Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 14.11.2000 – 4 Ni 21/00 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 14. November 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 21/00 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 039 384
(= DE 31 60 985) 9.72
hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Dr. C. Maier,
Dipl.-Ing. Dehne, Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Rauch
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9 000,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 039 384 (Streitpatent), das
am 4. Februar 1981 angemeldet und für das die Priorität aus einer Voranmeldung
in Deutschland vom 5. Mai 1980 in Anspruch genommen worden ist. Das in der
Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 31 60 985 geführt wird, betrifft eine „verlorene Schalung für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze“. Es umfaßt acht Ansprüche,
von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: 9.72
„1. Verlorene Schalung für Ringbalken, Deckenränder und/oder
Stürze mit Metallbügeln (2, 13, 22) mit wenigstens zwei im wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten (5, 6; 14,
16; 23, 25) und mit Mehrschichtplatten (1, 1a), die eine Putzträgeraußenschicht und wenigstens eine Wärmedämmschicht sowie
voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefläche senkrechte Bohrungen (11) besitzen, die so bemessen sind, daß jeweils der eine
Abschnitt (6, 14, 23 bzw. 24) eines der Metallbügel (2, 13, 22) vollständig einschiebbar ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
daß die Mehrschichtplatten (1, 1a) im Bereich der Bohrungen (11)
an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen (12) besitzen, die die Höhe
der Metallbügelstärke haben und in den Bohrungen (11) münden,
und daß jeweils ein anderer Abschnitt (5, 15, 25) der Metallbügel
eine Einrichtung (7, 3; 17, 18; 26, 21) zur Befestigung dieses Abschnittes an einem Auflager hat."
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Zur
Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
DE-OS 2 005 642
DE 29 31 563 A1
französische Offenlegungsschrift 2 148 266
französische Offenlegungsschrift 2 422 002
französische Offenlegungsschrift 2 437 473
US 1 517 244
US 3 722 849
DE 26 26 117 A1
DE-OS 2 010 133
DE 25 47 145 A1
DE 25 47 145 C3
DE 28 01 570 A1
DE 23 49 601 A1.
Außerdem bezieht sie sich auf verschiedene, in der mündlichen Verhandlung
auszugsweise in Kopie vorgelegte Fachbücher (F. Kress, "Der Zimmerpolier",
10. Aufl., 1954; ders., "Der praktische Zimmerer", 7. Aufl., 1951; F. Heese, "Der
praktische Maurer-Polier", 3. Aufl., 1938; Behringer/Rek "Das Maurerbuch",
5. Aufl, 1951; K. Möhler u. a. "Holzbau Atlas", Studienausgabe, 1980).
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 039 384 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent für
bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Klägerin ist es nicht gelungen, den Senat vom Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der
mangelnden Patentfähigkeit gem Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz
1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ zu überzeugen.
1.
Nach der Beschreibung des Streitpatents, das eine verlorene Schalung für
Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze betrifft, werden Betonbauteile üblicherweise mit Hilfe von Holzschalungen, die nach dem Aushärten des Betons
entfernt und ggf. wiederverwendet werden, hergestellt. Um die Fassadenseiten
der Betonbauteile verputzen zu können und das Durchschlagen des Schwerbetons beim Putz zu verhindern, sei es bekannt, in solche Holzschalungen an der
Fassadenseite Putzträger in der Form von Platten (etwa aus zementgebundener
Holzwolle) vor dem Eingießen des Betons senkrecht einzulegen. Ferner sei bekannt, Putzträger zu verwenden, die aus Mehrschichtplatten bestünden, wobei die
nach der Fassade hin gerichtete Schicht putzfähig sei, während es sich bei der
nach dem Beton hin gerichteten Schicht um eine Wärmedämmschicht, zB aus
Polystyrolschaum, handele. Die Herstellung solcher Bauteile mit Holzschalungen
sei äußerst zeit- und arbeitsaufwendig, unter anderem auch deshalb, weil die genannten Bauteile sich gewöhnlich an gemauerte Wände oder Tür- oder Fensteröffnungen anschlössen, die keiner Schalung bedürften, so daß die Holzschalungen ausschließlich für die genannten Bauteile, wie Ringbalken oder Stürze, angebracht werden müßten. Eine im Stand der Technik bekannte Schrift (DE-OS 2
005 642) beschreibe Montagebauteile zur Herstellung von Hohl- oder Mantelbetonwänden aus mindestens zwei Wärmedämmplatten mit taschenartigen Aussparungen, in die an ihren beiden Enden nach ein oder zwei Seiten winklig abgebogene Abstandhalter eingedrückt würden. Diese Montagebauteile hätten keine
Mittel zur Befestigung an einem Auflager und ergäben Kältebrücken, da der Verbindungssteg der Abstandshalter freiliege und einen Abstand der Wärmedämmplatte von dem ihm benachbarten Element erzeuge.
