Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 29 W (pat) 339/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 57 400.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 27. September 1999 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

REPDOC

ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke erweise sich lediglich als eine

sprachübliche Wortneuschöpfung, die keinen über bloße Sachangaben hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle, sondern nur

eine beschreibende Gesamtaussage beinhalte. Sie bestehe aus der Kombination

der beiden Wörter "Rep" und "Doc", bei denen es sich um die lexikalisch nachweisbare Abkürzung für "Reparatur" bzw um die auf dem Gebiet der Datenverarbeitung übliche weit verbreitete Kurzbezeichnung des Wortes "document" handele. Dem inländischen Verkehr stelle sich die angemeldete Bezeichnung als

ohne weiteres verständliches Synonym für den Begriff "Reparaturdokument" dar.

Aber auch wenn der Verkehr "Doc" im Sinne von "Doktor" verstehe, liege ebenfalls

nur ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf die Hilfe in Reparaturangelegenheiten vor. Eine Mehrdeutigkeit ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, daß

das Wort "Rep" noch andere Bedeutungen aufweise.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angemeldeten Marke fehlt

weder jegliche Unterscheidungskraft noch steht ihr das Eintragungshindernis des

Der angemeldeten Marke ist nicht jede, noch so geringe Unterscheidungskraft

abzusprechen, weil der Verkehr die Bezeichnung insgesamt nicht als reine

Sachangabe zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

auffaßt. Für den Verkehr, der ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden

Betrachtung zu unterziehen (vgl st.Rspr. BGH GRUR 95, 408, 409 - PROTECH;

WRP 1999, 1169, 1171 - FOR YOU; GRUR 99, 1089, 1091 - YES), erscheint die

in ihrer Gesamtheit nicht existierende Bezeichnung "REPDOC" als Kunstwort.

Angemeldet ist weder der Begriff "Reparaturdokument" noch die Wortverbindung

"Reparaturdoktor", sondern die Kombination zweier Abkürzungen. Da

Abkürzungen als sprachlichen Hilfsmitteln ohnehin nicht dieselbe Bedeutung wie

der vollständigen Langfassung zukommt, sind nur solche Abkürzungen

schutzfähig, die gebräuchlich und aus sich selbst heraus so verständlich sind, daß

sie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres mit der betreffenden

Sachangabe gleichgesetzt werden (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8

Rdn 100) Das ist hier nicht der Fall.

Die von der Markenstelle herangezogene Abkürzung "Rep." für "Reparatur" tritt in

der angemeldeten Bezeichnung schon als solche nicht selbständig erkennbar in

Erscheinung, weil die Wiedergabe in Großbuchstaben für diese Verkürzung

ungebräuchlich ist und die angemeldete Bezeichnung auch keinen die Abkürzung

kennzeichnenden Punkt aufweist. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte

dafür festgestellt werden, daß der Begriff "Reparatur" im Verkehr in der

Verkürzung

"REP" mit weiteren Abkürzungen oder Kurzbegriffen zu

beschreibenden Komposita verbunden wird. Mögen auf den in Rede stehenden

Gebieten Abkürzungen wie "Rep.kosten", "Rep.bericht", "Rep.rechnung" oder

"Rep.teile" noch ohne weiteres verständlich sein, so könnte eine weitere

Verkürzung wie etwa REPKOST, REPBER, REPRECH oder REPTEl nicht mehr

als sprachüblich angesehen werden.

Die angemeldete Bezeichnung ist in der konkret angemeldeten Verbindung

gleichfalls ungewöhnlich und in der Gesamtaussage nicht eindeutig. Soweit die

Wortteile "REP" und "DOC" überhaupt als Abkürzungen aufgefaßt werden, wird

der Verkehr wegen der englischsprachigen Herkunft des Begriffs "document" bei

dem Wortelement "REP" eher einen englischen Begriff erwarten, so daß mit Blick

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weitere Bedeutungen der

angenommenen Abkürzung Rep. wie zB

für

report

(Bericht),

repetition

(Wiederholung) oder repulsion (techn. Abstoßung) (vgl DeSola Abbreviations

Dictionary, Augmented International Seventh Edition, S 806; H. Koblischke

Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 390, 391; DUDEN Wörterbuch der Abkürzungen, 3. Aufl, 1987, S 234) in Betracht kommen.

Nach Auffassung des Senats vermittelt die angemeldete Bezeichnung den

angesprochenen Verkehrskreisen und insbesondere dem Fachverkehr keine

eindeutige Sachinformation, sondern allenfalls beschreibende Hinweise nach Art

eines sprechenden Zeichens, das als betriebliches Unterscheidungsmittel damit

konkret geeignet ist. Dies gilt um so mehr, wenn die angemeldete Marke als

Verkürzung von "Reparaturdoktor" aufgefaßt und der im übertragenen Sinn

verwendete Begriff Doc = Doktor der Beurteilung der Unterscheidungskraft

zugrundegelegt wird.

Die Markenstelle hat das Vorliegen des Eintragungshindernisses des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG zu Recht dahingestellt sein lassen. Da sich für die Bezeichnung

"REPDOC" keine eindeutig beschreibende Gesamtaussage feststellen läßt,

besteht kein Bedürfnis, die angemeldete Bezeichnung freizuhalten.

Meinhard

Guth

Pagenberg

Cl