Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 7 W (pat) 14/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 10 312.7-24
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters 10.99
Dr.-Ing. Schnegg
sowie
der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn
und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse F 16 S des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. März 2000 aufgehoben und das Patent
199 10 312 erteilt.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
B e z e i c h n u n g:
Streckmetall, Lochgitter o.dgl. Gitterstruktur
A n m e l d e t a g:
5. März 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6,
Beschreibung Seiten 1 bis 5 sowie Figuren 1 bis 6,
sämtlich eingegangen am 5. März 1999.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Anmelder ist gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2000 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung 199 10 312.7 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß ihr Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach
der europäischen Patentschrift 0 797 486 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt haben die Anmelder zur Entkräftung der Auffassung der Prüfungsstelle auf einen Beschluß des
Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1973 (X ZB 16/72, Stromversorgungseinrichtung, Blatt f. PMZ 1974, S.208 ff) Bezug genommen, der sich mit der Bedeutung eines erkennbaren Fehlers in der Zeichnung einer druckschriftlichen Veröffentlichung (Leitsatz) befaßt.
Die Anmelder treten der Auffassung der Beschlußbegründung entgegen. Sie machen geltend, der Zurückweisungsbeschluß sei in sich widersprüchlich, widerspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung und würdige den Stand der Technik
unzutreffend. Sie stellen den Antrag,
1.
den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das Patent
auf der Basis der ursprünglichen Unterlagen zu erteilen,
2.
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Der Patentanspruch 1 vom Anmeldetag lautet:
"Streckmetall, Lochgitter o.dgl. Gitterstruktur aus einem Netzwerk
von Gitterstegen und Gitterknoten, dadurch gekennzeichnet, daß
einzelne der Gitterknoten als Sollbruchstellen ausgebildet sind."
Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Streckmetall, Lochgitter o.dgl. Gitterstruktur
zu schaffen, die sich in wirtschaftlicher Weise herstellen läßt und sich in zwei
Richtungen gleichzeitig dehnen läßt oder aber zumindest bei Längsdehnung keine
Querkontraktion aufweist (S 2 Abs 3).
Durch die Merkmale in nachgeordneten Ansprüchen 2 bis 6 soll die Gitterstruktur
nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache
auch gerechtfertigt.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG
dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn die entgegengehaltene
europäische Patentschrift, die auf den Anmelder zu II zurückgeht, offenbart eine
Gitterstruktur aus einem Netzwerk von Gitterstegen und Gitterknoten, bei der
keine Gitterknoten als Sollbruchstellen ausgebildet sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die europäische Patentschrift 0 797 486 befaßt sich - wie der Anmeldungsgegenstand auch - mit der Strukturierung von Gittern aus Metall oder anderen Werkstoffen, durch die derartige Gitter besser an beliebige Raumformen, beispielsweise solchen für Fahrzeug- und Karosserieteile, Gewölbe etc., anformbar sein
sollen (Sp 1 Z 2 bis 7 u. 17 bis 27). Nach der Beschreibung hat der Stand der
Technik, der ua vom Einschneiden der Gitter Gebrauch gemacht hat, dies bisher
nur unvollkommen erreicht (Sp 1 Z 8 bis 16). Gemäß einem Vorschlag, der von
einem bekannten Streckmetall ausgeht, soll die Anpassung an räumlich stark
gekrümmte Flächen nun in einfacher Weise dadurch erreicht werden, daß - von
Maschenreihe zu Maschenreihe versetzt - jeweils zwei Gitterknoten (1a) durch
einen Trennschnitt (1c) quer zum konventionellen Streckschnitt (1d) durchtrennt
werden (Sp 1 Z 45 bis 51 u. Sp 3 Z 18 bis 25 iVm Fig 2 u. Anspruch 3).
Der europäischen Patentschrift lassen sich keine Sollbruchstellen an Gitterknoten
entnehmen. Weder verwendet die Beschreibung diesen oder einen gleichbedeutenden Begriff, noch läßt sich die Angabe, 'das Einschneiden des Gitters überwindet die Einschränkung, nämlich die relativ geringe Anformbarkeit des bekannten Streckmetalls an räumlich stark gekrümmte Flächen, eher mühsam' (Sp 1
Z 4 bis 16), als Sollbruchstelle an einem Gitterknoten deuten. Für die Anformung
des Streckmetalls an räumlich gekrümmte Flächen ist offenbar das bekannte
Einschneiden der Gitterstäbe deshalb mehr oder weniger hinreichend, weil hierdurch das Verbiegen des Gitters an den Stellen des Einschnitts wegen des dort
verminderten Materialquerschnitts erleichtert ist. Um demgegenüber die Anformbarkeit an gekrümmte Flächen weiter zu verbessern, lehrt nun die europäische
Patentschrift das vollständige Auftrennen einzelner Knoten, wodurch schon beim
normalen Strecken eine möglicherweise ungewollte Gitteraufweitung erfolgen
kann. Diesen Nachteil vermeidet der vorliegende Anmeldungsgegenstand durch
Ausbildung einzelner Gitterknoten als Sollbruchstellen, die derart stabil sein sollen,
daß sich das Streckgitter wie beim normalen Streckmetall handhaben und
verarbeiten läßt (S 2 letzter Abs) bzw. die Sollbruchstellen beim normalen
Strecken nicht reißen (S 3 letzter Abs übergehend auf S 4). Auf diesen Gedanken
findet sich in der Entgegenhaltung kein Hinweis.
Nach alledem ergibt sich die Lehre des Anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise
aus dem aufgezeigten Stand der Technik.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Merkmale der Ansprüche 2 bis 6 stellen Weiterbildungen des Gegenstandes
nach Anspruch 1 dar, die nicht platt selbstverständlich sind. Die Ansprüche 2 bis 6
werden daher von der Patentfähigkeit des Anspruches 1 mitgetragen und sind
somit ebenfalls gewährbar.
Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht stattzugeben.
Die Prüfungsstelle hat das Fehlen erfinderischer Tätigkeit damit begründet, daß
sich der Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 aus der Beschreibung der entgegengehaltenen europäischen Patentschrift in Verbindung mit dem Fachwissen
ergibt. Sie hat dabei nicht unterstellt, daß die Ausbildung von Sollbruchstellen bei
Gitterstrukturen der anmeldungsgemäßen Art, aus dem Stand der Technik bereits
bekannt sind. Da eine Unrichtigkeit der Begründung bezogen auf das Fehlen erfinderischer Tätigkeit nach Überzeugung des Senats nicht auf der Hand liegt, wäre
es unbillig, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Frühauf
Cl