2.
Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, einfach montierbare Schalungen für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze zu
bekommen, die keine Kältebrücken ergeben.
3.
Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine
verlorene Schalung für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze
a)
mit Metallbügeln, die wenigstens zwei im wesentlichen senkrecht zueinander angeordnete Abschnitte aufweisen,
aa) wobei jeweils ein Abschnitt eines der Metallbügel in Platten
einschiebbar ist und
bb)
jeweils ein anderer Abschnitt der Metallbügel eine Einrichtung
zur Befestigung dieses Abschnitts an einem Auflager aufweist,
b)
und mit Mehrschichtplatten, die eine Putzträgeraußenschicht und wenigstens eine Wärmedämmschicht aufweisen,
aa) wobei die Mehrschichtplatten voneinander beabstandete Bohrungen, die zu ihrer Auflage senkrecht verlaufen, haben,
aaa) wobei die Bohrungen so bemessen sind, daß jeweils
der eine Abschnitt eines der Metallbügel vollständig
einschiebbar ist,
bb) wobei die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen besitzen,
aaa) wobei die Ausnehmungen die Höhe der Metallbügelstärke haben und in den Bohrungen münden.
Den Hinweis im Anspruch 1, daß die verlorene Schalung für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze vorgesehen sein soll (Anfang der obigen Gliederung), versteht der Senat nicht nur als beispielhafte Zweckangabe, sondern als Teil der patentgemäßen Lehre, die dahin geht, daß die verlorene Schalung nicht zum Betonieren von ganzen Wänden gedacht ist, sondern nur für bestimmte Teile an oder
auf Wänden, wie zB Deckenränder oder Stürze. Hierzu bedarf es eines Auflagers
auf einer Mauer, wie zB Merkmal a) bb) gemäß obiger Gliederung erkennen läßt.
Im Falle der Abschalung von Deckenrändern ist es zB auch denkbar, daß der einzugießende Beton nur einer jeweils einseitigen Abschalung bedarf. Deshalb müssen die Metallbügel stabiler ausgestaltet sein als solche, die innerhalb einer
Wandschalung nur auf Zug beansprucht werden, weil sie die durch den einströmenden Beton ausgeübten Kräfte auf das Auflager (Bauwerk) übertragen müssen.
Jedenfalls gibt der Verwendungshinweis im Anspruch 1 zu erkennen, daß es sich
bei der patentgemäßen Lehre um die Ausgestaltung von Haltevorrichtungen und
Schalplatten einer Spezialschalung für zusätzliche Bauteile oder Bereiche von
Gebäuden und nicht für die Errichtung von Gebäude-Wänden handelt und ist
daher nicht zu vernachlässigen.
4.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu, weil keiner der entgegengehaltenen Gegenstände aus dem Stand der Technik eine verlorene Schalung mit allen
seinen Merkmalen zeigt.
Nach dem nicht druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik, von dem im
Streitpatent ausgegangen wird (vgl Streitpatentschrift Sp 1, Z 6 - 31), werden
Dämmplatten, die auch Mehrschichtplatten sein können, in vorher errichtete, wiederverwendbare Holzschalungen senkrecht eingestellt. Von diesem Stand der
Technik unterscheidet sich die patentgemäße verlorene Schalung nach Anspruch 1 in allen die Halterung der Platten betreffenden Merkmalen, also durch die
Metallbügel (Merkmalsgruppe a) und die hierfür getroffenen Vorkehrungen an den
Mehrschichtplatten (Merkmale b) aa) und b) bb) gemäß Merkmalsgliederung).
