Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 34 W (pat) 8/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 49 085.2

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Prüfungsstelle 11.45 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 wird

aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung

unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 12. März 1999 gemäß § 42 Abs 3 PatG

zurückgewiesen, weil für die mitanmeldende K… in L… in B…, kein

Inlandsvertreter benannt worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder.

Die Anmelder beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache

an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Die statthafte Beschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch Erfolg.

Patentanwalt W… (der laut telefonischer Auskunft der Patentanwaltskammer

die Patentanwälte H… und S… in T… Str. in M…,

als zustellungsbevollmächtigte Kanzlei benannt hat) hat sich mit Schriftsatz/Fax

vom 25. Oktober 1999 (Original eingegangen am 27. Oktober 1999) als Inlandsvertreter für die mitanmeldende K… bestellt. Mit Schriftsatz/Fax vom

6. Dezember 1999 (Original eingegangen am 9. Dezember 1999 hat er die entsprechende Vollmacht eingereicht. Damit wurde der gerügte Mangel beseitigt und

das Anmeldeverfahren kann fortgesetzt werden.

Ch.Ulrich

Hövelmann

Barton

Frowein

Ja