Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 2 ZA (pat) 24/00
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
im Akteneinsichtsverfahren
zu 2 Ni 43/99 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das europäische Patent 0 437 491
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 43/99 (EU)
hat
der
2. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
21. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter
Dr. Gottschalk und Gutermuth
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 43/99 (EU) gewährt.
G r ü n d e
Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
2 Ni 43/99 (EU) ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der beiden
Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges
Interesse dargetan hat.
Die Antragsgegnerin zu II hat der beantragten Akteneinsicht zugestimmt.
Die Antragsgegnerin zu I hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, daß
die Antragstellerin gemeinsam mit der Firma M… Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht habe (2 Ni 13/99 EU). Diese Klage sei wegen
unzulässiger Rechtsausübung durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 29. Juni 2000 zurückgewiesen worden, wodurch überzeugend festgestellt sei, daß die
dortigen Klägerinnen nicht berechtigt seien, die Validität des Klagepatents anzugreifen. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an einer Akteneinsicht im
vorliegenden Verfahren bestehe daher nicht, vielmehr sei zu befürchten, daß die
Antragstellerin nunmehr die Klägerin unterstützen wolle, um auf diesem Wege
"hinten herum" das Klagepatent - entgegen dem Urteil des Bundespatentgerichts -
anzugreifen. Dies würde eine Umgehung dieses Urteils bedeuten.
Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, daß sie nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG kein
eigenes berechtigtes Interesse vortragen müsse, daß die Antragsgegnerin jedoch
ein der beantragten Einsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht
dargelegt habe, obwohl nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG hierzu ein substantiierter
Vortrag zwingend erforderlich sei, weswegen die Verweigerung des Einverständnisses zur Akteneinsicht unbeachtlich sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, daß sich ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin ohne weiteres
daraus ergebe, daß diese von der Antragsgegnerin zu I vor dem LG Düsseldorf
wegen angeblicher Verletzung des in dem Nichtigkeitsverfahren befangenen Patents angegriffen und erstinstanzlich verurteilt worden sei. Im Berufungsverfahren
vor dem OLG Düsseldorf habe die Antragstellerin hilfsweise beantragt, die
Verhandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni
13/99 (EU) auszusetzen. Eine derartige Aussetzung sei auch im Hinblick auf die
von einem Dritten erhobene Nichtigkeitsklage gerechtfertigt.
Auch der Senat ist der Auffassung, daß der Antragstellerin infolge des Patentverletzungsverfahrens ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs 2 ZPO an
einer Akteneinsicht zuzubilligen wäre. Um so weniger kann ihr die "freie" Akteneinsicht im Sinne des § 31 Abs 2 PatG verweigert werden, auf den § 99 Abs 3
Satz 1 PatG verweist. Der Auffassung der Antragsgegnerin I, durch Erhebung einer unzulässigen Nichtigkeitsklage im Verfahren 2 Ni 13/99 (EU) habe die Antragstellerin ein Akteneinsichtsrecht für das vorliegende Verfahren "verwirkt", kann
nicht beigetreten werden. Nachdem kein der Akteneinsicht entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberin besteht, war dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben.
Kurbel
Dr. Gottschalk
Gutermuth
Pr/prö