Von den als verlorene Schalung ausgeführten Montagebauteilen zur Herstellung
von Hohl- und Mantelwänden nach der deutschen Offenlegungsschrift 20 05 642
unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1 in seiner Ausgestaltung für
Ringbalken, Deckenränder und Stürze sowie in seiner Einrichtung zur Befestigung
der Metallbügel an einem Auflager (Merkmal a) bb), in der Verwendung von Mehrschichtplatten (Merkmal b)) und in den in den Bohrungen der Platten mündenden
Ausnehmungen (Merkmal b) bb) aaa)).
Die US 3 722 849 offenbart einen Metallbügel zur Halterung von herkömmlichen
Schalelementen mit einer Befestigungseinrichtung auf einem Auflager, von dem
sich der Patentgegenstand in allen seinen übrigen Merkmalen (a) aa) und der gesamten Merkmalsgruppe b)) unterscheidet.
Die verlorene Schalung für Deckenränder oä nach der DE 26 26 117 A1 weist
Haltevorrichtungen in Form von Metallbügeln auf, die ihrerseits zwei zueinander
senkrechte Abschnitte zeigen, von denen der eine eine Befestigungseinrichtung
trägt und der andere der Halterung von Mehrschichtplatten (Fig 3) dient. Der Patentgegenstand unterscheidet sich von diesem Stand der Technik in der Art der
Verbindung zwischen Metallbügel und Mehrschichtplatten in Form von Bohrungen
zur Aufnahme eines Bügelschenkels (Merkmale a) aa) und b) aa) b) aaa) sowie in
seinen mit diesen Bohrungen zusammenwirkenden Ausnehmungen (Merkmale b)
bb) und b) bb) aaa)).
Vom Bauelementesatz zur Bildung verlorener Schalungen nach der deutschen
Offenlegungsschrift 20 10 133 unterscheidet sich der Gegenstand nach Anspruch 1, abgesehen von seiner anderen Zweckbestimmung, noch in Form und
Ausgestaltung der Metallbügel (Merkmale a); a) bb)), in der Ausgestaltung der
Platten als Mehrschichtplatten (Merkmal b)) sowie in der Tiefe der Bohrungen
bezogen auf die Länge des Schenkels des Metallbügels (Merkmal b) aaa)) und in
der Dimensionierung der Ausnehmungen bezüglich der Metallbügelstärke (Merkmal bb) aaa)).
Die DE 28 01 570 A1 offenbart ein Verschalungselement aus zwei gegenüberliegenden Schalteilen, welche durch auf Zug beanspruchte Metallstäbe, die in Ausnehmungen und über Haltescheiben in Schlitze der Schalplatten eingreifen, gegeneinander verspannt sind. Der Patentgegenstand unterscheidet sich von diesem Stand der Technik, abgesehen von seiner Zweckbestimmung, noch in der
Ausgestaltung der Metallbügel und deren Zusammenwirken mit den Platten
(Merkmalsgruppe a) und Merkmale b) aa) bis b) bb) aaa)).
Auch die Schalungsplatten aus Hartschaum oder Hartkunststoff nach der
DE 23 49 601 A1 dienen nicht zur Schalung von Ringbalken, Decken oder Stürzen. Der Gegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich hiervon darüber hinaus
noch in der Ausgestaltung seiner Schalplatten und seiner Metallbügel sowie in der
Art und Weise des Zusammenwirkens dieser Bauteile (Merkmalsgruppen a) und
b)).
