Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 6 W (pat) 53/98

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 36 45 378.1-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel

und die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling 6.70

beschlossen:

1. Der im Verfahren der Anmeldung P 36 45 264.5 ergangene

Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patentamts vom 7. September 1994 wird aufgehoben,

soweit davon der am 20. Mai 1998 aus der Trennanmeldung

P 36 45 327.7

abgetrennte

Teil

(Trennanmeldung

P 36 45 378.1) betroffen ist.

2. Die Trennanmeldung P 36 45 378.1 wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat unter

Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung

35 21 422.8 vom 14. Juni 1985 am 26. März 1986 die Patentanmeldung

P 36 10 127.3 mit der Bezeichnung "Drehelastische, schwingungsdämpfende

Kupplung" beim Deutschen Patentamt eingereicht. Während des Erteilungsverfahrens erklärte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1992 (eingeg.

am 19.12.92) die Teilung dieser Anmeldung. Dies führte zur Trennanmeldung

P 36 45 264.5. Mit dieser Teilungserklärung hat sie Ansprüche 1 bis 22, eine

Zusammenfassung sowie die ursprünglichen Unterlagen (Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen) vorgelegt. Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom 7. September 1994 die Anmeldung

P 36 45 264.5 zurückgewiesen, weil nach ihrer Auffassung die Gegenstände nach

den nebengeordneten Ansprüchen 3 und 4 des am 23. Juli 1994 eingegangenen

Patentbegehrens aufgrund des ermittelten Standes der Technik nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin am 20. Oktober 1994 Beschwerde

eingelegt. Sie hat zugleich die Teilung für die nicht gewährbar erachteten Ansprüche 3 und 4 mit den Unteransprüchen 5 bis 22 vom 23. Juli 1994 erklärt und für

die Ansprüche 1 und 2 sowie 5 bis 22 vom 23. Juli 1994 Abhilfe und Patenterteilung beantragt. Dem hat die Prüfungsstelle stattgegeben und auf den verbliebenen Teil der Trennanmeldung P 36 45 264.5 ein Patent erteilt, gegen das am

22. Dezember 1995 Einspruch erhoben wurde. Dieser ist am 26. September 1996

zurückgenommen worden. Nach Prüfung des Einspruchsvorbringens ist das Patent 36 45 264 durch Beschluß vom 17. März 1997 in vollem Umfang aufrecht

erhalten worden.

Die

Teilungserklärung

vom

20. Oktober 1994

führte mit

den

am

29. Dezember 1994 eingegangenen durchnumerierten Ansprüchen 1 bis 20, der

Zusammenfassung und den der Ursprungsanmeldung entsprechenden Unterlagen

zur Trennanmeldung P 36 45 327.7, die aufgrund der insoweit nicht abgeholfenen

Beschwerde beim Bundespatentgericht anhängig geworden ist (6 W (pat) 8/95).

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 (eingeg. am 18.5./20.5.98) wurden

im

Beschwerdeverfahren dieser Trennanmeldung geänderte Ansprüche 1 bis 20

eingereicht, von denen die Ansprüche 1 und 2 folgenden Wortlaut haben:

"1. Schwungscheibe für eine Brennkraftmaschine, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale:

a)

sie ist in zwei entgegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung verdrehbare Schwungscheibenteile

(10; 26, 27) aufgeteilt, nämlich

-

ein mit der Abtriebswelle der Brennkraftmaschine fest verbindbares Primärteil und

-

ein eine Reibfläche zum Angriff einer Kupplungsscheibe aufweisendes Sekundärteil, an

dem eine die Brennkraftmaschine mit einem

Getriebe koppelnde und entkoppelnde Reibungskupplung (20, 41, 42) befestigbar ist,

b)

eines der Schwungscheibenteile (26, 27) bildet aus einem Schwungmassenteil (26) und einem an diesem

Schwungmassenteil dichtend befestigten Deckel (27)

unmittelbar ein Gehäuse und ist gegenüber dem anderen Schwungscheibenteil (10) über eine Tragschulter (17, 19) verdrehbar gelagert,

c)

das eine Schwungscheibenteil (26, 27) umschließt gehäuseartig ein scheibenförmiges Teil (10) des anderen

Schwungscheibenteils und bildet einen mit einem

viskosen Medium zumindest teilweise befüllten und

abgedichteten Innenraum,

d)

das eine Schwungscheibenteil (26, 27) ist mit ersten

Ausnehmungen (28, 29) versehen;

das scheibenförmige Teil des anderen Schwungscheibenteils (10) ist mit zweiten Ausnehmungen (11)

versehen; jeweils in den zueinander korrespondierenden Ausnehmungen (11, 28, 29) stützen sich zwischen den Schwungscheibenteilen (10, 26, 27) in

Umfangsrichtung wirksame elastische Elemente (6)

ab.

