Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 32 W (pat) 154/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 01 590.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patentamts
vom 27. August 1998 - Markenstelle für Klasse 42 - aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
Grüne Kraft
ua für die Waren und Dienstleistungen
wissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet
diätetischer Erzeugnisse; Pharmazeutische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, diätetische Nahrungsmittel; Tee.
Mit Beschluß vom 27. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts die Anmeldung in diesem Umfang mangels Unterscheidungskraft der Marke und wegen eines daran bestehenden aktuellen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das
Schutzhindernis zu überwinden (Amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann der
beanspruchten Marke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH
BlPMZ 2000,332, 333 "LOGO"). Dies ist vorliegend der Fall.
"Grüne Kraft" ist kein Gattungsbegriff für die vornehmlich diätetische Nahrungsmittel und die Gesundheitspflege betreffende Waren und Dienstleistungen der
Anmeldemarke. In Bezug auf diese führen erst mehrere Gedankenschritte zu der
Erkenntnis, daß "Grüne Kraft" auf die "Kraft der Natur", die "Naturkeilkräfte" hinweist und damit auf Inhaltsstoffe der Waren und das Betätigungsfeld der Dienstleistungen.
Eine solche analysierende Betrachtungsweise stellt der Verkehr nicht an, da er ein
als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt (vgl BGH GRUR 1999,1089, 1091 "YES"). Daß "Grüne Kraft", ohne
Gattungsbezeichnung zu sein, zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Art im Verkehr üblich geworden ist, war nicht feststellbar.
An der angemeldeten Wortmarke besteht auch kein Freihaltebedürfnis im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind solche Zeichen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH, WRP 2000, 1140, 1141
"Bücher für eine bessere Welt"). Wie zur Frage der Unterscheidungskraft bereits
ausgeführt, ist der Begriff "Grüne Kraft" für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen derzeit nicht beschreibend. Daß ein Bedürfnis der Mitbewerber
der Anmelderin besteht, die fraglichen Waren und Dienstleistungen in Zukunft mit
"Grüne Kraft" zu beschreiben, war nicht feststellbar.
Winkler
Sekretaruk
Klante
Mü/prö