Die Fachbücher "Der Zimmerpolier", "Der praktische Maurer-Polier", "Der praktische Zimmerer", "Das Maurerbuch" und "Holzbau Atlas" offenbaren auf den von
der Klägerin vorgelegten Seiten lediglich Methoden der Holzverbindung, insbesondere der Balkenverbindung - auch winkelig zueinander stehend -, wobei jeweils Ausnehmungen zur Aufnahme eines entsprechend ausgestalteten Gegenstückes dargestellt und beschrieben sind. Auch Einsenkungen an Holzbalken zur
Aufnahme metallischer Beschläge oä werden dargestellt. Ein Bezug zum technischen Bereich des Patentgegenstandes, also zur Errichtung von verlorenen
Schalungen für Ringbalken, Deckenränder oder Stürze, ist hier nicht gegeben, so
daß sich der Patentgegenstand von diesem Stand der Technik jeweils in allen
Merkmalen des Anspruchs 1 unterscheidet.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen weiter ab und
sind in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden. Daß der Patentgegenstand nach Anspruch 1 gegenüber diesem Stand der Technik nicht neu sei,
hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar.
5.
Die Klägerin hat den Senat nicht davon überzeugt, daß der Gegenstand
nach Anspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit außer Zweifel steht, auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen sei.
Während der nicht druckschriftlich belegte Stand der Technik, von dem in der
Streitpatentschrift ausgegangen wird, keinerlei Halterungen im Sinne von Metallbügeln nahelegen kann, sind solche Halterungen bei einer Schalung für Deckenränder gemäß der DE 26 26 117 A1 bereits vorgesehen. So erhält ein Fachmann
- ein in der Erstellung von Bauteilen für Spezialschalungen in entsprechenden Industriebereichen tätiger Bauhandwerker (Verschalungsbauer) oder Techniker -
ausgehend vom Stand der Technik nach der DE 26 26 117 A1 die Anregung, eine
aus Mehrschichtplatten bestehende Deckenrandschalung durch Metallbügel, bestehend aus mindestens einem in Einbaulage senkrechten (2) und mindestens
einem eine Einrichtung (Bohrung 5) zur Befestigung an einem Auflager aufweisenden waagrechten Schenkel (1) in ihrer Lage zu fixieren. Gemäß Figur 3 dieser
Entgegenhaltung schmiegt sich der (in Einbaulage) senkrechte Schenkel (2) an
die Mehrschichtplatte (8) (Mehrschichtaufbau erkennbar in der Zeichnung gem.
Fig 3) an, wobei die Platte dann oben, also an der ihrer Aufstandsfläche auf dem
Auflager entgegengesetzten Seite, von einer U-förmigen Umbiegung umgriffen
wird. Die Umbiegung besteht aus einem an den senkrechten Schenkel (2) anschließenden waagrechten Bereich mit einer Sollbruchstelle, an den sich ein nach
unten weisender wegbrechbarer Schenkel anschließt, der die Platte von der Außenseite her abstützt (Fig 3). Die Mehrschichtplatte selbst bedarf bei dieser Halterung keiner zusätzlichen strukturellen Gegebenheiten wie Taschen oder Bohrungen und zu diesen führender Ausnehmungen, so daß derartige Vorkehrungen
durch diesen Stand der Technik auch nicht nahegelegt werden können. Auch ein
in entsprechende Bohrungen oder Taschen von Platten einführbarer Metallbügel
kann durch diesen Stand der Technik nicht nahegelegt werden.
Sollte nun ein Fachmann an der an sich
tauglichen Lösung nach der
DE 26 26 117 A1 das Wegbrechen der äußeren Bügelschenkel nach Erhärten des
Betons, das eine Wärmebrückenbildung verhindern soll, zB wegen des weiteren
Arbeitsganges und des Abfalls nicht mehr festhalten wollen, so führen fachübliche
Überlegungen über eine Abänderung dieser Konstruktion nicht zum Patentgegenstand. Wenn nämlich ein äußerer, an der Sollbruchstelle im oberen waagerechten
Abschnitt wegbrechbarer Bügelabschnitt vermieden werden soll, ergibt sich auf
der Grundlage der in der DE 26 26 117 A1 offenbarten Lösung lediglich noch die
Möglichkeit, den Bügel nach einem kurzen waagerechten Bereich mit einem nach
unten weisenden Ende innerhalb der Breite der Mehrschichtplatte enden zu
lassen, um der Platte weiterhin Halt zu verleihen. Ein Einschieben des
senkrechten Bügelschenkels in entsprechende Hohlräume der Mehrschichtplatte
von unten indes bietet sich bei diesem völlig anderen Konstruktionsprinzip für
einen Fachmann auch unter Zuhilfenahme seines allgemeinen Fachwissens nicht
an. Somit konnte der Stand der Technik nach der DE 26 26 117 A1 einen Fachmann nicht dazu anregen, die patentgemäßen, mit ihrem senkrechten Schenkel
von unten in eine mit entsprechenden Bohrungen und Ausnehmungen versehene
Mehrschichtplatte einführbaren Metallbügel vorzusehen.
