Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 32 W (pat) 352/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 2 036 259
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Winkler sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 1995 und vom
23. März 1999 sind wirkungslos, soweit die angegriffene Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 090 876 gelöscht
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 20. Dezember 1995 hat die Markenstelle für Klasse 28 des
Deutschen Patentamts die Marke 2 036 259 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 090 876 gelöscht. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 23. März 1999 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der diesem zugrundeliegende Beschluß vom 20. Dezember 1995 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Klante
Dr. Fuchs-Wissemann
Hu