Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 30 W (pat) 44/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene Marke 395 06 351
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters
Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
MicroMotion
ist als Marke für "Datenverarbeitungsprogramme" am 2. Mai 1996 in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren,
seit dem 5. Januar 1984 für "Meß- und Kontrollgeräte, insbesondere zur Messung
und Kontrolle der Fließmenge von Flüssigkeiten und Gasen" eingetragenen Marke
1 058 100
MICRO MOTION.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen
klanglicher Identität der Marken und der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Waren die Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Sie meint mit
näheren Ausführungen, daß Verwechslungen nicht zu befürchten seien. Insbesondere verweist sie darauf, daß ihre Waren ausschließlich den Bereich Archiv-
und Datenspeicherungssysteme beträfen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 1999 aufzuheben und
den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält mit näheren Ausführungen die Entscheidung der Markenstelle für zutreffend, da für die Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren die
Registerlage maßgeblich sei.
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluß der
Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist in der Sache
ohne Erfolg. Es besteht Verwechslungsgefahr
im Sinne von § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG, so daß die Markenstelle zu Recht wegen des Widerspruchs aus
der Marke 1 058 100 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet hat.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit
der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (stRspr zB EuGH MarkenR 1999, 20 - CANON;
BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA).
Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderer Anhaltspunkte von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Die sich gegenüberstehenden Markenwörter
sind allerdings im Klang identisch. Unter diesen Umständen bedarf es erheblicher
Abweichungen im Bereich der sich gegenüberstehenden Waren, um die Verwechslungsgefahr verneinen zu können. Diese liegen aber nicht vor:
Nach der allein maßgeblichen Registerlage können sich die Marken auf ähnlichen
Waren begegnen. Zwar ist im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke die Ware
"Datenverarbeitungsprogramme" nicht aufgeführt; wie die den Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge aus dem Katalog der Firma Conrad zeigen, werden aber im Bereich der Meßtechnik die Meßgeräte mit einer entsprechenden Software ausgestattet. Diese verarbeitet sodann die von dem Gerät
gemessenen Daten, speichert sie und zeigt sie bei Bedarf wieder an. So wie bei
anderer Hardware und Software kann es sich damit auch hier um Waren handeln,
die aufeinander bezogen und aufeinander abgestimmt sind, sich also gegenseitig
ergänzen. Es liegt daher nahe, daß der Verbraucher wegen der Bezogenheit der
Waren aufeinander von der Verantwortlichkeit ein und desselben Unternehmens
für die Qualität der
jeweiligen Waren ausgeht (vgl EuGH, aaO - CANON;
BGH MarkenR 1999, 242 - CANON II). Von Ähnlichkeit ist somit auszugehen. Soweit die Markeninhaberin geltend macht, daß ihre Datenverarbeitungsprogramme
(nur) für die Bildarchivierung (Archiv- und Datenspeicherungssysteme) bestimmt
seien, kann dies bei der Beurteilung der Waren nicht berücksichtigt werden. Denn
dem allein maßgebenden Warenverzeichnis ist eine solche Bestimmung der Waren nicht zu entnehmen.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebend ist der durchschnittlich
informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher
(vgl BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND).
Wegen der klanglichen und weitgehenden schriftbildlichen Identität der Markenwörter besteht Verwechslungsgefahr, selbst wenn von einem gewissen Abstand
zwischen Datenverarbeitungsprogrammen und Meß- und Kontrollgeräten und damit an den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Markenabstand
zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke von etwas reduzierten Anforderungen ausgegangen wird.
Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Na