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BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 26 W (pat) 158/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 08 358.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle

für Klasse 39 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 22. März 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichung

"minicar callcar citycar"

für die Dienstleistungen

"Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen zur Vermittlung

von Aufträgen zur Personen- und Güterbeförderung"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung insbesondere wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung zurückgewiesen. Die angemeldete Marke

stelle eine Bezeichnung dar, die

in

ihrer sprachlichen und begrifflichen

Kombination jeglicher phantasievoller Eigenart entbehre und zur betrieblichen

Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Ihr Sinngehalt sei für den inländischen

Verkehr auch ohne weiteres erkennbar. Die angemeldete Wortfolge werde im

Zusammenhang mit den vorgesehenen Dienstleistungen lediglich im Sinne einer

beschreibenden Sachangabe verstanden werden, die schlagwortartig darauf

hinweisen solle, daß durch die betreffenden Dienstleistungen die Beförderung mit

unterschiedlichen Wagentypen in Anspruch genommen werden könne. Bei den für

die angesprochenen Verbraucher ohne weiteres verständlichen Sinngehalten der

einzelnen Markenbestandteile handle es sich um wesentliche Eigenschaften der

vorgesehenen Dienstleistungen. Weder in ihren Einzelteilen noch in ihrer

Gesamtheit weise

die

angemeldete Bezeichnung

einen

selbständig

kennzeichnenden Bestandteil oder einen hinreichend phantasievollen Überschuß

auf. Auch der Hinweis der Anmelderin, bei den beanspruchten Begriffen handle es

sich um Wortneuschöpfungen, bewirke keine Änderung der markenrechtlichen

Wertung, denn diese Wortbildungen seien sprachüblich und ihr Bedeutungsgehalt

ohne weiteres erfaßbar.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die einzelnen Wörter

der

angemeldeten Marke

stellten

keine

Bezeichnung

bestimmter

Beförderungsmittel dar. Deshalb werde der angesprochene Verkehr das

eingereichte Zeichen auch nicht als Sachhinweis verstehen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2000

aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

nicht entgegen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich insbesondere nicht um eine

konkret beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG. Danach nämlich sind nur Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die einen Dienstleistungsbezug aufweisen, also ausschließlich

aus Angaben bestehen, die

im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen

Herkunft, der Zeit der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können und die

deshalb zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sind. Dabei ist

eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre

Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der

ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe

befürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige

Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen

allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für

die Erbringung von Dienstleistungen wichtige und

für die umworbenen

Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die

betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH Mitt 1998, 143 - BONUS;

GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine

solche konkret und unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Sachaussage ist in

der angemeldeten Bezeichnung aber nicht enthalten.

Diese weist nämlich nicht auf eine bestimmte, für den Verkehr bedeutsame

Eigenschaft der Dienstleistungen selbst hin. Unabhängig davon nämlich, ob es

sich bei den einzelnen Zeichenwörtern um Wortzusammensetzungen aus der

englischen Sprache oder Wortneuschöpfungen handelt, werden sie wegen ihres

Grundwortes "-car" von den angesprochenen Verkehrskreisen immer im Sinne von

"Auto" verstanden. Dieser Grundbegriff wird durch die vorangestellten

Bestimmungswörter "mini-", "call-" und "city-" jeweils entsprechend konkretisiert.

Damit aber kann der angemeldeten Marke weder in ihren Einzelbegriffen noch in

ihrer Gesamtheit ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf die konkret

beanspruchten Dienstleistungen entnommen werden. Diese Dienstleistungen

nämlich befassen sich mit dem Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen.

Zwar erfolgt die Umsetzung dieser Dienstleistungen nach der Vermittlung der dort

empfangenen Aufträge zur Personen- und Güterbeförderung letzten Endes mit

Kraftfahrzeugen. Es bedarf

jedoch mindestens eines analysierenden

Zwischenschritts, um bei der Betrachtung der angemeldeten Marke im Hinblick auf

den beanspruchten Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen auf eine

solche Durchführung der vermittelten Aufträge mittels der in der angemeldeten

Marke genannten "mini-", "call-" oder "citycars" zu schließen. Einen klar

umgrenzten Bedeutungsinhalt hat die Wortfolge nicht. Damit liegt bereits keine

konkret und unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Bezeichnung vor.

Da zudem eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als

dienstleistungsbeschreibende Angabe weder von der Markenstelle nachgewiesen

worden ist noch der Senat insoweit Feststellungen zu treffen vermochte, konnte

von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden

Freihaltebedürfnis nicht ausgegangen werden. Mangels entsprechender konkreter

Anhaltspunkte liegt auch kein künftiges Freihaltebedürfnis vor.

Entgegen der Markenstelle kann der angemeldeten Bezeichnung auch nicht

jegliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden. Unterscheidungskraft besitzt eine Marke dann, wenn sie

geeignet ist, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden. Dabei reicht nach der Formulierung des Gesetzes

jede wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um das

Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden. Einer

Marke kann dann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden,

wenn ihr kein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr

- etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BlPMZ 1999, 408 - YES).

Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar

beschreibend. Die Wörter "minicar callcar citycar" beschreiben nämlich die

beanspruchten

Dienstleistungen

"Betrieb

von

Funkzentralen

und

Funkeinrichtungen ..." nicht. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu treffen

vermocht, die die angemeldete Bezeichnung als gebräuchliche Wortfolge der

Alltagssprache ausweisen, die vom Verkehr allein und stets als solche

aufgenommen und nur in ihrem Ursprungssinn verstanden wird. Im übrigen ist zu

berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine

Dienstleistungsbezeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche

Bezeichnung in der Regel so annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR

1992, 515 - Vamos; aaO - PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird

(BGH BlPMZ 2000, 53, 55 - FÜNFER). Einen besonderen Eigentümlichkeitsgrad

muß die Marke entgegen der Auffassung der Markenstelle ohnehin nicht

aufweisen (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

Schülke

Kraft

Eder

prö