Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.11.2000 – 25 W (pat) 8/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 395 21 822
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richter Knoll und Engels 6.70
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 1998 und 17. August 1999
werden aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
PARADIGM
ist am 23. Mai 1995 für die Waren "Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, zahnärztliches Material zur Herstellung von Kronen, Brücken,
Inlays und Onlays" zur Eintragung in die Markenrolle angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
Beanstandung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren
ergangen ist, die Markenanmeldung zurückgewiesen. Der auch in die deutsche
Sprache für "Paradigma, Muster, Beispiel" eingegangene englische Begriff
"paradigm" sei freihaltebedürftig, da dieser von dem ausschließlich maßgeblichen
- wenn auch relativ kleinen - Verkehrskreis des zahnmedizinischen Fachpersonals
dahingehend verstanden werde, daß die gekennzeichneten zahnmedizinischen
Materialien Muster seien. Es entspreche nämlich der üblichen Praxis, vor
Anfertigung von Zahnspangen, Zahnersatz oder ähnlichem, Abdrücke (Muster) zu
erstellen. Da das warenbeschreibende Wort "PARADIGM" von den hier maßgeblichen Mitwettbewerbern in dieser Bedeutung und nicht als betriebskennzeichnender Herkunftshinweis verstanden werde, besitze dieses
für die
angemeldeten Waren deshalb auch keine Unterscheidungskraft. Auch könne die
Anmelderin sich nicht auf die Eintragung vergleichbarer Zeichen berufen. Der
Eintragung stünden deshalb die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2
MarkenG entgegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
Die Beschlüsse der Markenstelle des DPMA vom 24. Juli 1998
und 17. August 1999 aufzuheben.
Die Markenstelle verkenne hinsichtlich des angenommenen Freihaltebedürfnisses,
daß es sich bei den beanspruchten Waren nicht um Muster von Zahnfüllmittel,
Abdruckmassen oder zahnärztlichem Material handele. Konkrete Feststellungen
der insoweit auf bloßer Spekulation beruhenden Annahme, es würden Warenmuster verbreitet, seien nicht getroffen worden. Ebenso fehlten konkrete
nachweisbare Feststellungen für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses.
"PARADIGM" sei schon keine unmittelbar beschreibende Angabe, da der Bedeutungsgehalt nicht auf "Muster" reduziert werden könne, was im übrigen im Englischen mit "sample" bezeichnet würde, während "Paradigma" nach dem Duden vor
allem auf sprachwissenschaftlichem Gebiet die Bedeutung iS eines Musters zB als
formales Vorbild einer Flexionsklasse oder im Sinne einer sprachlichen Einheit
besitze. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso die Markenstelle von
entsprechenden Sprachkenntnissen in den hier relevanten Kreisen ausgegangen
sei, da es sich auch nicht um ein Wort aus dem Fachvokabular der Ärzte und ihrer
Hilfskräfte sowie des zur Herstellung und Vertrieb zugehörigen Personenkreises
handele, sondern um ein aus dem Griechischen stammendes spezielles
Fremdwort.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der
Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der
für die Waren
"Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, zahnärztliches
Material zur Herstellung von Kronen, Brücken, Inlays und Onlays" angemeldeten
Bezeichnung "PARADIGM" keine Schutzhindernisse iSd § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2
MarkenG entgegen.
Der Senat teilt die Auffassung der Anmelderin, daß es sich bei dem der englischen
Sprache entnommenen Wort "PARADIGM" in bezug auf die angemeldeten Waren
nicht um eine freihaltebedürfdige beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob die hier angesprochenen
Fachkreise und ihre Hilfspersonen das dem Deutschen "Paradigma" sehr ähnliche
englischsprachige Wort "PARADIGM" seinem Bedeutungsgerhalt nach kennen.
Denn auch das im Inland verwendete Wort "Paradigma" stellt weder eine
unmittelbar beschreibende Angabe über die Art, die Beschaffenheit, die Menge,
die Bestimmung, den Wert, die georaphische Herkunft, die Zeit oder die Herstellung der angemeldeten Waren "Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, zahnärztliches Material zur Herstellung von Kronen, Brücken, Inlays
und Onlays" dar noch eine in der Werbesprache hiermit im Zusammenhang stehende beschreibende Bezeichnung sonstiger Warenmerkmale iSv § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG.
Der Begriff "Paradigma" wird in der Wissenschaftstheorie und Philosophie im
Sinne einer (der Erfahrung vorausgehenden) Grundauffassung verstanden (vgl zB
Brockhaus-Die Enzyklopädie, 19. Aufl. "Paradigma") und kann insoweit auch in
diesem übertragenen Sinne für "(Denk-)Muster, Standard, anerkanntes Modell"
oder "Schema zur Problemlösung" oder auch "Gleichnis" stehen. So spricht man
auch von einem Paradigmenwechsel im Zusammenhang mit dem Wechsel eines
Denkmusters oder der herrschenden wissenschaftlichen Grundauffassung (vgl
auch DUDEN, 3. Auflage unter "paradigmatisch" und "Paradigmenwechsel"). Die
Bedeutung von "Paradigma" kann deshalb nicht - worauf die Anmelderin bereits
im Hinblick auf das sprachwissenschaftliche Verständnis von "Paradigma" zutreffend hingewiesen hat - auf "Muster" im Sinne eines beschreibenden Synonyms für
"Warenmuster" reduziert werden. Nach Auffassung des Senats liegt aber auch ein
Verständnis von "PARADIGM" in dem genannten, übertragenen, wissenschafts-
oder sprachtheoretischen Sinne von "Muster, Modell" in bezug auf die angemeldeten Waren als Sachbezeichnung fern und kann deshalb nicht zur Begründung
einer freihaltebedürftigen beschreibenden Angabe herangezogen werden.