2.

Schwungscheibe für eine Brennkraftmaschine, bei der

-

der Drehmomentfluß von einem an der Abtriebswelle (3) der Brennkraftmaschine befestigbaren ersten Schwungscheibenteil (10)

-

auf ein relativ dazu verdrehbares, über eine

Reibungskupplung (20, 41, 42) mit der Eingangswelle eines Getriebes verbindbares

zweites Schwungscheibenteil (26, 27) erfolgt,

-

umfassend einen im wesentlichen abgedichteten, wenigstens teilweise mit einem viskosen

Medium gefüllten Innenraum, der einerseits von

einer ersten Wandung des einen der

Schwungscheibenteile (26, 27) gebildet wird,

die unter unmittelbarer Heranziehung von radial

verlaufenden Abschnitten eines Schwungmassenteils (26) gebildet ist, andererseits von

einem Deckel (27) gebildet ist, der radial außen

an dem Schwungmassenteil (26) befestigt ist,

-

innerhalb des von dem Schwungmassenteil (26) und dem Deckel (27) gebildeten Innenraums ein mit dem anderen Schwungscheibenteil (10) gekoppeltes scheibenförmiges Teil

vorgesehen

ist, das zur Drehmomentübertragung

unter

Zwischenschaltung

einer

Dämpfungseinrichtung

eine drehschlüssige

Verbindung mit dem einen Schwungscheibenteil (26, 27) aufweist."

Im Beschwerdeverfahren der Trennanmeldung P 36 45 327.7, die am

29. September 1998 zurückgenommen wurde, hat die Anmelderin am

20. Mai 1998 die Teilung erklärt, die zur vorliegenden Trennanmeldung

P 36 45 378.1 führte. Mit der Teilungserklärung wurden die Patentansprüche 1 bis

22 (4161-H-C), eine Zusammenfassung sowie Beschreibung und Zeichnungen der

Ursprungsanmeldung eingereicht. Der Anspruch 1 gemäß der Teilungserklärung

vom 19. Mai 1998 (eingeg. am 20. Mai 1998) hat folgenden Wortlaut:

"1. Schwungscheibe für eine Brennkraftmaschine, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale:

a)

sie

ist

in zwei entgegen der Wirkung einer

Dämpfungseinrichtung verdrehbare Schwungscheibenteile aufgeteilt, nämlich

-

-

ein mit der Abtriebswelle der Brennkraftmaschine fest verbindbares Primärteil und

ein mit einem Getriebe verbindbares Sekundärteil,

b)

eines der Schwungscheibenteile ist gegenüber dem

anderen Schwungscheibenteil über eine Tragschulter

verdrehbar gelagert,

c)

die Dämpfungseinrichtung weist drei annähernd

gleichmäßig über den Umfang verteilte, elastische, in

Umfangsrichtung wirksame Elemente auf,

d)

zur Aufnahme und Abstützung der in Umfangsrichtung

wirksamen Elemente sind erste Ausnehmungen in

dem einen Schwungscheibenteil und zweite den ersten zugeordnete Ausnehmungen in einem scheibenförmigen Teil des anderen Schwungscheibenteils

vorgesehen."

Zum Wortlaut der sowohl abhängig als auch selbständig

(Insbesondere-Ansprüche) formulierten Ansprüche 2 bis 22 und zu weiteren Einzelheiten

des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin gegen den in der Trennanmeldung

P 36 45 264.5 ergangenen Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des

Deutschen Patentamtes vom 7. September 1994 hat insoweit Erfolg, als dieser,

soweit er die über die Trennanmeldung P 36 45 327.7 weiter abgetrennte vorliegende Anmeldung P 36 45 378.1 betrifft, aufzuheben und diese Trennanmeldung

P 36 45 378.1 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen war.

1.

Die Teilung, mit der eine "drehelastische, schwingungsdämpfende Kupplung" aus der Trennanmeldung P 36 45 327.7 abgetrennt wurde und die zur

vorliegenden Trennanmeldung P 36 45 378.1

führte, erfolgte

im Beschwerdeverfahren der Anmeldung P 36 45 327.7 (vgl 6 W (pat) 8/95). Das

Verfahren der Trennanmeldung P 36 45 378.1 ist dadurch ebenfalls beim

Bundespatentgericht anhängig geworden (vgl BGH "Textdatenwiedergabe",

BlPMZ 1998, 199, 201, Abschnitt III.3).

