Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 5 W (pat) 14/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 298 23 197.2

hier: Zurückweisung der Anmeldung

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter

Dr. Schade und Riegler 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Der Anmelder hat am 29. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt für eine Erfindung mit der Bezeichnung "Bremsvorrichtung für Rollschuhe" die

Eintragung eines Gebrauchsmusters sowie die Aussetzung der Eintragung und

Bekanntmachung für 15 Monate beantragt.

Mit Bescheid vom 25. Mai 1999 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts dem Anmelder mitgeteilt, daß die erfindungsgemäße

Bremsvorrichtung für Rollschuhe in den Schutzansprüchen nach ihren konstruktiven Merkmalen zu beschreiben sei. Daneben hat es als formelle (die erforderliche

äußere Form der Anmeldung betreffende) Mängel beanstandet, daß die Zeichnungen Erläuterungen und keine Bezugszeichen (Ziffern oder Buchstaben) enthalten. Außerdem seien sie in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Nachdem der Anmelder diese Beanstandungen trotz nochmaliger Aufforderung

mit Bescheid vom 1. März 2000 nicht behoben hatte, hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung mit Beschluß vom 7. Juni 2000 aus den Gründen des Bescheids vom 25. Mai 1999 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß, der dem Anmelder mit Einschreiben vom 14. Juni 2000

zugestellt wurde, hat er am 16. Juli 2000 Beschwerde eingelegt, eine Beschwerdebegründung angekündigt, und die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,--

am 17. Juli 2000 bezahlt.

Mit Verfügung vom 11. September 2000 wurde der Anmelder vom Vorsitzenden

des Senats unter Einräumung einer Frist von einem Monat aufgefordert, den Beanstandungen, die die Gebrauchsmusterstelle mit Bescheid vom 25. Mai 1999

erhoben hat, abzuhelfen oder mitzuteilen, warum er sie gegebenenfalls für unberechtigt hält. Eine Antwort hierauf oder eine sonstige Beschwerdebegründung ist

jedoch nicht eingegangen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Anmelder kann nicht nach § 8 GebrMG die Eintragung der Erfindung als Gebrauchsmuster verlangen. Denn die hierauf bezogene Anmeldung entspricht nicht

den Anforderungen des § 4 GebrMG und der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung.

Da der Anmelder die Beanstandungen nicht behoben hat bzw nicht mitgeteilt hat,

warum er sie für unberechtigt hält, wird zur Begründung auf die Ausführungen der

Gebrauchsmusterstelle in dem angefochtenen Beschluß und ihrem Bescheid vom

25. Mai 1999 Bezug genommen.

Goebel

Dr. Schade

Riegler

Be