Denkbar ist allerdings eine Verwendung von "PARADIGM" als allgemeine, auf die
(eventuell neuen, richtungsweisenden) Besonderheiten der Waren hinweisende
(Werbe) Aussage. Ein Eintragungshindernis könnte hieraus jedoch nur dann abgeleitet werden, wenn die mit "PARADIGM" verbundene Aussage zugleich eine
jedenfalls hinreichend eng mit der konkret angemeldeten Ware in Beziehung stehende freihaltebedürftige Sachangabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
darstellt, die vielleicht nicht Merkmale der Ware selbst, aber jedenfalls sonstige für
den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware beschreibt (vgl hierzu BGH
GRUR 1998, 813
- CHANGE; MarkenR 1999, 351, 353
- FOR YOU;
Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 114 mit weiteren Hinweisen). Dies
kann allerdings vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Denn auch insoweit ist "PARADIGM" als ein dem wissenschafts- oder
sprachtheoretischen Gebrauch entlehntes Wort für "Muster, Modell usw" nur im
übertragenen Sinne als eine zudem fremd wirkende, keine eigentliche Sachinformation enthaltende Aussage zu verstehen, die weder eine beschreibende Sammelbezeichnung darstellt (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für
eine bessere Welt) noch Angaben über die Art, Charakteristika, Besonderheiten
der Ware oder sonstige hiermit im Zusammenhang stehende Umstände konkret
erkennen läßt und deren Bedeutung auch nicht ohne weiteres aus den konkreten
Benutzungsumständen entnommen werden könnte (vgl auch BGH BlPMZ 1995,
192, 193 "U-Key"). Hierzu bedürfte es vielmehr der Zufügung weiterer - bestimmte
Warenmerkmale oder Umstände inhaltlich bezeichnende - Wörter (vgl auch BGH
GRUR 1999, 728, 729 PREMIERE II).
Insoweit läßt sich auch trotz einer vom Senat zusätzlich durchgeführten Internet-
Recherche keine tatsächliche Verwendung von "PARADIGM" bzw "Paradigma" -
jedenfalls in bezug auf die vorliegend maßgeblichen Waren "Zahnfüllmittel und
Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, zahnärztliches Material zur Herstellung
von Kronen, Brücken, Inlays und Onlays" - als Sachangabe feststellen. Es bestehen deshalb auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die mit hinreichender
Sicherheit zu treffende Annahme eines Freihaltebedürfnisses an der Bezeichnung
"PARADIGM" zugunsten der Mitwettbewerber. Die lediglich theoretische Möglichkeit einer künftigen Verwendung vermag dagegen kein Freihaltebedürfnis zu begründen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 70, 75 mit weiteren
Hinweisen), zumal ein Interesse der angesprochenen Fachkreise an der Verwendung einer derartigen sachfremd verwendeten und keine eigentliche Sachinformation besitzenden Bezeichnung nicht naheliegend erscheint (vgl auch BGH
BlPMZ 1995, 192, 193 "U-Key"; HABM GRUR 2000, 52 - BASIC; BGH
GRUR 1999, 728, 729 PREMIERE II). Der Senat vermag deshalb vorliegend ein
Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht mit der erforderlichen
Sicherheit festzustellen.
Dem angemeldeten Wort kann auch die erforderliche Unterscheidungskraft im
Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG nicht abgesprochen werden, da es sich für die
angemeldeten Waren als ein seinem üblichen Bedeutungsgehalt nach ungewöhnliches und zudem begrifflich unscharfes Wort darstellt (anders als zB BGH
WRP 1998, 495, 495 - Today), welchem nicht die Eignung fehlt, als betrieblicher
Herkunftshinweis verstanden zu werden (vgl auch BGH GRUR 1999, 728, 729
PREMIERE II;BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; HABM GRUR 2000, 52 -
BASIC).
Da sich mithin die Verwendung des Wortes "PARADIGM" allgemein und für die
angemeldeten Waren auch nicht um eine sprachübliche oder verkehrsübliche Bezeichnung erweist, steht der Eintragung auch das Hindernis des § 8 Abs 2 Nr 3
MarkenG nicht entgegen (vgl im einzelnen zum Meinungsstand Althammer/
Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 162 ff mit weiteren Nachweisen).
Auf die Beschwerde der Anmelderin waren deshalb die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Kliems
Knoll
Engels
Ju