Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 29 W (pat) 266/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenameldung 398 18 456.9

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2000 durch den Vorsitzenden

Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 16. Juli 1999 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"Spieker"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Fische, Fischfilet, Aale, Räucheraale, Fischgerichte; Verpflegung;

Beherbergung von Gästen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 16. Juli 1999 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich um eine glatt

beschreibende Angabe. Das plattdeutsche Wort "Spieker" bedeute u.a. soviel wie

"Speicher". Da heutzutage vielfach nicht mehr benötigte Industrieanlagen in

Wohn- und Geschäftsviertel umgewandelt würden und sich im Gastgewerbe der

Trend durchgesetzt habe, bei der Namensgebung auf den ehemaligen Verwendungszweck der Geschäftsräume hinzuweisen (zB Keller, Stadt), würden beachtliche Verkehrskreise in der angemeldeten Marke lediglich eine Bezeichnung für

den Erbringungsort der Dienstleistungen und den Verkaufsort der Speisen sehen.

Es komme nicht darauf an, daß das Plattdeutsche keine offizielle Amtssprache sei

und gegebenenfalls von nur noch

relativ kleinen Bevölkerungsgruppen

gesprochen werde. Jedenfalls sei in Bezug auf die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen davon auszugehen, daß es von großen Teilen der norddeutschen Bevölkerung ohne weiteres als Sachhinweis auf die Waren und Dienstleistungen verstanden werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Markenstelle habe

nicht bewiesen, daß es sich bei dem angemeldeten Wort um eine sprachübliche,

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe handele.

Im übrigen habe "Spieker" die Hauptbedeutung "großer Nagel" oder "Spieß" und

für das hochdeutsche Wort "Speicher" gebe es in den einzelnen plattdeutschen

Dialekten unterschiedliche Wörter. Außerdem denke der Verkehr wegen der großen klanglichen Ähnlichkeit eher an das englische Wort "speaker". Auch werde

der plattdeutsche Dialekt, der nur von einer geringen Anzahl von Personen gesprochen werde, kaum in der Schriftsprache verwendet. Die Entscheidung der

Markenstelle widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der

Sache "Wit" (GRUR 1957, 499), in der ausgeführt werde, daß im kaufmännischen

Verkehr mundartliche Ausdrücke im allgemeinen nicht zur Beschreibung verwendet würden und daß die niederdeutsche Sprache einem großen Teil der norddeutschen Bevölkerung fremd sei. Dies gelte heute in weit stärkerem Maße. Auch

aus der Entscheidung des BGH "FÜNFER" ergebe sich, daß einem vieldeutigen,

kaum bekannten Begriff wie der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.

An der angemeldeten Marke läßt sich weder ein Freihaltungsbedürfnis feststellen

noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).

Das Fehlen eines Freihaltungsbedürfnisses ergibt sich für die angemeldeten Waren daraus, daß das angemeldete Wort keine verkehrswesentliche Eigenschaft

der Waren unmittelbar beschreibt. Es ist nicht ersichtlich, daß der Herstellungs-

oder Verkaufsort "Speicher" (bzw "Spieker") eine spezielle Eigenschaft der angemeldeten Waren sein könnte, zumal dieses Wort einen recht allgemeinen Begriff darstellt. Es handelt sich insoweit um einen entfernter mit den Waren in Verbindung stehenden Begriff, der für den Verkehr hinsichtlich der Waren aber nicht

von entscheidender Bedeutung ist (vgl BGH BlPMZ 1998, 249 "BONUS" und BGH

BlPMZ 1999, 365, 366 "HOUSE OF BLUES").

Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten

Marke ist auch für die angemeldeten Dienstleistungen nicht ersichtlich. Die angemeldete Wortmarke stellt keinen hinreichend konkreten sprachüblich beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Nach

den Ermittlungen des Senats ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte,

daß dieses Wort für die Dienstleistungen gegenwärtig als sprach- und werbeübliche Sachangabe dient oder in Zukunft dienen könnte. Zwar hat der Senat bei seiner Internet-Recherche ermittelt, daß ua frühere Speicher umgebaut werden, daß

in diesen Gebäuden manchmal Speisen und Getränke verabreicht werden und

daß in der Werbung u. a. auch hierauf gelegentlich mit dem hochdeutschen Wort

"Speicher" hingewiesen wird. Die Nachweise beschränken sich aber auf eine relativ geringe Anzahl von Fällen. Auch gibt es einige Belege für Gaststätten außer

der der Anmelderin, die den Namen "Spieker" tragen oder in deren Bezeichnung

dieses Wort enthalten ist. Da es sich bei "Spieker" um einen in Norddeutschland

verbreiteten Nachnamen und Hausnamen handelt und Familen- und Hausnamen

häufig in Bezeichnungen für Gaststätten und Hotels vorkommen und weil die Bezeichnung bei einer Fundstelle auch von der Adresse "Am Spieker" entlehnt sein

kann, läßt dies jedoch noch nicht zwingend den Schluß zu, es handele sich hierbei

um einen Hinweis auf die Ausstattung und Eigenart des betreffenden Hauses. Die

sehr geringe Anzahl an Gaststätten oder Hotels, die sich "Speicher" oder "Spieker"

nennen oder mit diesen Angaben werben, spricht eher gegen eine solche

Annahme. Hinzu kommt noch, daß selbst die hochdeutsche Bezeichnung

"Speicher" keine ganz konkreten Vorstellungen über die Art und Ausstattung eines

Hotels oder Gasthauses und damit auf die beanspruchten Dienstleistungen zuläßt.

Auch konnte das Argument der Anmelderin nicht widerlegt werden, die Bedeutung

"Speicher" des plattdeutschen Wortes "Spieker", das noch weitere Bedeutungen

hat, sei den angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend unbekannt und darum

anders als etwa der hochdeutsche allgemein verständliche Begriff "Keller" als

Hinweis auf die Art eines Gasthauses oder Hotels ungeeignet und ungebräuchlich.

Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG) gegeben. Da nicht belegt werden kann, daß der Verkehr mit

der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen einen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt (vgl BGH MarkenR 1999,

347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999,

1167, 1168 "YES") verbindet, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der

Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la carte"). Es

handelt sich auch nicht um einen sonst gebräuchlichen Ausdruck der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348 f

"ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168

"YES").

Meinhardt

Baumgärtner

Guth

Cl/Hu