Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 32 W (pat) 88/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 29 774.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 26. November 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Bildzeichen
das nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch eingetragen ist für die Waren
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien
soweit in Klasse 16 enthalten, Buchbinderwaren"
und die Dienstleistungen
"Erziehung, Ausbildung".
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß "Medienfabrik" zwar lexikalisch nicht
nachweisbar sei aber von den Verkehrskreisen in seiner beschreibenden Bedeutung erkannt werde, und zwar derart, daß die so gekennzeichneten Waren
bzw Dienstleistungen auf dem Gebiet der vielfältigsten Medien angeboten und in
einem Gebäudekomplex ihren Ursprung hätten. "Kölner" sei beschreibend in Richtung des Sitzes des Anbieters. Auch in der graphischen Gestaltung könne kein
schutzfähiger Überschuß festgestellt werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. "kölnermedienfabrik" sei als Bildmarke nicht
lexikalisch nachweisbar; die Unterscheidungskraft ergebe sich schon aus der sprachregelwidrigen Zusammensetzung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung von "kölnermedienfabrik" in das Markenregister steht
für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG) entgegen.
Der angemeldeten Marke fehlt für die Waren "Papier, Pappe (Karton) und Waren
aus diesen Materialien soweit in Klasse 16 enthalten, Buchbinderwaren" und die
Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw).
Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581,
S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungseignung kann dem
beanspruchten Zeichen nicht abgesprochen werden, denn ihm kommt für die beanspruchten Waren ein beschreibender Begriffsinhalt nicht zu. Als "Medien" werden nach allgemeinem Sprachgebrauch die Massenmedien, also Zeitungen und
Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen und Video und möglicherweise auch schon
das Internet verstanden. Die "Roh"-Produkte Papier, Pappe (Karton) und Waren
aus diesen Materialien sowie Buchbinderwaren werden dadurch nicht beschrieben. Dasselbe gilt für die Dienstleistungen "Erziehung" und "Ausbildung". Hier
mag der Einsatz von "Medien" durchaus eine bedeutende Rolle spielen. Daraus
werden die maßgeblichen Verkehrskreise indes nicht spontan ableiten, daß eine
"Medienfabrik" Erziehung und Ausbildung anbietet. Dazu bedarf es einer analysierenden Betrachtungsweise, der sich der Verkehr in aller Regel nicht unterzieht
(BGH GRUR 1999, 1089,1091-YES). Tatsächlich ist auch nicht feststellbar, daß
Ausbildungs- und Erziehungsstätten - selbst für Medienberufe - mit "Medienfabrik"
beschrieben werden.
Demzufolge besteht kein Bedürfnis der Mitbewerber, "Papier, Pappe (Karton) und
Waren aus diesen Materialien; Buchbinderwaren; Erziehung; Ausbildung" mit der
Bezeichnung "kölnermedienfabrik" jetzt oder - mangels entsprechender Feststellungen - in Zukunft zu beschreiben.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Mü/Hu