Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.11.2000 – 11 W (pat) 84/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 44 26 052.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 27. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und
Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. Juni 2000 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Patentamt zurückverwiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle 11.44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 30. Juni 2000, der als Übergabeeinschreiben am 3. Juli 2000 zur
Postabfertigungsstelle gegeben wurde, die Patentanmeldung P 44 26 052.0 aus
den Gründen des Bescheids vom 4. April 2000 gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. Dieser Bescheid lautet im wesentlichen wie folgt:
"Für die oben genannte Patentanmeldung ist das Zusatzverhältnis
zur Patentanmeldung/zum Patent P 43 01 2 85.4 beantragt. Das
Verfahren in dieser Hauptanmeldung/diesem Hauptpatent ist beendet. Die Grundlage für das Zusatzverhältnis ist damit entfallen.
Um die vorliegende Anmeldung weiterbearbeiten zu können, wird
gebeten, den Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents in den Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln.
Geschieht das nicht, wird die Anmeldung gemäß § 42 Abs 3 Patentgesetz zurückgewiesen werden.
Um Erledigung dieses Bescheids wird innerhalb einer Frist von
einem Monat gebeten."
Aus dem entsprechenden Aktenexemplar dieses Bescheids läßt sich nicht entnehmen, wann das Einschreiben zur Postabfertigung gegeben wurde, da verschiedene Daten eingestempelt sind, wobei der zeitlich späteste Termin der
18. April 2000 ist. Der Anmelder hat hierauf mit Schreiben vom 5. Juni 2000, welches einen Eingangsstempel vom 15. Juni 2000 enthält, den Eingang des letztgenannten Amtsbescheides vom 4. April 2000 am 22. April bestätigt und gleichzeitig
die verspätete Antwort damit entschuldigt, daß er während des Eingangs des
Schreibens längere Zeit im Ausland gewesen sei. Er beantragt in diesem Schreiben,
den Antrag auf die Erteilung eines Zusatzpatentes (P 44 26 052.0)
in den Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents
umzuwandeln.
Der Anmelder hat sodann mit Einschreiben vom 14. Juli 2000, eingegangen am
17. Juli 2000, gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde eingelegt und mit
näheren Ausführungen beantragt,
den Beschluß aufzuheben sowie die Beschwerdegebühr in Höhe
von 345,00 DM aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und führt auch in der Sache zum Erfolg,
weil das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Dieser Mangel liegt darin, daß nach der maßgeblichen Aktenlage der Anmelder die
mit dem genannten Amtsbescheid geforderte Erklärung abgegeben hat mit
Schreiben vom 5. Juni 2000, welches gemäß Stempel am 15. Juni 2000 eingegangen ist und diese Erklärung bei dem erst mindestens 14 Tage später abgesandten Zurückweisungsbeschluß nicht berücksichtigt worden ist. Sie hätte aber
noch berücksichtigt werden müssen, da es sich bei der gemäß § 42 Abs 1 genannten Frist zur Beseitigung der Mängel nicht um eine Ausschlußfrist handelt, die
nach gesetzlicher Regelung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, der allenfalls
durch eine Wiedereinsetzung geheilt werden kann (§ 123 PatG). Dementsprechend enthält § 42 Abs 1 Satz 1 lediglich die Formulierung, die Mängel innerhalb
einer bestimmten Frist zu beseitigen. Da es sich somit um keine Ausschlußfrist
handelt, konnten diese Mängel auch nach Ablauf der von der Prüfungsstelle genannten Frist beseitigt werden, was der Anmelder hier getan hat.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 79
Abs 3 Nr 2 an das Patentamt zurückzuverweisen. Gleichzeitig war aufgrund der
fehlerhaften Sachbehandlung anzuordnen, daß die Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen zurückgezahlt wird (vgl Busse, PatG, 5. Aufl Rdn 98 zu 80).
Niedlich
Dr. Henkel
Skribanowitz
Hotz
br/prö