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BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 7 W (pat) 36/99

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 22. November 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 01 938

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. November 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg

sowie der Richter Eberhard,

Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. März 1999 dahingehend abgeändert, daß Patentanspruch 1

ersetzt wird durch den am 22. November 2000 überreichten

Patentanspruch 1.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 1999 gerichtet, mit

dem das am 24. Januar 1990 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldete und am 10. November 1994 veröffentlichte Patent 40 01 938

beschränkt aufrechterhalten worden ist.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der

Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 sei nicht ausführbar und selbst in einer

klargestellten Fassung beruhe er gegenüber dem Stand der Technik nach den

Entgegenhaltungen D3

(deutsche Offenlegungsschrift 33 38 418) und D5

(deutsche Offenlegungsschrift 30 15 830) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sie stellt daher den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung einen neuen

Patentanspruch 1 vor und beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 15. März 1999 dahingehend abzuändern, daß das

Patent

beschränkt

aufrechterhalten wird mit

dem

am

22. November 2000 überreichten Patentanspruch 1,

im übrigen

gemäß Patentschrift.

Sie ist der Auffassung, der neue Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem

insgesamt aufgezeigten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Lineareinheit mit einem Zylinder, einem in einer Bohrung des

Zylinders laufenden, druckmittelbetätigten Kolben, einem mit dem

Kolben verbundenen und durch Köpfe des Zylinders geführten

Betätigungsorgan, und mit in die Köpfe eingesetzten Ventilen zum

Zu- bzw. Abführen von Druckmittel in die Bohrung auf beiden

Seiten

des

Kolbens,

wobei

die

Ventile

mittels

Schwenkverschraubungen

in die Köpfe eingesetzt sind und

mindestens

ein

Druckmittelanschluß

von

der

Schwenkverschraubung abgeht, und die Schwenkverschraubung

weiterhin einen unteren Drehanschluß zum Verbinden mit dem Kopf

aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

- daß die Schwenkverschraubung jeweils einen Ringraum um einen

einen Teil der Schwenkverschraubung bildenden Sitz des Ventils

enthält,

- daß das Ventil weiterhin ein separates Patronenteil aufweist, mit

einem Verschlußorgan in Gestalt eines beweglichen Magnetankers,

der mittels einer Magnetspule in Achsrichtung gegen die Kraft einer

Feder gegen den Sitz der Schwenkverschraubung anstellbar ist,

und

- daß das Patronenteil über einen oberen Drehanschluß auf die

Schwenkverschraubung geschraubt ist,

- wobei die Schwenkverschraubung relativ zu dem Patronenteil um

die Längsachse des Ventils drehbar ist.“

Dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf ihn rückbezogen sind weitere

Patentansprüche 2 bis 9.

Die Einsprechende sieht in dem neuen Anspruch 1 eine unzulässige Erweiterung,

weil nunmehr die relative Verdrehbarkeit nicht mehr gegenüber dem ganzen

Ventil, sondern nur noch gegenüber dem Patronenteil des Ventils beansprucht sei

(letztes Merkmal des Anspruchs 1). Im übrigen erachtet sie auch den Gegenstand

des neuen Anspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen D3 und D5 nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruhend und hält an ihrem og Antrag fest.

Die ansonsten im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt genannten Druckschriften zum Stand der Technik haben

in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insoweit

erfolgreich, als sie zu einer weiteren Beschränkung des Patentgegenstandes

geführt hat.

Der Patentgegenstand stellt in der Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 eine

patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Die Oberbegriffsmerkmale und das letzte Merkmal im kennzeichnenden Teil des

Anspruchs 1 gehen aus dem erteilten Anspruch 1, die übrigen Merkmale aus der

Patentbeschreibung (Sp4 Z23 bis 29; Sp3 Z51 bis 53 u Sp4 Z7 bis 10; Sp4 Z67

bis Sp5 Z3) iVm Figur 1 der Patentschrift hervor. Die Patentansprüche 2 bis 9

entsprechen den erteilten Ansprüchen gleicher Numerierung. Die Merkmale aller

Ansprüche sind auch ursprünglich offenbart.

Der Senat sieht auch keine unzulässige Erweiterung des Patents. Das letzte

Merkmal des erteilten Anspruchs 1, wonach die Schwenkverschraubung relativ zu

einem Ventil, . . . . ., um dessen Längsachse drehbar ist, lautet in der geltenden

Anspruchsfassung nun: „wobei die Schwenkverschraubung relativ zu dem

Patronenteil um die Längsachse des Ventils drehbar ist“. Anhand eines in der

mündlichen Verhandlung vorgeführten Musters ihres Patentgegenstandes hat die

Patentinhaberin erläutert, daß die an den Zylinderköpfen befestigte Schwenkverschraubung von der Art ist, die der Fachwelt geläufig und beispielsweise aus

Figur 3 der D3 dem Wesen nach entnehmbar ist. Das am Zylinderkopf mittels

eines

unteren Drehanschlusses

befestigbare

gerade Rohrteil

der

Schwenkverschraubung, um das das schwenkbare, einen Druckmittelanschluß

enthaltende Teil der Schwenkverschraubung um 360° verdrehbar ist, umfaßt in

patentgemäßer Weise den Sitz des Ventils. Durch Anschrauben des die

Betätigungsmittel des Ventils enthaltenden Patronenteils am oberen Drehanschluß

des geraden Rohrteils der Schwenkverschraubung wird erst das Zusammenwirken

von Ventilverschlußorgan und Ventilsitz ermöglicht. Ein Verschwenken des

schwenkbaren Teils der Schwenkverschraubung relativ zum Patronenteil bedeutet

damit immer zugleich ein Verschwenken relativ zum Ventil. Insoweit wird durch

diese Änderung kein erweiterter Sachverhalt geschaffen.

2. Die aufgrund der unvollständigen Darstellung der Schwenkverschraubung in der

Zeichnung der Patentschrift entstandenen Bedenken der Einsprechenden, wonach

bei einer ggf einstückigen Schwenkverschraubung eine Verdrehung der

Schwenkverschraubung

relativ

zum

Ventil,

dessen

Sitz

in

Schwenkverschraubung

selbst

ausgebildet

ist,

unmöglich

und

der

der

Patentgegenstand daher nicht ausführbar sei, sind durch Vorstehendes ebenfalls

ausgeräumt. Abgesehen von der Zeichnung, die offensichtlich keine Details

vermitteln wollte - es sind zB keinerlei Verbindungsarten wie Gewinde etc

dargestellt -, liefert auch die Beschreibung gemäß Patentschrift keinen Anhalt

dafür, die Schwenkverschraubung anders als die der Fachwelt geläufige

Winkelverschraubung,

im wesentlichen bestehend aus einem endseitig

verschraubbaren Rohrteil und einen um das Rohrteil schwenkbar aufgesetzten

Rohrabzweig, aufzufassen.

3. Die Lineareinheit gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik unstreitig neu.

Bei keiner der als bekannt nachgewiesenen Lineareinheiten

ist das das

bewegliche Verschlußorgan aufweisende Patronenteil eines aus separatem

Patronenteil und Schwenkverschraubung gebildeten Ventils über einen oberen

Drehanschluß auf die Schwenkverschraubung geschraubt.

4. Die zweifellos gewerblich anwendbare Lineareinheit nach dem geltenden

Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur anzusehen, der

mit der Entwicklung von pneumatischen und hydraulischen Linearantrieben seit

mehreren Jahren befaßt ist.

Dem Patentgegenstand liegt gemäß Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine

gattungsgemäße Lineareinheit dahingehend weiterzubilden. daß sowohl bei der

Bestückung der Zylinderköpfe der Lineareinheit mit Ventilen wie auch beim

Verlegen der Anschlußverbindungen eine größere Freiheit besteht, so daß

insgesamt flexible und kompakte Lineareinheiten zur Verfügung gestellt werden

können, wie sie bei Handhabungssystemen benötigt werden (Sp2 Z48 bis Z56).

Zur Lösung dieser Aufgabe

ist gemäß dem kennzeichnendem Teil des

Anspruchs 1 im Kern vorgeschlagen, den Sitz des Magnetventils als Teil der

Schwenkverschraubung auszubilden und das separate Patronenteil, enthaltend

das als Magnetanker ausgebildete Verschlußorgan, die Magnetspule und die

Ventilfeder, über einen oberen Drehanschluß auf die Schwenkverschraubung

aufzuschrauben, wobei die Schwenkverschraubung bzw - wie der Fachmann

mitliest - der verschwenkbare Teil derselben um die Längsachse des Ventils

drehbar ist.

Die Entgegenhaltung D3, die in der Patentschrift bereits als Stand der Technik

gewürdigt ist, beschreibt eine Lineareinheit, die die wesentlichen Merkmale des

Oberbegriffs des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents aufweist (Fig 4 iVm S18

le Abs bis S20 Abs1). Zur Druckmittelversorgung der bekannten Lineareinheit sind

3/2-Wege-Magnetventile

in Gestalt von Ventilkartuschen, die auch als

Ventilpatronen bezeichnet werden können, vorgesehen. Diese Kartuschen (5)

umfassen ua ein als beweglichen Anker gestaltetes Ventilglied (116), eine

Magnetspule (108) und eine das Ventilglied gegen einen, in einem unteren

Deckel der Kartusche angeordneten Ventilsitz drückende Feder (123). Die

vormontierte Kartusche wird

in den

im Zylinderkopf eingeschraubten,

feststehenden Teil der Schwenkverschraubung, hier ua als Ventilkörper (S13 le

Abs) oder Anschlußverbindungseinheit (S19 le Abs) bezeichnet, von dessen

offener Stirnseite her eingepreßt. Der um den feststehenden Teil verschwenkbare

Teil (Schwenkteil 103) der Schwenkverschraubung ist relativ zum Ventil um die

Ventilachse verdrehbar und

in der gewünschten Stellung durch weiteres

Eindrehen des nicht schwenkbaren Teils der Schwenkverschraubung mittels eines

Flansches (134) im Schwenkbereich von 360° beliebig festlegbar. Mit dieser

Anordnung soll eine Druckmittelversorgung von Arbeitszylindern (Lineareinheiten)

geschaffen werden, die einen hohen Grad an Miniaturisierung und ein hohes Maß

an Flexibilität der Lage der Druckmittelanschlüsse erlaubt (S19 le Abs bis S20

Abs1).

Die Lineareinheit nach dem geltenden Anspruch 1 des angefochtenen Patents

unterscheidet sich von dem aus D3 bekannten Gegenstand im wesentlichen

dadurch, daß in der Schwenkverschraubung nicht mehr das gesamte Ventil

untergebracht ist, sondern nur noch dessen Sitz, und daß der übrige Teil des

Ventils, das Patronenteil, über einen oberen Drehanschluß auf die

Schwenkverschraubung, gemeint ist hier wiederum der im Zylinderkopf über einen

unteren Drehanschluß eingeschraubte Teil derselben, aufgeschraubt ist. Nach den

Ausführungen in der Patentschrift wird hierdurch eine größere Freiheit bei der

Bestückung der Zylinderköpfe der Lineareinheit mit unterschiedlichen Ventilen,

gemeint sind die Patronenteile, unter Verwendung einer als Adapter dienenden,

den Ventilsitz integriert enthaltenden Schwenkverschraubung erreicht (Sp2 Z50

bis Z53, Z66 bis Sp3 Z10).

Anregungen in diese Richtung der Lehre des Patents vermag dem Fachmann

auch nicht die Entgegenhaltung D5 zu vermitteln. Bei den daraus bekannten

Schwenkverschraubungen, mit hier allerdings nicht magnetischen sondern

druckgesteuerten Ventilen zur Druckmittelbeaufschlagung einer Lineareinheit, sind

die Ventile (35) - vergleichbar der Anordnung nach D3 - vollständig innerhalb des

zylindrischen Befestigungsteils (4) der Schwenkverschraubung (4,22) angeordnet

(S9 Abs1 bis S10 Abs5 iVm Fig2), so daß auch hier keinerlei Flexibilität

hinsichtlich der Verwendung unterschiedlicher Ventile in Verbindung mit einer

Schwenkverschraubung iSd angefochtenen Patents gegeben ist.

Nicht näher zum Patentgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 führt auch

die zusätzliche Berücksichtigung der übrigen im Verfahren aufgezeigten, in der

mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen.

5. Die Patentfähigkeit der Ansprüche 2 bis 9 wird von der des Patentanspruchs 1

mitgetragen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Ff