Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 34 W (pat) 8/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 49 085.2
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich
sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Prüfungsstelle 11.45 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 wird
aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung
unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 12. März 1999 gemäß § 42 Abs 3 PatG
zurückgewiesen, weil für die mitanmeldende K… in L… in B…, kein
Inlandsvertreter benannt worden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder.
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die statthafte Beschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch Erfolg.
Patentanwalt W… (der laut telefonischer Auskunft der Patentanwaltskammer
die Patentanwälte H… und S… in T… Str. in M…,
als zustellungsbevollmächtigte Kanzlei benannt hat) hat sich mit Schriftsatz/Fax
vom 25. Oktober 1999 (Original eingegangen am 27. Oktober 1999) als Inlandsvertreter für die mitanmeldende K… bestellt. Mit Schriftsatz/Fax vom
6. Dezember 1999 (Original eingegangen am 9. Dezember 1999 hat er die entsprechende Vollmacht eingereicht. Damit wurde der gerügte Mangel beseitigt und
das Anmeldeverfahren kann fortgesetzt werden.
Ch.Ulrich
Hövelmann
Barton
Frowein
Ja