Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.11.2000 – 30 W (pat) 112/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 03 517 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der aus der Marke 394 07 731 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Das Wort "CITINET" ist für Waren der Klasse 9 im Markenregister eingetragen und
veröffentlicht worden.
Widerspruch erhoben haben die Inhaberinnen der Marken 987 583 "CITICARD",
953 777 "CITICORP" und 981 211 "CITIBANK" sowie die Beschwerdeführerin aus
ihrer Marke 394 07 731 "Diginet".
Mit Beschluß vom 18. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen der Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke 396 03 517 mit den Widerspruchsmarken 987 583, 953 777
und 981 211 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und den Widerspruch aus der Marke 394 07 731 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat nur die aus der Marke 394 07 731 Widersprechende
Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde der aus der Marke 394 07 731 Widersprechenden ist zulässig.
Sie ist derzeit jedoch gegenstandslos. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen
Marke gegen den Beschluß der Markenstelle keine Beschwerde eingelegt hat, ist
die Löschungsanordnung bestandskräftig geworden.
Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke - etwa aufgrund
einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG - wieder aufleben, so
wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein.
Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Beschwerdegebühr
zurückzuzahlen, da es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke
hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und den weiteren Widersprechenden oder aber nach abweichender Entscheidung durch das Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke in Abweichung von dem Beschluß der Markenstelle günstigen Entscheidung kommen
können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge
keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Markeninhaberin nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden war und
damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes
Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens überflüssig geworden ist (vgl BPatG 3, 75, 77, 78), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin
bedarf
(vgl
PAVIS PROMA
(CDRom)
- Kliems,
25 W (pat) 206/97 - CENTNF/Cynt).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
br/prö