" entlehnt sein
kann, läßt dies jedoch noch nicht zwingend den Schluß zu, es handele sich hierbei
um einen Hinweis auf die Ausstattung und Eigenart des betreffenden Hauses. Die
sehr geringe Anzahl an Gaststätten oder Hotels, die sich "Speicher" oder "Spieker"
nennen oder mit diesen Angaben werben, spricht eher gegen eine solche
Annahme. Hinzu kommt noch, daß selbst die hochdeutsche Bezeichnung
"Speicher" keine ganz konkreten Vorstellungen über die Art und Ausstattung eines
Hotels oder Gasthauses und damit auf die beanspruchten Dienstleistungen zuläßt.
Auch konnte das Argument der Anmelderin nicht widerlegt werden, die Bedeutung
"Speicher" des plattdeutschen Wortes "Spieker", das noch weitere Bedeutungen
hat, sei den angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend unbekannt und darum
anders als etwa der hochdeutsche allgemein verständliche Begriff "Keller" als
Hinweis auf die Art eines Gasthauses oder Hotels ungeeignet und ungebräuchlich.
Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG) gegeben. Da nicht belegt werden kann, daß der Verkehr mit
der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999,
347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999,
1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der
Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la carte"). Es
handelt sich auch nicht um einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348 f
"ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168
"YES").
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl/Hu