Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 24 W (pat) 109/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 14 245
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2000 ist wirkungslos, soweit
die Eintragung der Marke 396 14 245 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 2 102 890 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 26. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Marke 396 14 245 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 102 890 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 ihren Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm
§ 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,
264 (Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele
Werner
Schmitt
prö