Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 5 W (pat) 14/00
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 298 23 197.2
hier: Zurückweisung der Anmeldung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter
Dr. Schade und Riegler 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Anmelder hat am 29. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt für eine Erfindung mit der Bezeichnung "Bremsvorrichtung für Rollschuhe" die
Eintragung eines Gebrauchsmusters sowie die Aussetzung der Eintragung und
Bekanntmachung für 15 Monate beantragt.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1999 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts dem Anmelder mitgeteilt, daß die erfindungsgemäße
Bremsvorrichtung für Rollschuhe in den Schutzansprüchen nach ihren konstruktiven Merkmalen zu beschreiben sei. Daneben hat es als formelle (die erforderliche
äußere Form der Anmeldung betreffende) Mängel beanstandet, daß die Zeichnungen Erläuterungen und keine Bezugszeichen (Ziffern oder Buchstaben) enthalten. Außerdem seien sie in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Nachdem der Anmelder diese Beanstandungen trotz nochmaliger Aufforderung
mit Bescheid vom 1. März 2000 nicht behoben hatte, hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung mit Beschluß vom 7. Juni 2000 aus den Gründen des Bescheids vom 25. Mai 1999 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß, der dem Anmelder mit Einschreiben vom 14. Juni 2000
zugestellt wurde, hat er am 16. Juli 2000 Beschwerde eingelegt, eine Beschwerdebegründung angekündigt, und die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,--
am 17. Juli 2000 bezahlt.
Mit Verfügung vom 11. September 2000 wurde der Anmelder vom Vorsitzenden
des Senats unter Einräumung einer Frist von einem Monat aufgefordert, den Beanstandungen, die die Gebrauchsmusterstelle mit Bescheid vom 25. Mai 1999
erhoben hat, abzuhelfen oder mitzuteilen, warum er sie gegebenenfalls für unberechtigt hält. Eine Antwort hierauf oder eine sonstige Beschwerdebegründung ist
jedoch nicht eingegangen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Anmelder kann nicht nach § 8 GebrMG die Eintragung der Erfindung als Gebrauchsmuster verlangen. Denn die hierauf bezogene Anmeldung entspricht nicht
den Anforderungen des § 4 GebrMG und der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung.
Da der Anmelder die Beanstandungen nicht behoben hat bzw nicht mitgeteilt hat,
warum er sie für unberechtigt hält, wird zur Begründung auf die Ausführungen der
Gebrauchsmusterstelle in dem angefochtenen Beschluß und ihrem Bescheid vom
25. Mai 1999 Bezug genommen.
Goebel
Dr. Schade
Riegler
Be