Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 30 W (pat) 44/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene Marke 395 06 351

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters

Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

MicroMotion

ist als Marke für "Datenverarbeitungsprogramme" am 2. Mai 1996 in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren,

seit dem 5. Januar 1984 für "Meß- und Kontrollgeräte, insbesondere zur Messung

und Kontrolle der Fließmenge von Flüssigkeiten und Gasen" eingetragenen Marke

1 058 100

MICRO MOTION.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen

klanglicher Identität der Marken und der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden

Waren die Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Sie meint mit

näheren Ausführungen, daß Verwechslungen nicht zu befürchten seien. Insbesondere verweist sie darauf, daß ihre Waren ausschließlich den Bereich Archiv-

und Datenspeicherungssysteme beträfen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 1999 aufzuheben und

den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält mit näheren Ausführungen die Entscheidung der Markenstelle für zutreffend, da für die Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren die

Registerlage maßgeblich sei.

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluß der

Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist in der Sache

ohne Erfolg. Es besteht Verwechslungsgefahr

im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG, so daß die Markenstelle zu Recht wegen des Widerspruchs aus

der Marke 1 058 100 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet hat.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit

der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen

werden kann und umgekehrt (stRspr zB EuGH MarkenR 1999, 20 - CANON;

BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderer Anhaltspunkte von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus. Die sich gegenüberstehenden Markenwörter

sind allerdings im Klang identisch. Unter diesen Umständen bedarf es erheblicher

Abweichungen im Bereich der sich gegenüberstehenden Waren, um die Verwechslungsgefahr verneinen zu können. Diese liegen aber nicht vor:

Nach der allein maßgeblichen Registerlage können sich die Marken auf ähnlichen

Waren begegnen. Zwar ist im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke die Ware

"Datenverarbeitungsprogramme" nicht aufgeführt; wie die den Beteiligten in der

mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge aus dem Katalog der Firma Conrad zeigen, werden aber im Bereich der Meßtechnik die Meßgeräte mit einer entsprechenden Software ausgestattet. Diese verarbeitet sodann die von dem Gerät

gemessenen Daten, speichert sie und zeigt sie bei Bedarf wieder an. So wie bei

anderer Hardware und Software kann es sich damit auch hier um Waren handeln,

die aufeinander bezogen und aufeinander abgestimmt sind, sich also gegenseitig

ergänzen. Es liegt daher nahe, daß der Verbraucher wegen der Bezogenheit der

Waren aufeinander von der Verantwortlichkeit ein und desselben Unternehmens

für die Qualität der

jeweiligen Waren ausgeht (vgl EuGH, aaO - CANON;

BGH MarkenR 1999, 242 - CANON II). Von Ähnlichkeit ist somit auszugehen. Soweit die Markeninhaberin geltend macht, daß ihre Datenverarbeitungsprogramme

(nur) für die Bildarchivierung (Archiv- und Datenspeicherungssysteme) bestimmt

seien, kann dies bei der Beurteilung der Waren nicht berücksichtigt werden. Denn

dem allein maßgebenden Warenverzeichnis ist eine solche Bestimmung der Waren nicht zu entnehmen.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebend ist der durchschnittlich

informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher

(vgl BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND).

Wegen der klanglichen und weitgehenden schriftbildlichen Identität der Markenwörter besteht Verwechslungsgefahr, selbst wenn von einem gewissen Abstand

zwischen Datenverarbeitungsprogrammen und Meß- und Kontrollgeräten und damit an den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Markenabstand

zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke von etwas reduzierten Anforderungen ausgegangen wird.

Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Na