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BPatG Beschluss vom 20.11.2000 – 34 W (pat) 47/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hat der 34. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dr. W. Maier

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 12. Mai 2000 wird aufgehoben. 10.99

2. Dem Anmelder wird für das Verfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 11 (Vorprüfungsabteilung) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen,

weil der Anmeldungsgegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie

bezieht sich in diesem Beschluss auf ihren Bescheid vom 5. April 2000, in dem sie

zwar die Bedürftigkeit des Anmelders als hinreichend nachgewiesen erachtet,

jedoch die Erfolgsaussicht auf Erteilung des Patents verneint, da die Merkmale der

Ansprüche 1 und 2 aus der deutschen Offenlegungsschrift 21 11 599 bekannt

seien bzw sich für den Fachmann in naheliegender Weise daraus ergäben.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und diese auch

begründet. Er macht, wie auch schon in seiner Erwiderung auf den og Bescheid

der Patentabteilung geltend, dass die anmeldungsgemäße …

erstmalig mit einer frei schwenkbaren und mit einer gezielten Schwerpunktausrichtung ausgebildeten Auffangvorrichtung ausgestattet sei.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 12. Mai 2000 aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Es gelten die folgenden Patentansprüche:

1. …

2. … nach Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Auffangvorrichtung ganz oder im vorderen

und zur … zeigenden Bereich eine federbelastete

Verschiebung in die sich von der … entfernende Richtung

vollziehen kann.

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die gebührenfreie Beschwerde ist zulässig (PatG §§ 135 Abs 3, 73) und auch begründet.

Nach PatG § 130 Absatz 1 erhält im Verfahren zur Erteilung eines Patents ein

Anmelder, der die Kosten für eine Patentanmeldung nicht aufbringen kann, auf

Antrag dann Verfahrenskostenhilfe, wenn u.a. hinreichende Aussicht auf Erteilung

des Patents besteht.

A) Mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat

der Antragsteller, was auch die Patentabteilung in dem bereits genannten Bescheid einräumt, glaubhaft gemacht, dass er die Kosten für das Patenterteilungsverfahren nicht aufbringen kann.

B) Die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents ist ebenfalls

gegeben.

Für die Entscheidung darüber, ob die in § 130 Abs 1 Satz 1 PatG für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe geforderte hinreichende Aussicht auf Erteilung des

Patents besteht, hat die Patentabteilung zunächst den relevanten Stand der

Technik zu recherchieren. Denn ohne Kenntnis des Standes der Technik ist eine

verantwortliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung nicht möglich (BPatGE 30, 119,121; Baumgärtner in Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. § 130

Rdn. 32). Diese Recherche nimmt allerdings bereits einen wesentlichen Teil des

Prüfungsverfahrens nach § 44 PatG vorweg. Deshalb ist beim weiteren Vorgehen

der Patentabteilung darauf zu achten, daß das Prüfungsverfahren nicht ganz in

das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe verlagert wird. Darum hat die Patentabteilung nach Ermittlung des relevanten Standes der Technik - wie bei einer

Neuheitsprüfung - lediglich zu prüfen, ob der technische Inhalt der gesamten Anmeldeunterlagen gegenüber dem ermittelten Stand der Technik einen Überschuss

aufweist, für den die Patenterteilung nicht ausgeschlossen erscheint. Diese Prüfung beschränkt sich auf einen reinen Erkenntnisakt (BGH BlfPMZ 1995, 319, 321

- Elektrische Steckverbindung). Nicht zu prüfen ist hingegen, ob ein festgestellter

Überschuss - eventuell zusammen mit anderen offenbarten Merkmalen - erfinderische Tätigkeit begründen könnte, und auch nicht, ob der Gegenstand der Patentansprüche auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Denn damit wäre bereits das

Kernstück des Prüfungsverfahrens vor der Prüfungsstelle vorweggenommen.

Überdies wäre dies ein Akt wertender Entscheidung, der zwangsläufig ein breiteres Spektrum an Ergebnissen als die Prüfung der Neuheit erwarten läßt (BGH

BlfPMZ 1995, 319, 321 - Elektrische Steckverbindung). Diese folglich differenziertere Auseinandersetzung muß daher dem eigentlichen Prüfungsverfahren

nach § 44 PatG vorbehalten bleiben. Im summarischen Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe ist dafür kein Raum (abw. BPatG BlfPMZ 2000, 283).

Im vorliegenden Fall

findet sich ein möglicherweise patentbegründender

Überschuss bereits im Patentanspruch 1, denn die Merkmale, wonach die Auffangvorrichtung "um die Drehachse des Gelenkbolzens frei im Öffnungswinkel des

Schneidbereiches schwenkbar" ist und "der Schwerpunkt der Auffangvorrichtung

im vorderen und zur Spitze der … zeigenden Bereich liegt", sind aus der zum

Stand der Technik ermittelten deutschen Offenlegungsschrift 21 11 599 nicht

bekannt. Die Auffangvorrichtung ("Abdeckschild") ist dort zwar "schwenk- oder/und

lösbar mit der … verbunden" (vgl Anspruch 3); diese Verbindung erfolgt aber

bspw. mittels Magnet, Saugnapf, Selbstklebestreifen oder Gummiring, vgl S 2

Abs 2), also derart, dass sie "auf eine … aufgesetzt und abgenommen oder

zur Seite geschwenkt" werden kann (vgl S 2 Abs 1 und 2) und "gegen unbeabsichtigtes Verdrehen" gesichert ist (vgl S 3 le Abs). Auch ist in dieser Offenlegungsschrift nichts über die Schwerpunktlage der Auffangvorrichtung ausgesagt.

Eine weitergehende Prüfung dahingehend, ob nun dieser festgestellte Überschuss

- eventuell zusammen mit anderen offenbarten Merkmalen - erfinderische Tätigkeit

begründen könnte oder ob der Gegenstand der Patentansprüche auf erfinderischer Tätigkeit beruht, hat im Verfahrenskostenhilfeverfahren regelmäßig zu

unterbleiben. Die wertende Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist vielmehr

der Prüfungsstelle im Prüfungsverfahren nach § 44 PatG vorbehalten.

Die hiermit bewilligte Verfahrenskostenhilfe umfasst nicht die Anmeldegebühr, die

der Anmelder bereits vor der Stellung des Verfahrenskostenhilfeantrags bezahlt

hat.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Barton

Dr.W. Maier

Bb