Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 29 W (pat) 339/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 57 400.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 27. September 1999 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I
REPDOC
ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke erweise sich lediglich als eine
sprachübliche Wortneuschöpfung, die keinen über bloße Sachangaben hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle, sondern nur
eine beschreibende Gesamtaussage beinhalte. Sie bestehe aus der Kombination
der beiden Wörter "Rep" und "Doc", bei denen es sich um die lexikalisch nachweisbare Abkürzung für "Reparatur" bzw um die auf dem Gebiet der Datenverarbeitung übliche weit verbreitete Kurzbezeichnung des Wortes "document" handele. Dem inländischen Verkehr stelle sich die angemeldete Bezeichnung als
ohne weiteres verständliches Synonym für den Begriff "Reparaturdokument" dar.
Aber auch wenn der Verkehr "Doc" im Sinne von "Doktor" verstehe, liege ebenfalls
nur ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf die Hilfe in Reparaturangelegenheiten vor. Eine Mehrdeutigkeit ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, daß
das Wort "Rep" noch andere Bedeutungen aufweise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angemeldeten Marke fehlt
weder jegliche Unterscheidungskraft noch steht ihr das Eintragungshindernis des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Der angemeldeten Marke ist nicht jede, noch so geringe Unterscheidungskraft
abzusprechen, weil der Verkehr die Bezeichnung insgesamt nicht als reine
Sachangabe zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
auffaßt. Für den Verkehr, der ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden
Betrachtung zu unterziehen (vgl st.Rspr. BGH GRUR 95, 408, 409 - PROTECH;
WRP 1999, 1169, 1171 - FOR YOU; GRUR 99, 1089, 1091 - YES), erscheint die
in ihrer Gesamtheit nicht existierende Bezeichnung "REPDOC" als Kunstwort.
Angemeldet ist weder der Begriff "Reparaturdokument" noch die Wortverbindung
"Reparaturdoktor", sondern die Kombination zweier Abkürzungen. Da
Abkürzungen als sprachlichen Hilfsmitteln ohnehin nicht dieselbe Bedeutung wie
der vollständigen Langfassung zukommt, sind nur solche Abkürzungen
schutzfähig, die gebräuchlich und aus sich selbst heraus so verständlich sind, daß
sie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres mit der betreffenden
Sachangabe gleichgesetzt werden (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8
Rdn 100) Das ist hier nicht der Fall.
Die von der Markenstelle herangezogene Abkürzung "Rep." für "Reparatur" tritt in
der angemeldeten Bezeichnung schon als solche nicht selbständig erkennbar in
Erscheinung, weil die Wiedergabe in Großbuchstaben für diese Verkürzung
ungebräuchlich ist und die angemeldete Bezeichnung auch keinen die Abkürzung
kennzeichnenden Punkt aufweist. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte
dafür festgestellt werden, daß der Begriff "Reparatur" im Verkehr in der
Verkürzung
"REP" mit weiteren Abkürzungen oder Kurzbegriffen zu
beschreibenden Komposita verbunden wird. Mögen auf den in Rede stehenden
Gebieten Abkürzungen wie "Rep.kosten", "Rep.bericht", "Rep.rechnung" oder
"Rep.teile" noch ohne weiteres verständlich sein, so könnte eine weitere
Verkürzung wie etwa REPKOST, REPBER, REPRECH oder REPTEl nicht mehr
als sprachüblich angesehen werden.
Die angemeldete Bezeichnung ist in der konkret angemeldeten Verbindung
gleichfalls ungewöhnlich und in der Gesamtaussage nicht eindeutig. Soweit die
Wortteile "REP" und "DOC" überhaupt als Abkürzungen aufgefaßt werden, wird
der Verkehr wegen der englischsprachigen Herkunft des Begriffs "document" bei
dem Wortelement "REP" eher einen englischen Begriff erwarten, so daß mit Blick
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weitere Bedeutungen der
angenommenen Abkürzung Rep. wie zB
für
report
(Bericht),
repetition
(Wiederholung) oder repulsion (techn. Abstoßung) (vgl DeSola Abbreviations
Dictionary, Augmented International Seventh Edition, S 806; H. Koblischke
Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 390, 391; DUDEN Wörterbuch der Abkürzungen, 3. Aufl, 1987, S 234) in Betracht kommen.
Nach Auffassung des Senats vermittelt die angemeldete Bezeichnung den
angesprochenen Verkehrskreisen und insbesondere dem Fachverkehr keine
eindeutige Sachinformation, sondern allenfalls beschreibende Hinweise nach Art
eines sprechenden Zeichens, das als betriebliches Unterscheidungsmittel damit
konkret geeignet ist. Dies gilt um so mehr, wenn die angemeldete Marke als
Verkürzung von "Reparaturdoktor" aufgefaßt und der im übertragenen Sinn
verwendete Begriff Doc = Doktor der Beurteilung der Unterscheidungskraft
zugrundegelegt wird.
Die Markenstelle hat das Vorliegen des Eintragungshindernisses des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG zu Recht dahingestellt sein lassen. Da sich für die Bezeichnung
"REPDOC" keine eindeutig beschreibende Gesamtaussage feststellen läßt,
besteht kein Bedürfnis, die angemeldete Bezeichnung freizuhalten.
Meinhard
Guth
Pagenberg
Cl