2.

Die am 20. Mai 1998 eingegangene Teilungserklärung, die zur vorliegenden

Trennanmeldung P 36 45 378.1 führte, ist materiell-rechtlich wirksam. Für

die

Zulässigkeit

der

Teilungserklärung

ist

es

nach

der

BGH-Rechtsprechung (vgl insbes. GRUR 1998, S 458 ff - Textdatenwiedergabe) erforderlich, daß der abgetrennte Gegenstand zum Zeitpunkt

der Teilung in der Stammanmeldung teilbar enthalten ist und nicht

vollständig außerhalb der Stammanmeldung liegt. Im vorliegenden Fall ist

es zunächst unbeachtlich, daß die Ausführungen nach den Ansprüchen 2

bis 22, soweit sie selbständige Ausbildungen (Insbesondere-Ansprüche)

umschreiben sollen, nach Auffassung des Senats von der Stammanmeldung nicht umfaßt werden. Es kann auch dahinstehen, ob sich der

Gegenstand nach dem Anspruch 1 gemäß der Teilungserklärung als

abtrennbarer Teil des Inhalts der Stammanmeldung darstellt, da zumindest

der Gegenstand, der sich aus den zusammengefaßten Ansprüchen 1 bis 4

und 9 der Teilungserklärung ergibt, den zuvor genannten Anforderungen

genügt. Ein solcher Gegenstand ist von der hier die Stammanmeldung

bildenden Trennanmeldung P 36 45 327.7 umfaßt und ist Inhalt der zum

Zeitpunkt der Teilung maßgeblichen Ansprüche 1 bis 20 vom 18. Mai 1998

(eingeg. am 18.5./20.5.98), insbesondere der Ansprüche 1, 3 und 10. Auch

wird mit der Teilungserklärung, wie es im weiteren für die Zulässigkeit der

Teilungserklärung gefordert wird, nicht der gesamte Gegenstand der selbst

eine Trennanmeldung bildenden Stammanmeldung P 36 45 327.7

abgetrennt, weil zumindest der Gegenstand nach Anspruch 2 vom

18. Mai 1998 in der Stammanmeldung verbleibt. Hinsichtlich des Vergleichs

von Trennanmeldung und Stammanmeldung bestehen somit gegen die

Zulässigkeit der Teilungserklärung keine Bedenken.

Ebenso können auch die weiteren Umstände dieser Trennanmeldung die

Wirksamkeit der Teilungserklärung nicht in Frage stellen. Denn auch die

beiden vorangegangenen, am 19. Dezember 1992 und 20. Oktober 1994

abgegebenen Teilungserklärungen, die zur Trennanmeldung P 36 45 264.5

und

im weiteren zu der hier die Stammanmeldung bildenden

Trennanmeldung P 36 45 327.7 führten, sind ordnungsgemäß erfolgt und

nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist der hier abgetrennte Gegenstand

nicht identisch mit den Ausführungen der aus der Ursprungsanmeldung

P 36 10 127.3 oder der Trennanmeldung P 36 45 264.5 entstandenen Patente, die zum Zeitpunkt der Teilung rechtskräftig waren. Insbesondere sind

diese patentierten Gegenstände

im Gegensatz zur abgetrennten

Ausführung unmittelbar mit einer Reibungskupplung ausgeführt und insoweit schon unterschiedlich. Zudem weicht der abgetrennte Gegenstand von

dem der deutschen Patentschrift 36 10 127 auch dadurch ab, daß dieser

mit einem Dichtungsring versehen ist.

3.

Das Patentbegehren der vorliegenden, durch Teilung im Beschwerdeverfahren entstandenen Trennanmeldung P 36 45 378.1 unterscheidet sich in

ganz erheblichem Umfang von den dem Zurückweisungsbeschluß zugrundeliegenden Patentansprüchen 3 und 4 der Anmeldung P 36 45 264.5. Das

Patentbegehren dieser Trennanmeldung umfaßt neue Tatsachen, die es

dem Senat angezeigt erscheinen lassen, von der ihm durch § 79 Abs. 3

Nr 3 PatG an die Hand gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung der

Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt Gebrauch zu machen. Die

Anmelderin erhält dadurch Gelegenheit,

ihre Anmeldung von der

Prüfungsstelle ordnungsgemäß und kompetent erstinstanzlich auf sämtliche

Patentierungsvoraussetzungen prüfen zu lassen.

Rübel

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl