Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 6 W (pat) 53/98
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 36 45 378.1-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel
und die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling 6.70
beschlossen:
1. Der im Verfahren der Anmeldung P 36 45 264.5 ergangene
Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patentamts vom 7. September 1994 wird aufgehoben,
soweit davon der am 20. Mai 1998 aus der Trennanmeldung
P 36 45 327.7
abgetrennte
Teil
(Trennanmeldung
P 36 45 378.1) betroffen ist.
2. Die Trennanmeldung P 36 45 378.1 wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat unter
Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung
35 21 422.8 vom 14. Juni 1985 am 26. März 1986 die Patentanmeldung
P 36 10 127.3 mit der Bezeichnung "Drehelastische, schwingungsdämpfende
Kupplung" beim Deutschen Patentamt eingereicht. Während des Erteilungsverfahrens erklärte die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1992 (eingeg.
am 19.12.92) die Teilung dieser Anmeldung. Dies führte zur Trennanmeldung
P 36 45 264.5. Mit dieser Teilungserklärung hat sie Ansprüche 1 bis 22, eine
Zusammenfassung sowie die ursprünglichen Unterlagen (Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen) vorgelegt. Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom 7. September 1994 die Anmeldung
P 36 45 264.5 zurückgewiesen, weil nach ihrer Auffassung die Gegenstände nach
den nebengeordneten Ansprüchen 3 und 4 des am 23. Juli 1994 eingegangenen
Patentbegehrens aufgrund des ermittelten Standes der Technik nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin am 20. Oktober 1994 Beschwerde
eingelegt. Sie hat zugleich die Teilung für die nicht gewährbar erachteten Ansprüche 3 und 4 mit den Unteransprüchen 5 bis 22 vom 23. Juli 1994 erklärt und für
die Ansprüche 1 und 2 sowie 5 bis 22 vom 23. Juli 1994 Abhilfe und Patenterteilung beantragt. Dem hat die Prüfungsstelle stattgegeben und auf den verbliebenen Teil der Trennanmeldung P 36 45 264.5 ein Patent erteilt, gegen das am
22. Dezember 1995 Einspruch erhoben wurde. Dieser ist am 26. September 1996
zurückgenommen worden. Nach Prüfung des Einspruchsvorbringens ist das Patent 36 45 264 durch Beschluß vom 17. März 1997 in vollem Umfang aufrecht
erhalten worden.
Die
Teilungserklärung
vom
20. Oktober 1994
führte mit
den
am
29. Dezember 1994 eingegangenen durchnumerierten Ansprüchen 1 bis 20, der
Zusammenfassung und den der Ursprungsanmeldung entsprechenden Unterlagen
zur Trennanmeldung P 36 45 327.7, die aufgrund der insoweit nicht abgeholfenen
Beschwerde beim Bundespatentgericht anhängig geworden ist (6 W (pat) 8/95).
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 (eingeg. am 18.5./20.5.98) wurden
im
Beschwerdeverfahren dieser Trennanmeldung geänderte Ansprüche 1 bis 20
eingereicht, von denen die Ansprüche 1 und 2 folgenden Wortlaut haben:
"1. Schwungscheibe für eine Brennkraftmaschine, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale:
a)
sie ist in zwei entgegen der Wirkung einer Dämpfungseinrichtung verdrehbare Schwungscheibenteile
(10; 26, 27) aufgeteilt, nämlich
-
ein mit der Abtriebswelle der Brennkraftmaschine fest verbindbares Primärteil und
-
ein eine Reibfläche zum Angriff einer Kupplungsscheibe aufweisendes Sekundärteil, an
dem eine die Brennkraftmaschine mit einem
Getriebe koppelnde und entkoppelnde Reibungskupplung (20, 41, 42) befestigbar ist,
b)
eines der Schwungscheibenteile (26, 27) bildet aus einem Schwungmassenteil (26) und einem an diesem
Schwungmassenteil dichtend befestigten Deckel (27)
unmittelbar ein Gehäuse und ist gegenüber dem anderen Schwungscheibenteil (10) über eine Tragschulter (17, 19) verdrehbar gelagert,
c)
das eine Schwungscheibenteil (26, 27) umschließt gehäuseartig ein scheibenförmiges Teil (10) des anderen
Schwungscheibenteils und bildet einen mit einem
viskosen Medium zumindest teilweise befüllten und
abgedichteten Innenraum,
d)
das eine Schwungscheibenteil (26, 27) ist mit ersten
Ausnehmungen (28, 29) versehen;
das scheibenförmige Teil des anderen Schwungscheibenteils (10) ist mit zweiten Ausnehmungen (11)
versehen; jeweils in den zueinander korrespondierenden Ausnehmungen (11, 28, 29) stützen sich zwischen den Schwungscheibenteilen (10, 26, 27) in
Umfangsrichtung wirksame elastische Elemente (6)
ab.
2.
Schwungscheibe für eine Brennkraftmaschine, bei der
-
der Drehmomentfluß von einem an der Abtriebswelle (3) der Brennkraftmaschine befestigbaren ersten Schwungscheibenteil (10)
-
auf ein relativ dazu verdrehbares, über eine
Reibungskupplung (20, 41, 42) mit der Eingangswelle eines Getriebes verbindbares
zweites Schwungscheibenteil (26, 27) erfolgt,
-
umfassend einen im wesentlichen abgedichteten, wenigstens teilweise mit einem viskosen
Medium gefüllten Innenraum, der einerseits von
einer ersten Wandung des einen der
Schwungscheibenteile (26, 27) gebildet wird,
die unter unmittelbarer Heranziehung von radial
verlaufenden Abschnitten eines Schwungmassenteils (26) gebildet ist, andererseits von
einem Deckel (27) gebildet ist, der radial außen
an dem Schwungmassenteil (26) befestigt ist,
-
innerhalb des von dem Schwungmassenteil (26) und dem Deckel (27) gebildeten Innenraums ein mit dem anderen Schwungscheibenteil (10) gekoppeltes scheibenförmiges Teil
vorgesehen
ist, das zur Drehmomentübertragung
unter
Zwischenschaltung
einer
Dämpfungseinrichtung
eine drehschlüssige
Verbindung mit dem einen Schwungscheibenteil (26, 27) aufweist."
Im Beschwerdeverfahren der Trennanmeldung P 36 45 327.7, die am
29. September 1998 zurückgenommen wurde, hat die Anmelderin am
20. Mai 1998 die Teilung erklärt, die zur vorliegenden Trennanmeldung
P 36 45 378.1 führte. Mit der Teilungserklärung wurden die Patentansprüche 1 bis
22 (4161-H-C), eine Zusammenfassung sowie Beschreibung und Zeichnungen der
Ursprungsanmeldung eingereicht. Der Anspruch 1 gemäß der Teilungserklärung
vom 19. Mai 1998 (eingeg. am 20. Mai 1998) hat folgenden Wortlaut:
"1. Schwungscheibe für eine Brennkraftmaschine, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale:
a)
sie
ist
in zwei entgegen der Wirkung einer
Dämpfungseinrichtung verdrehbare Schwungscheibenteile aufgeteilt, nämlich
-
-
ein mit der Abtriebswelle der Brennkraftmaschine fest verbindbares Primärteil und
ein mit einem Getriebe verbindbares Sekundärteil,
b)
eines der Schwungscheibenteile ist gegenüber dem
anderen Schwungscheibenteil über eine Tragschulter
verdrehbar gelagert,
c)
die Dämpfungseinrichtung weist drei annähernd
gleichmäßig über den Umfang verteilte, elastische, in
Umfangsrichtung wirksame Elemente auf,
d)
zur Aufnahme und Abstützung der in Umfangsrichtung
wirksamen Elemente sind erste Ausnehmungen in
dem einen Schwungscheibenteil und zweite den ersten zugeordnete Ausnehmungen in einem scheibenförmigen Teil des anderen Schwungscheibenteils
vorgesehen."
Zum Wortlaut der sowohl abhängig als auch selbständig
(Insbesondere-Ansprüche) formulierten Ansprüche 2 bis 22 und zu weiteren Einzelheiten
des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin gegen den in der Trennanmeldung
P 36 45 264.5 ergangenen Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des
Deutschen Patentamtes vom 7. September 1994 hat insoweit Erfolg, als dieser,
soweit er die über die Trennanmeldung P 36 45 327.7 weiter abgetrennte vorliegende Anmeldung P 36 45 378.1 betrifft, aufzuheben und diese Trennanmeldung
P 36 45 378.1 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen war.
1.
Die Teilung, mit der eine "drehelastische, schwingungsdämpfende Kupplung" aus der Trennanmeldung P 36 45 327.7 abgetrennt wurde und die zur
vorliegenden Trennanmeldung P 36 45 378.1
führte, erfolgte
im Beschwerdeverfahren der Anmeldung P 36 45 327.7 (vgl 6 W (pat) 8/95). Das
Verfahren der Trennanmeldung P 36 45 378.1 ist dadurch ebenfalls beim
Bundespatentgericht anhängig geworden (vgl BGH "Textdatenwiedergabe",
BlPMZ 1998, 199, 201, Abschnitt III.3).
