Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 26 W (pat) 158/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 08 358.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle
für Klasse 39 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 22. März 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichung
"minicar callcar citycar"
für die Dienstleistungen
"Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen zur Vermittlung
von Aufträgen zur Personen- und Güterbeförderung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung insbesondere wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke
stelle eine Bezeichnung dar, die
in
ihrer sprachlichen und begrifflichen
Kombination jeglicher phantasievoller Eigenart entbehre und zur betrieblichen
Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Ihr Sinngehalt sei für den inländischen
Verkehr auch ohne weiteres erkennbar. Die angemeldete Wortfolge werde im
Zusammenhang mit den vorgesehenen Dienstleistungen lediglich im Sinne einer
beschreibenden Sachangabe verstanden werden, die schlagwortartig darauf
hinweisen solle, daß durch die betreffenden Dienstleistungen die Beförderung mit
unterschiedlichen Wagentypen in Anspruch genommen werden könne. Bei den für
die angesprochenen Verbraucher ohne weiteres verständlichen Sinngehalten der
einzelnen Markenbestandteile handle es sich um wesentliche Eigenschaften der
vorgesehenen Dienstleistungen. Weder in ihren Einzelteilen noch in ihrer
Gesamtheit weise
die
angemeldete Bezeichnung
einen
selbständig
kennzeichnenden Bestandteil oder einen hinreichend phantasievollen Überschuß
auf. Auch der Hinweis der Anmelderin, bei den beanspruchten Begriffen handle es
sich um Wortneuschöpfungen, bewirke keine Änderung der markenrechtlichen
Wertung, denn diese Wortbildungen seien sprachüblich und ihr Bedeutungsgehalt
ohne weiteres erfaßbar.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die einzelnen Wörter
der
angemeldeten Marke
stellten
keine
Bezeichnung
bestimmter
Beförderungsmittel dar. Deshalb werde der angesprochene Verkehr das
eingereichte Zeichen auch nicht als Sachhinweis verstehen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2000
aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
nicht entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich insbesondere nicht um eine
konkret beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG. Danach nämlich sind nur Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die einen Dienstleistungsbezug aufweisen, also ausschließlich
aus Angaben bestehen, die
im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können und die
deshalb zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sind. Dabei ist
eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre
Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der
ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe
befürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige
Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen
allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für
die Erbringung von Dienstleistungen wichtige und
für die umworbenen
Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH Mitt 1998, 143 - BONUS;
GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine
solche konkret und unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Sachaussage ist in
der angemeldeten Bezeichnung aber nicht enthalten.
Diese weist nämlich nicht auf eine bestimmte, für den Verkehr bedeutsame
Eigenschaft der Dienstleistungen selbst hin. Unabhängig davon nämlich, ob es
sich bei den einzelnen Zeichenwörtern um Wortzusammensetzungen aus der
englischen Sprache oder Wortneuschöpfungen handelt, werden sie wegen ihres
Grundwortes "-car" von den angesprochenen Verkehrskreisen immer im Sinne von
"Auto" verstanden. Dieser Grundbegriff wird durch die vorangestellten
Bestimmungswörter "mini-", "call-" und "city-" jeweils entsprechend konkretisiert.
Damit aber kann der angemeldeten Marke weder in ihren Einzelbegriffen noch in
ihrer Gesamtheit ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf die konkret
beanspruchten Dienstleistungen entnommen werden. Diese Dienstleistungen
nämlich befassen sich mit dem Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen.
Zwar erfolgt die Umsetzung dieser Dienstleistungen nach der Vermittlung der dort
empfangenen Aufträge zur Personen- und Güterbeförderung letzten Endes mit
Kraftfahrzeugen. Es bedarf
jedoch mindestens eines analysierenden
Zwischenschritts, um bei der Betrachtung der angemeldeten Marke im Hinblick auf
den beanspruchten Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen auf eine
solche Durchführung der vermittelten Aufträge mittels der in der angemeldeten
Marke genannten "mini-", "call-" oder "citycars" zu schließen. Einen klar
umgrenzten Bedeutungsinhalt hat die Wortfolge nicht. Damit liegt bereits keine
konkret und unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Bezeichnung vor.
Da zudem eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als
dienstleistungsbeschreibende Angabe weder von der Markenstelle nachgewiesen
worden ist noch der Senat insoweit Feststellungen zu treffen vermochte, konnte
von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden
Freihaltebedürfnis nicht ausgegangen werden. Mangels entsprechender konkreter
Anhaltspunkte liegt auch kein künftiges Freihaltebedürfnis vor.
Entgegen der Markenstelle kann der angemeldeten Bezeichnung auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft
im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
abgesprochen werden. Unterscheidungskraft besitzt eine Marke dann, wenn sie
geeignet ist, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Dabei reicht nach der Formulierung des Gesetzes
jede wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das
Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden. Einer
Marke kann dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden,
wenn ihr kein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache handelt, das vom Verkehr
- etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES).
Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar
beschreibend. Die Wörter "minicar callcar citycar" beschreiben nämlich die
beanspruchten
Dienstleistungen
"Betrieb
von
Funkzentralen
und
Funkeinrichtungen ..." nicht. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu treffen
vermocht, die die angemeldete Bezeichnung als gebräuchliche Wortfolge der
Alltagssprache ausweisen, die vom Verkehr allein und stets als solche
aufgenommen und nur in ihrem Ursprungssinn verstanden wird. Im übrigen ist zu
berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine
Dienstleistungsbezeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche
Bezeichnung in der Regel so annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR
1992, 515 - Vamos; aaO - PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird
(BGH BlPMZ 2000, 53, 55 - FÜNFER). Einen besonderen Eigentümlichkeitsgrad
muß die Marke entgegen der Auffassung der Markenstelle ohnehin nicht
aufweisen (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).
Schülke
Kraft
Eder
prö