Die Verbinder der aus Dämmplatten bestehenden verlorenen Schalung für Wände
nach der deutschen Offenlegungsschrift 20 05 642 sind, wie aus Figur 1 und 2 erkennbar, ausschließlich auf Zug beansprucht, weil sie zwei gegenüberliegende
Schalungsplatten bei einströmendem Beton gegeneinander verspannen. Zwar
kann der Fachmann dieser Entgegenhaltung die Lehre entnehmen, Halteschenkel
von Metallbügeln in entsprechende Taschen oder Bohrungen von Dämmplatten im
Sinne der patentgemäßen Merkmale b) aa) und b) aaa) einzuschieben, um auf
diese Weise Temperaturbrücken durch die Wirkung des Metallbügels zu
vermeiden. Jedoch weisen die abgewinkelten Schenkel der entgegengehaltenen
Lösung jeweils in zwei Richtungen, dh nach oben und unten, so daß sich für die
mittleren, waagrechten Schenkelteile lediglich eine horizontale Zugbelastung
ergibt (Fig 1). Die Metallbügel gemäß der Entgegenhaltung sind indes nicht dafür
ausgelegt, Kräfte, die durch die Einwirkung des frischen Betons auf nur einen
Schenkel wirken, auf ein Auflager zu übertragen, weil es sich nicht - wie im Falle
des Patentgegenstandes - um eine Spezialschalung auf oder an Bauwerkswänden
handelt. Vorkehrungen im Sinne der patentgemäßen Ausnehmungen gem.
Merkmale b) bb) und b) bb) aaa) zur Vermeidung von Spaltbildungen zwischen
den einzelnen Platten, die durch die Stärke des horizontalen Bügels hervorgerufen
werden, sind in dieser Entgegenhaltung nicht beschrieben. Die Textstelle auf
Seite 4, 7. Absatz der Entgegenhaltung, wonach die Verbinder
in die
vorgefertigten Taschen der Platten eingedrückt werden, beschreibt lediglich den
Montageprozeß und läßt - anders als die Klägerin vorträgt - nicht ein Eindrücken
von Ausnehmungen in die Dämmplatte erkennen. Auch die Zeichnung (Fig 1 - 3)
gibt keine Hinweise hierauf, so daß diese Entgegenhaltung einem Fachmann die
patentgemäßen Ausnehmungen gemäß den Merkmalen b) bb) und b) bb) aaa)
nach obiger Gliederung weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau
mit dem vorher abgehandelten Stand der Technik nach der DE 26 26 117 A1
nahelegen kann.
Der Bauelementensatz zur Bildung verlorener Schalungen nach der deutschen Offenlegungsschrift 20 10 133 betrifft wiederum nicht den Bereich der patentgemäßen Spezialschalung, sondern die Errichtung von Wänden, die zu beiden Seiten des Betons mit Sichtplatten - diese dienen gleichzeitig als verlorene Schalung - belegt sind. Bei diesen Sichtplatten aus geblähtem, keramisch gebundenem
Werkstoff, die von Beton abweichende lineare Wärmedehnungskoeffizienten aufweisen (S 8, 3. Abs d. Entgegenhaltung), sind Fugen nicht nur hinsichtlich der Musterung von Fassaden, also aus optischen Gründen, sondern zum Ausgleich von
Wärmedehnungen von Bedeutung (S 8, 3. Abs). Demzufolge kommt es bei diesem Stand der Technik nicht auf die Vermeidung von Fugen und Zwischenräumen
zwischen den einzelnen Plattenstößen an. Somit sind auch die entsprechend einer
Wand-Schalung auf Zug belasteten Verbindungselemente (6) mit ihren hantel-
bzw hammerartigen Köpfen (9) (vgl hierzu insbes Fig 6, 7) derart dimensioniert,
daß sie im Zusammenwirken mit bestimmten Aussparungen (8) an den Platten der
Einstellung bestimmter erwünschter Fugenbreiten dienen (S 13, 3. Abs). Damit
bewirkt dieses Konstruktionsprinzip schon aufgrund des Vorhandenseins von
Fugen, hinter denen sich das metallische Verbindungselement befindet, nicht eine
Vermeidung von Temperaturbrücken im patentgemäßen Sinne. Zudem dienen die
Aussparungen (8), die den patentgemäßen Taschen bzw Bohrungen
in
Verbindung mit den daran angrenzenden Ausnehmungen zwar im Schnitt
betrachtet ähnlich sehen mögen (Fig 6, 7 der Entgegenhaltung), nicht wie diese
der Vermeidung, sondern der Aufrechterhaltung von Fugen. Daher konnte der
Gegenstand dieser Entgegenhaltung einem Fachmann das patentgemäße
Konstruktionsprinzip einer Spezialschalung weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau mit dem vorher abgehandelten Stand der Technik nahelegen.
Die aus der DE 23 49 601 A1 bekannten Schalplatten dienen ebenfalls dem Aufbau einer Wandschalung, wobei an den Innenseiten der Platten senkrechte Nuten
mit T- oder L-förmigem Querschnitt verlaufen, in welche entsprechend profilierte
Stege (8) eingeschoben werden (vgl Fig. und S 9 (handschr. Numerierung),
2. Abs). Die Stege verspannen dabei die Schalplatten gegeneinander. Eine Kraftübertragung auf ein Auflager können sie nicht bewirken, so daß die patentgemäßen Maßnahmen bei einer Spezialschalung einem Fachmann durch diesen Stand
nicht nahegelegt werden können.
Ähnliche Verhältnisse
liegen auch bei der Wandschalung nach der DE
28 01 570 A1 vor, bei der auf Zug beanspruchte Metallstäbe vorgesehen sind, die
mit Haltescheiben in entsprechende Ausnehmungen und Schlitze der Platten eingreifen. Eine Kraftübertragung auf ein Auflager durch einen senkrechtstehenden,
von unten in Bohrungen von Platten eingeschobenen Metallbügel-Schenkel erfolgt
auch hier nicht, so daß auch dieser Stand der Technik keine Anregungen
hinsichtlich der patentgemäßen Lehre vermitteln konnte.
Der Metallbügel nach der US 3 722 849 dient lediglich dazu, herkömmliche Holzschalungen an ihrem Fußpunkt sowie an ihrem oberen Ende auf Distanz zu halten. Hierzu weist der Bügel an beiden Seiten kurze aufgebogene Schenkel auf
(Fig 1), während der in Einbaulage waagrechte Schenkel Einrichtungen (14, 16)
zur Befestigung auf einem Auflager trägt. Auch bei dieser Schalung, die zum Abschalen von Absätzen oder Stufen usw dient, ist der waagrechte mittlere Schenkel
auf Zug belastet. Eine Haltefunktion der abgewinkelten senkrecht stehenden
Schenkel im Sinne des Patentgegenstandes ist bei diesem Metallbügel daher
nicht vorgesehen.
Die in den Fachbüchern "Der Zimmerpolier", "Der praktische Maurer-Polier", "Der
praktische Zimmerer", "Das Maurerbuch" und "Holzbau Atlas" auf den jeweils herangezogenen Seiten dargestellten und beschriebenen Gegenstände weisen - wie
bereits aus dem Neuheitsvergleich ersichtlich ist - keinen Bezug zur patentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 auf und können diese daher auch nicht nahelegen.
Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen - auf diese ist in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden - vermögen einem
Fachmann keine Hinweise zum Auffinden der patentgemäßen Lehre zu vermitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
Satz 1 ZPO.
Dr. Schwendy
Dr. Maier
Dehne
Dr. Huber
Rauch
Pr