2.
Die am 20. Mai 1998 eingegangene Teilungserklärung, die zur vorliegenden
Trennanmeldung P 36 45 378.1 führte, ist materiell-rechtlich wirksam. Für
die
Zulässigkeit
der
Teilungserklärung
ist
es
nach
der
BGH-Rechtsprechung (vgl insbes. GRUR 1998, S 458 ff - Textdatenwiedergabe) erforderlich, daß der abgetrennte Gegenstand zum Zeitpunkt
der Teilung in der Stammanmeldung teilbar enthalten ist und nicht
vollständig außerhalb der Stammanmeldung liegt. Im vorliegenden Fall ist
es zunächst unbeachtlich, daß die Ausführungen nach den Ansprüchen 2
bis 22, soweit sie selbständige Ausbildungen (Insbesondere-Ansprüche)
umschreiben sollen, nach Auffassung des Senats von der Stammanmeldung nicht umfaßt werden. Es kann auch dahinstehen, ob sich der
Gegenstand nach dem Anspruch 1 gemäß der Teilungserklärung als
abtrennbarer Teil des Inhalts der Stammanmeldung darstellt, da zumindest
der Gegenstand, der sich aus den zusammengefaßten Ansprüchen 1 bis 4
und 9 der Teilungserklärung ergibt, den zuvor genannten Anforderungen
genügt. Ein solcher Gegenstand ist von der hier die Stammanmeldung
bildenden Trennanmeldung P 36 45 327.7 umfaßt und ist Inhalt der zum
Zeitpunkt der Teilung maßgeblichen Ansprüche 1 bis 20 vom 18. Mai 1998
(eingeg. am 18.5./20.5.98), insbesondere der Ansprüche 1, 3 und 10. Auch
wird mit der Teilungserklärung, wie es im weiteren für die Zulässigkeit der
Teilungserklärung gefordert wird, nicht der gesamte Gegenstand der selbst
eine Trennanmeldung bildenden Stammanmeldung P 36 45 327.7
abgetrennt, weil zumindest der Gegenstand nach Anspruch 2 vom
18. Mai 1998 in der Stammanmeldung verbleibt. Hinsichtlich des Vergleichs
von Trennanmeldung und Stammanmeldung bestehen somit gegen die
Zulässigkeit der Teilungserklärung keine Bedenken.
Ebenso können auch die weiteren Umstände dieser Trennanmeldung die
Wirksamkeit der Teilungserklärung nicht in Frage stellen. Denn auch die
beiden vorangegangenen, am 19. Dezember 1992 und 20. Oktober 1994
abgegebenen Teilungserklärungen, die zur Trennanmeldung P 36 45 264.5
und
im weiteren zu der hier die Stammanmeldung bildenden
Trennanmeldung P 36 45 327.7 führten, sind ordnungsgemäß erfolgt und
nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist der hier abgetrennte Gegenstand
nicht identisch mit den Ausführungen der aus der Ursprungsanmeldung
P 36 10 127.3 oder der Trennanmeldung P 36 45 264.5 entstandenen Patente, die zum Zeitpunkt der Teilung rechtskräftig waren. Insbesondere sind
diese patentierten Gegenstände
im Gegensatz zur abgetrennten
Ausführung unmittelbar mit einer Reibungskupplung ausgeführt und insoweit schon unterschiedlich. Zudem weicht der abgetrennte Gegenstand von
dem der deutschen Patentschrift 36 10 127 auch dadurch ab, daß dieser
mit einem Dichtungsring versehen ist.
3.
Das Patentbegehren der vorliegenden, durch Teilung im Beschwerdeverfahren entstandenen Trennanmeldung P 36 45 378.1 unterscheidet sich in
ganz erheblichem Umfang von den dem Zurückweisungsbeschluß zugrundeliegenden Patentansprüchen 3 und 4 der Anmeldung P 36 45 264.5. Das
Patentbegehren dieser Trennanmeldung umfaßt neue Tatsachen, die es
dem Senat angezeigt erscheinen lassen, von der ihm durch § 79 Abs. 3
Nr 3 PatG an die Hand gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung der
Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt Gebrauch zu machen. Die
Anmelderin erhält dadurch Gelegenheit,
ihre Anmeldung von der
Prüfungsstelle ordnungsgemäß und kompetent erstinstanzlich auf sämtliche
Patentierungsvoraussetzungen prüfen zu lassen.
Rübel
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl