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BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 7 W (pat) 36/99
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 22. November 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 01 938
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. November 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg
sowie der Richter Eberhard,
Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. März 1999 dahingehend abgeändert, daß Patentanspruch 1
ersetzt wird durch den am 22. November 2000 überreichten
Patentanspruch 1.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 1999 gerichtet, mit
dem das am 24. Januar 1990 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldete und am 10. November 1994 veröffentlichte Patent 40 01 938
beschränkt aufrechterhalten worden ist.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der
Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 sei nicht ausführbar und selbst in einer
klargestellten Fassung beruhe er gegenüber dem Stand der Technik nach den
Entgegenhaltungen D3
(deutsche Offenlegungsschrift 33 38 418) und D5
(deutsche Offenlegungsschrift 30 15 830) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Sie stellt daher den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung einen neuen
Patentanspruch 1 vor und beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 15. März 1999 dahingehend abzuändern, daß das
Patent
beschränkt
aufrechterhalten wird mit
dem
am
22. November 2000 überreichten Patentanspruch 1,
im übrigen
gemäß Patentschrift.
Sie ist der Auffassung, der neue Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem
insgesamt aufgezeigten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Lineareinheit mit einem Zylinder, einem in einer Bohrung des
Zylinders laufenden, druckmittelbetätigten Kolben, einem mit dem
Kolben verbundenen und durch Köpfe des Zylinders geführten
Betätigungsorgan, und mit in die Köpfe eingesetzten Ventilen zum
Zu- bzw. Abführen von Druckmittel in die Bohrung auf beiden
Seiten
des
Kolbens,
wobei
die
Ventile
mittels
Schwenkverschraubungen
in die Köpfe eingesetzt sind und
mindestens
ein
Druckmittelanschluß
von
der
Schwenkverschraubung abgeht, und die Schwenkverschraubung
weiterhin einen unteren Drehanschluß zum Verbinden mit dem Kopf
aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
- daß die Schwenkverschraubung jeweils einen Ringraum um einen
einen Teil der Schwenkverschraubung bildenden Sitz des Ventils
enthält,
- daß das Ventil weiterhin ein separates Patronenteil aufweist, mit
einem Verschlußorgan in Gestalt eines beweglichen Magnetankers,
der mittels einer Magnetspule in Achsrichtung gegen die Kraft einer
Feder gegen den Sitz der Schwenkverschraubung anstellbar ist,
und
- daß das Patronenteil über einen oberen Drehanschluß auf die
Schwenkverschraubung geschraubt ist,
- wobei die Schwenkverschraubung relativ zu dem Patronenteil um
die Längsachse des Ventils drehbar ist.“
Dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf ihn rückbezogen sind weitere
Patentansprüche 2 bis 9.
Die Einsprechende sieht in dem neuen Anspruch 1 eine unzulässige Erweiterung,
weil nunmehr die relative Verdrehbarkeit nicht mehr gegenüber dem ganzen
Ventil, sondern nur noch gegenüber dem Patronenteil des Ventils beansprucht sei
(letztes Merkmal des Anspruchs 1). Im übrigen erachtet sie auch den Gegenstand
des neuen Anspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen D3 und D5 nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhend und hält an ihrem og Antrag fest.
Die ansonsten im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt genannten Druckschriften zum Stand der Technik haben
in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insoweit
erfolgreich, als sie zu einer weiteren Beschränkung des Patentgegenstandes
geführt hat.
Der Patentgegenstand stellt in der Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 eine
patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Die Oberbegriffsmerkmale und das letzte Merkmal im kennzeichnenden Teil des
Anspruchs 1 gehen aus dem erteilten Anspruch 1, die übrigen Merkmale aus der
Patentbeschreibung (Sp4 Z23 bis 29; Sp3 Z51 bis 53 u Sp4 Z7 bis 10; Sp4 Z67
bis Sp5 Z3) iVm Figur 1 der Patentschrift hervor. Die Patentansprüche 2 bis 9
entsprechen den erteilten Ansprüchen gleicher Numerierung. Die Merkmale aller
Ansprüche sind auch ursprünglich offenbart.
Der Senat sieht auch keine unzulässige Erweiterung des Patents. Das letzte
Merkmal des erteilten Anspruchs 1, wonach die Schwenkverschraubung relativ zu
einem Ventil, . . . . ., um dessen Längsachse drehbar ist, lautet in der geltenden
Anspruchsfassung nun: „wobei die Schwenkverschraubung relativ zu dem
Patronenteil um die Längsachse des Ventils drehbar ist“. Anhand eines in der
mündlichen Verhandlung vorgeführten Musters ihres Patentgegenstandes hat die
Patentinhaberin erläutert, daß die an den Zylinderköpfen befestigte Schwenkverschraubung von der Art ist, die der Fachwelt geläufig und beispielsweise aus
Figur 3 der D3 dem Wesen nach entnehmbar ist. Das am Zylinderkopf mittels
eines
unteren Drehanschlusses
befestigbare
gerade Rohrteil
der
Schwenkverschraubung, um das das schwenkbare, einen Druckmittelanschluß
enthaltende Teil der Schwenkverschraubung um 360° verdrehbar ist, umfaßt in
patentgemäßer Weise den Sitz des Ventils. Durch Anschrauben des die
Betätigungsmittel des Ventils enthaltenden Patronenteils am oberen Drehanschluß
des geraden Rohrteils der Schwenkverschraubung wird erst das Zusammenwirken
von Ventilverschlußorgan und Ventilsitz ermöglicht. Ein Verschwenken des
schwenkbaren Teils der Schwenkverschraubung relativ zum Patronenteil bedeutet
damit immer zugleich ein Verschwenken relativ zum Ventil. Insoweit wird durch
diese Änderung kein erweiterter Sachverhalt geschaffen.
2. Die aufgrund der unvollständigen Darstellung der Schwenkverschraubung in der
Zeichnung der Patentschrift entstandenen Bedenken der Einsprechenden, wonach
bei einer ggf einstückigen Schwenkverschraubung eine Verdrehung der
Schwenkverschraubung
relativ
zum
Ventil,
dessen
Sitz
in
Schwenkverschraubung
selbst
ausgebildet
ist,
unmöglich
und
der
der
Patentgegenstand daher nicht ausführbar sei, sind durch Vorstehendes ebenfalls
ausgeräumt. Abgesehen von der Zeichnung, die offensichtlich keine Details
vermitteln wollte - es sind zB keinerlei Verbindungsarten wie Gewinde etc
dargestellt -, liefert auch die Beschreibung gemäß Patentschrift keinen Anhalt
dafür, die Schwenkverschraubung anders als die der Fachwelt geläufige
Winkelverschraubung,
im wesentlichen bestehend aus einem endseitig
verschraubbaren Rohrteil und einen um das Rohrteil schwenkbar aufgesetzten
Rohrabzweig, aufzufassen.
3. Die Lineareinheit gemäß Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik unstreitig neu.
Bei keiner der als bekannt nachgewiesenen Lineareinheiten
ist das das
bewegliche Verschlußorgan aufweisende Patronenteil eines aus separatem
Patronenteil und Schwenkverschraubung gebildeten Ventils über einen oberen
Drehanschluß auf die Schwenkverschraubung geschraubt.
4. Die zweifellos gewerblich anwendbare Lineareinheit nach dem geltenden
Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur anzusehen, der
mit der Entwicklung von pneumatischen und hydraulischen Linearantrieben seit
mehreren Jahren befaßt ist.
Dem Patentgegenstand liegt gemäß Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine
gattungsgemäße Lineareinheit dahingehend weiterzubilden. daß sowohl bei der
Bestückung der Zylinderköpfe der Lineareinheit mit Ventilen wie auch beim
Verlegen der Anschlußverbindungen eine größere Freiheit besteht, so daß
insgesamt flexible und kompakte Lineareinheiten zur Verfügung gestellt werden
können, wie sie bei Handhabungssystemen benötigt werden (Sp2 Z48 bis Z56).
Zur Lösung dieser Aufgabe
ist gemäß dem kennzeichnendem Teil des
Anspruchs 1 im Kern vorgeschlagen, den Sitz des Magnetventils als Teil der
Schwenkverschraubung auszubilden und das separate Patronenteil, enthaltend
das als Magnetanker ausgebildete Verschlußorgan, die Magnetspule und die
Ventilfeder, über einen oberen Drehanschluß auf die Schwenkverschraubung
aufzuschrauben, wobei die Schwenkverschraubung bzw - wie der Fachmann
mitliest - der verschwenkbare Teil derselben um die Längsachse des Ventils
drehbar ist.
Die Entgegenhaltung D3, die in der Patentschrift bereits als Stand der Technik
gewürdigt ist, beschreibt eine Lineareinheit, die die wesentlichen Merkmale des
Oberbegriffs des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents aufweist (Fig 4 iVm S18
le Abs bis S20 Abs1). Zur Druckmittelversorgung der bekannten Lineareinheit sind
3/2-Wege-Magnetventile
in Gestalt von Ventilkartuschen, die auch als
Ventilpatronen bezeichnet werden können, vorgesehen. Diese Kartuschen (5)
umfassen ua ein als beweglichen Anker gestaltetes Ventilglied (116), eine
Magnetspule (108) und eine das Ventilglied gegen einen, in einem unteren
Deckel der Kartusche angeordneten Ventilsitz drückende Feder (123). Die
vormontierte Kartusche wird
in den
im Zylinderkopf eingeschraubten,
feststehenden Teil der Schwenkverschraubung, hier ua als Ventilkörper (S13 le
Abs) oder Anschlußverbindungseinheit (S19 le Abs) bezeichnet, von dessen
offener Stirnseite her eingepreßt. Der um den feststehenden Teil verschwenkbare
Teil (Schwenkteil 103) der Schwenkverschraubung ist relativ zum Ventil um die
Ventilachse verdrehbar und
in der gewünschten Stellung durch weiteres
Eindrehen des nicht schwenkbaren Teils der Schwenkverschraubung mittels eines
Flansches (134) im Schwenkbereich von 360° beliebig festlegbar. Mit dieser
Anordnung soll eine Druckmittelversorgung von Arbeitszylindern (Lineareinheiten)
geschaffen werden, die einen hohen Grad an Miniaturisierung und ein hohes Maß
an Flexibilität der Lage der Druckmittelanschlüsse erlaubt (S19 le Abs bis S20
Abs1).
Die Lineareinheit nach dem geltenden Anspruch 1 des angefochtenen Patents
unterscheidet sich von dem aus D3 bekannten Gegenstand im wesentlichen
dadurch, daß in der Schwenkverschraubung nicht mehr das gesamte Ventil
untergebracht ist, sondern nur noch dessen Sitz, und daß der übrige Teil des
Ventils, das Patronenteil, über einen oberen Drehanschluß auf die
Schwenkverschraubung, gemeint ist hier wiederum der im Zylinderkopf über einen
unteren Drehanschluß eingeschraubte Teil derselben, aufgeschraubt ist. Nach den
Ausführungen in der Patentschrift wird hierdurch eine größere Freiheit bei der
Bestückung der Zylinderköpfe der Lineareinheit mit unterschiedlichen Ventilen,
gemeint sind die Patronenteile, unter Verwendung einer als Adapter dienenden,
den Ventilsitz integriert enthaltenden Schwenkverschraubung erreicht (Sp2 Z50
bis Z53, Z66 bis Sp3 Z10).
Anregungen in diese Richtung der Lehre des Patents vermag dem Fachmann
auch nicht die Entgegenhaltung D5 zu vermitteln. Bei den daraus bekannten
Schwenkverschraubungen, mit hier allerdings nicht magnetischen sondern
druckgesteuerten Ventilen zur Druckmittelbeaufschlagung einer Lineareinheit, sind
die Ventile (35) - vergleichbar der Anordnung nach D3 - vollständig innerhalb des
zylindrischen Befestigungsteils (4) der Schwenkverschraubung (4,22) angeordnet
(S9 Abs1 bis S10 Abs5 iVm Fig2), so daß auch hier keinerlei Flexibilität
hinsichtlich der Verwendung unterschiedlicher Ventile in Verbindung mit einer
Schwenkverschraubung iSd angefochtenen Patents gegeben ist.
Nicht näher zum Patentgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 führt auch
die zusätzliche Berücksichtigung der übrigen im Verfahren aufgezeigten, in der
mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen.
5. Die Patentfähigkeit der Ansprüche 2 bis 9 wird von der des Patentanspruchs 1
mitgetragen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Ff