Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 2 ZA (pat) 24/00

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

im Akteneinsichtsverfahren

zu 2 Ni 43/99 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das europäische Patent 0 437 491

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 43/99 (EU)

hat

der

2. Senat

(Nichtigkeitssenat)

des Bundespatentgerichts

am

21. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter

Dr. Gottschalk und Gutermuth

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 43/99 (EU) gewährt.

G r ü n d e

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

2 Ni 43/99 (EU) ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der beiden

Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges

Interesse dargetan hat.

Die Antragsgegnerin zu II hat der beantragten Akteneinsicht zugestimmt.

Die Antragsgegnerin zu I hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, daß

die Antragstellerin gemeinsam mit der Firma M… Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht habe (2 Ni 13/99 EU). Diese Klage sei wegen

unzulässiger Rechtsausübung durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 29. Juni 2000 zurückgewiesen worden, wodurch überzeugend festgestellt sei, daß die

dortigen Klägerinnen nicht berechtigt seien, die Validität des Klagepatents anzugreifen. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an einer Akteneinsicht im

vorliegenden Verfahren bestehe daher nicht, vielmehr sei zu befürchten, daß die

Antragstellerin nunmehr die Klägerin unterstützen wolle, um auf diesem Wege

"hinten herum" das Klagepatent - entgegen dem Urteil des Bundespatentgerichts -

anzugreifen. Dies würde eine Umgehung dieses Urteils bedeuten.

Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, daß sie nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG kein

eigenes berechtigtes Interesse vortragen müsse, daß die Antragsgegnerin jedoch

ein der beantragten Einsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht

dargelegt habe, obwohl nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG hierzu ein substantiierter

Vortrag zwingend erforderlich sei, weswegen die Verweigerung des Einverständnisses zur Akteneinsicht unbeachtlich sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, daß sich ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin ohne weiteres

daraus ergebe, daß diese von der Antragsgegnerin zu I vor dem LG Düsseldorf

wegen angeblicher Verletzung des in dem Nichtigkeitsverfahren befangenen Patents angegriffen und erstinstanzlich verurteilt worden sei. Im Berufungsverfahren

vor dem OLG Düsseldorf habe die Antragstellerin hilfsweise beantragt, die

Verhandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni

13/99 (EU) auszusetzen. Eine derartige Aussetzung sei auch im Hinblick auf die

von einem Dritten erhobene Nichtigkeitsklage gerechtfertigt.

Auch der Senat ist der Auffassung, daß der Antragstellerin infolge des Patentverletzungsverfahrens ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs 2 ZPO an

einer Akteneinsicht zuzubilligen wäre. Um so weniger kann ihr die "freie" Akteneinsicht im Sinne des § 31 Abs 2 PatG verweigert werden, auf den § 99 Abs 3

Satz 1 PatG verweist. Der Auffassung der Antragsgegnerin I, durch Erhebung einer unzulässigen Nichtigkeitsklage im Verfahren 2 Ni 13/99 (EU) habe die Antragstellerin ein Akteneinsichtsrecht für das vorliegende Verfahren "verwirkt", kann

nicht beigetreten werden. Nachdem kein der Akteneinsicht entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberin besteht, war dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben.

Kurbel

Dr. Gottschalk

Gutermuth

Pr/prö