Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 10 W (pat) 107/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent P 44 42 748

wegen Unzulässigkeit des Einspruchs 6.70

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 16 - vom

28. Juni 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Auf eine Anmeldung vom 1. Dezember 1994 ist ein Patent mit der Bezeichnung

"Auf- bzw. Unterlage (Pad)" erteilt worden. Veröffentlichungstag der Erteilung ist

der 19. Juni 1997. Das Patent umfaßt 13 Ansprüche. Anspruch 1 lautet:

1. Auf- bzw. Unterlage (Pad) mit einer Trägerschicht (2) und einer

auf der einen Seite der Trägerschicht (2) angeordneten dünnen

Anti-Rutschbeschichtung (3) bestehend aus einem direkt und

ohne den Einsatz eines Haftvermittlers auf die Trägerschicht

aufgebrachten, bei normalen Belastungen des Pad annähernd

abriebsicheren, Siliconkautschuk aufweisenden Haftmaterial,

wobei die Trägerschicht (2) eine Stärke von weniger als etwa

2 mm, vorzugsweise weniger als etwa 1 mm besitzt, und die

Anti-Rutschbeschichtung (3) mit einer im Vergleich zur Trägerschicht (2) relativ geringen Stärke von etwa 0,1 mm bis etwa

0,8 mm, vorzugsweise von etwa 0,1 mm bis etwa 0,3mm aufgetragen ist.

Gegen das Patent ist am 19. September 1997 Einspruch erhoben worden mit dem

Antrag, das 44 42 748 gemäß § 21 PatG zu widerrufen. Die Einsprechende hat

sich zur Begründung ihrer Ansicht, daß der Gegenstand des angegriffenen

Patents der erfinderischen Tätigkeit entbehre, auf drei offenkundige Vorbenutzungen A, B und C sowie die Druckschriften DE 24 55 318 (A1) und

DE 37 18 453 (A1) gestützt. Zur offenkundigen Vorbenutzung A hat sie vorgetragen, daß die U. … Ges.

m. b. H. bereits seit 1992 Maus-Pads herstelle, die aus einer Trägerschicht aus

PVC-Kunststoff mit einer Stärke von weniger als 2 mm und einer auf der

Unterseite der Trägerschicht direkt ohne den Einsatz eines Haftvermittlers aufgebrachten Anti-Rutschbeschichtung aus PVC-Polymerisat bestünden, wobei die

aufgebrachte Schicht eine Stärke von etwa 0,04 mm aufweise. Die Maus-Pads

seien seit 1992 ohne Vorbehalt der Geheimhaltung in großen Stückzahlen an

Kunden ausgeliefert worden. Für die Richtigkeit dieser Tatsachen werde Beweis

durch das Zeugnis des Inhabers der Firma U. … Ges. m. b. H. angeboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf

den Inhalt der Einspruchsschrift verwiesen.

Die Patentinhaberin hat demgegenüber ausgeführt, daß der Einspruch unbegründet sei, weil das angegriffene Patent sowohl gegenüber den Vorbenutzungen

als auch dem von der Einsprechenden genannten druckschriftlichen Stand der

Technik neu und erfinderisch sei.

Durch Beschluß vom 28. Juni 1999 hat die Patentabteilung 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts den Einspruch als unzulässig verworfen, weil es die Einsprechende versäumt habe, die konkreten Umstände anzugeben, aus denen sich

die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen nicht nur nach Art und Zeit, sondern auch hinsichtlich ihres Zugänglichwerdens für die Öffentlichkeit nachvollziehbar ergäben. Dazu hätte vorgetragen werden müssen, welche Personen auf

welche Art und Weise von dem Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung vor

dem Anmeldetag Kenntnis erlangt hätten. Die Einsprechende habe aber nur ganz

allgemein behauptet, daß die Maus-Pads an Kunden geliefert worden seien. Auch

das pauschale Zeugenangebot reiche nicht aus, weil der mangelnde Tatsachenvortrag durch die Zeugenaussagen nicht behoben werden könne.

Mit der Beschwerde macht die Einsprechende geltend, daß die von ihr beschriebene Vorbenutzung durch die vorbehaltlose Lieferung an Kunden öffentlich zugänglich geworden sei. Eine Nennung von Namen sei nach der Rechtsprechung

nicht erforderlich. Sie habe sich auch mit allen Merkmalen des Gegenstandes des

Anspruchs 1 des angegriffenen Patents befaßt und aufgezeigt, in welcher Hinsicht

sie diese bei den vorbenutzten Mauspads verwirklicht sehe.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Zulässigkeit des

Einspruchs festzustellen.

Der Patentinhaber, auf den das angegriffene Patent am 5. April 2000 umgeschrieben worden ist, beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß Aussagen wie "vor dem Anmeldetag" oder "seither" nicht

geeignet seien, den Zeitpunkt der Vorbenutzung genau anzugeben und damit eine

Offenkundigkeit vor dem Anmeldetag nachprüfbar zu machen. Die Patentabteilung

habe den Einspruch daher mit zutreffender Begründung als unzulässig erachtet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Patentabteilung hat den Einspruch als unzulässig verworfen, obwohl der Gesichtspunkt der Unzulässigkeit im Verfahren vor dem Patentamt weder von der

Patentinhaberin selbst geltend gemacht worden ist noch die Patentabteilung vor

der Beschlußfassung zu erkennen gegeben hat, daß sie die zur Begründung des

Einspruchs vorgebrachten Tatsachen nicht gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG

für ausreichend hält. Der angefochtene Beschluß ist damit unter Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Einsprechenden ergangen (vgl auch BPatG Mitt. 1989,

163, 164; BPatGE 31, 176).

Ungeachtet dieses Verfahrensmangels halten die Ausführungen der Patentabteilung aber auch in der Sache der rechtlichen Überprüfung nicht stand, denn der

Einspruch gegen die Erteilung des Patents P 44 11 467 ist in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch

rechtfertigen, innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen anzugeben. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, daß der Patentinhaber und das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können (BGH GRUR

1972, 592 "Sortiergerät"; 1987, 513 "Streichgarn"; 1988, 364 Epoxidations-verfahren"; 1993, 651 "Tetraploide Kamille").

Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht ist die Einsprechende in jeder

Hinsicht nachgekommen. Sie hat ihre Behauptung, das angegriffene Patent entbehre aufgrund offenkundiger Vorbenutzungen der erfinderischen Tätigkeit, durch

die genaue Schilderung des Gegenstandes der Benutzung belegt und auch im

einzelnen angegeben, wo, wann, wie und durch wen die vorbenutzten Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich gemacht geworden ist (vgl BGH GRUR 1987,

513 "Streichgarn"; 1997, 740 "Tabakdose"; BPatG Mitt 1990, 35). Zu dem

Mauspad gemäß der Vorbenutzung A hat die Einsprechende vorgetragen, daß es

aus einer Trägerschicht aus PVC-Kunststoff mit einer Stärke von weniger als 2

mm bestehe. Auf der Unterseite der Trägerschicht sei eine dünne Anti-Rutschbeschichtung aus einem wässrigen PVC-Copolymerisat angebracht und zwar direkt

ohne den Einsatz eines Haftvermittlers. Hinsichtlich des für die Anti-Rutschbeschichtung verwendeten PVC-Copolymerisats hat die Einsprechende darauf verwiesen, daß es in seinen physikalischen Stoffeigenschaften dem patentgemäßen

Silikonkautschuk entspreche und daher nach der Beschreibung Spalte 3 Zeilen 8-

14 des angegriffenen Patents statt des Silikonkautschuks als Material für die Ant-

Rutschbeschichtung eingesetzt werden könne. Das Merkmal der im Verhältnis zur

Dicke der Trägerschicht geringeren Dicke der Anti-Rutschbeschichtung hat die

Einsprechende bei dem vorbenutzten Mauspad ebenfalls als erfüllt dargestellt,

wobei der patentgemäße Abmessungsbereich aus ihrer Sicht nicht zur erfinderischen Leistung beiträgt. Damit hat die Einsprechende zu allen Merkmalen des

Anspruchs 1 des angegriffenen Patents Stellung genommen und diese in Bezug

zu dem vorbenutzten Gegenstand gesetzt.

Auch die Umstände und der Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichwerdens des

Mauspads gemäß der Vorbenutzung A sind von der Einsprechenden nachvollziehbar dargelegt worden. Sie hat innerhalb der Einspruchsfrist ausgeführt, daß

das betreffende Mauspad bereits seit 1992 von der U.… Ges.m.b.H. in

K… hergestellt und an Kunden ausgeliefert worden sei. Damit ist entgegen der

Ansicht des Patentinhabers nicht offengelassen worden, wann der Gegenstand

der Vorbenutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (vgl dazu auch

BPatGE 3, 167, 169; 9, 192, 194)., denn der von der Einsprechenden genannte,

ca zwei Jahre vor dem Anmeldetag liegende Zeitpunkt bezieht sich nicht nur auf

die Herstellung, sondern auch auf die Auslieferung der Mauspads. Mit dem

weiteren Vortrag, daß die Mauspads ohne Vorbehalt in großer Stückzahl an

Kunden geliefert worden seien, wofür die Einsprechende Zeugenbeweis angeboten hat, ist auch konkret dargelegt, daß ein beliebiger Personenkreis vor dem

Anmeldetag von dem Gegenstand der Vorbenutzung Kenntnis nehmen konnte.

Soweit die Patentabteilung Angaben darüber verlangt, welche Personen auf welche Art und Weise von der Vorbenutzung Kenntnis erlangt haben, überschreitet

sie den Rahmen der für die Zulässigkeit des Einspruchs erforderlichen Angaben.

Für die Darlegung der öffentlichen Zugänglichkeit von Gebrauchsartikeln, die sich

ihrer Art nach an breite Abnehmerkreise wenden, wie es bei Mauspads der Fall ist,

genügt die Angabe, daß sie ohne Geheimhaltungsvorbehalt an eine Vielzahl von

Kunden geliefert worden sind, denn damit liegt es auf der Hand, daß beliebige

Dritte den betreffenden Gegenstand auf seine Merkmale untersuchen und sich

Kenntnis von dem Wesen der Erfindung verschaffen konnten (vgl BPatGE 31,

174, 175). Die namentliche Benennung der Kunden spielt hier für die behauptete

Tatsache der Offenkundigkeit keine Rolle, anders dies unter Umständen bei

Einzelanfertigungen der Fall sein mag, die in Zusammenarbeit mit einem bestimmten Auftraggeber hergestellt und nur an diesen geliefert werden (vgl auch

Busse, PatG, 5. Aufl, § 59 Rdn. 92).

Ob die Behauptung der Einsprechenden, daß sie Mauspads mit den im einzelnen

geschilderten Merkmalen vor dem Anmeldetag an Kunden geliefert hat, tatsächlich

zutrifft, ist eine ebenso eine Frage der Begründetheit des Einspruchs wie die

Beurteilung, ob der vorbenutzte Gegenstand der Patentfähigkeit des angegriffenen

Patents entgegensteht.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Pr