Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 29 W (pat) 360/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 22 611
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß
der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentamts vom
25. August 1999 aufgehoben.
2. Die Löschung der Marke 396 22 611 wird wegen des
Widerspruchs aus der Marke 395 50 621 angeordnet.
Gründe§
I.
Gegen die für die Dienstleistungen
"Telekommunikation, Online-Angebote in Online-Diensten (z.B.
Btx, Internet); Dienstleistung einer Datenbank"
eingetragene Marke Nr. 396 22 611
"T-Sex"
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-Marke
Nr. 395 50 621
"T-System",
die für die Waren und Dienstleistungen
Regenschirme,
„Elektrische, elektronische, optische Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; magnetische oder optische Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Juwelierwaren; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Druckereierzeugnisse; Lehr- und (ausgenommen Apparate); Büroartikel Unterrichtsmaterial (ausgenommen Möbel); Sonnenschirme, Lederwaren und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Handkoffer; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele, Spielzeug; gymnastische Geräte und Sportgeräte (soweit in Klasse 28 enthalten); Finanzdienstleistungen; Immobilienwesen; Bauwesen; Wartung, Reparatur und Installation von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation, Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen; Erstellen für die Datenverarbeitung; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung für die Telekommunikation“
von Einrichtungen
von Programmen
im Markenregister eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch
mit Beschluß vom 25. August 1999 zurückgewiesen, weil keine Gefahr von Verwechslungen der beiden Marken bestehe. Zwar könnten sich die Marken teilweise
in Verbindung mit identischen bzw. sehr ähnlichen Dienstleistungen oder sehr
ähnlichen Waren begegnen. Jedoch sei der klangliche, schriftbildliche und begriffliche Gesamteindruck der Marken deutlich unterschiedlich. Verwechslungen
aufgrund des in beiden Marken vorkommenden Buchstaben "T" seien ausgeschlossen, denn dieser Bestandteil präge die angegriffene und die Widerspruchsmarke nicht, weil er durch den Bindestrich mit dem jeweils folgenden Wort
zu einer begrifflichen Einheit verknüpft werde. Die Marken seien vergleichbar
gebildet wie etwa die Begriffe "T-Bone, T-Shirt, T-Kupplung" etc., die ebenfalls
nicht auf den Buchstaben "T" verkürzt würden. Aus diesen Gründen trete "T" bei
beiden Marken auch nicht als eigenständiger Stammbestandteil hervor, so daß
eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen ebenfalls
ausscheide.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Unter Berücksichtigung der bestehenden teilweisen Identität oder Nähe der Waren und Dienstleistungen sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen, zumal der Markenbestandteil
"T" erhöhten Hinweischarakter auf die Widersprechende habe. Die Widersprechende verwende mit großem Werbeaufwand und umfangreich eine Vielzahl von
Marken, in denen der Buchstabe "T" als Stammbestandteil enthalten sei, wobei
häufig weitere Elemente wie "Digits" und/oder Sachbegriffe hinzugefügt würden.
Umfragen hätten ergeben, daß sowohl die Marke "T" mit "Digits" als auch der
Buchstabe "T" von über 70 % der Bevölkerung der Widersprechenden zugerechnet werde. Insbesondere wegen der Stellung am Zeichenanfang und der charakteristischen Art des Aufbaus der Marken werde der Verkehr das "T" in beiden
Marken als prägend ansehen und außerdem auch aus der unsicheren Erinnerung
heraus glauben, in der jüngeren Marke aufgrund des darin vorkommenden "T"
eine Serienmarke der Widersprechenden vor sich zu haben. Die Widersprechende
legt eine Umfrage vor, um die überdurchschnittliche Bekanntheit des Buchstaben
"T" zu belegen.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und
die Marke 396 22 611 wegen des Widerspruchs aus der Marke
395 50 621 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und
der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Ansicht, dem Buchstaben "T"
komme keine hohe Kennzeichnungskraft zu und er präge die gegenseitigen
Marken nicht, weil er eine Abkürzung für viele Fachbegriffe darstelle sowie in
zahlreichen Marken verschiedener
Inhaber,
in Wortkombinationen und
in
Internet-Domain-Namen vorkomme. Selbst Kennzeichnungen, die aus dem
Buchstaben "T" sowie einem weiteren Begriff ohne dazwischen stehenden
Bindestrich gebildet seien, seien häufig. Der Verkehr werde sich darum nicht an
dem Buchstaben "T" allein orientieren. Der Buchstabe "T" sei für die Inhaberin der
Widerspruchsmarke ausschließlich
in einer bestimmten
farblichen und
graphischen Ausgestaltung bekannt, die Bekanntheit beziehe sich aber nicht auf
den Buchstaben "T" als solchen. Hinzu komme, daß die angesprochenen
Verkehrskreise den Buchstaben "T" und das Wort "Sex" in der jüngeren Marke
aufeinander bezögen und nicht einen Bestandteil gedanklich herauslösten. Aus
diesen Gründen
liege weder eine unmittelbare noch eine assoziative
Verwechslungsgefahr vor. Auch aus einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Zivilrechtsstreit betreffend die Benutzung der Bezeichnung "T-Auskunft" ergebe
sich, daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache begründet.
Nach Auffassung des Senats besteht die Gefahr von Verwechslungen der
jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke, so daß unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen
ist (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
1. Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int.
1998, 56, 57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser
Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu
den
dabei maßgebenden Umständen
gehören
insbesondere
der
Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das
jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit
zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der
umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den
Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die
dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Herbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den
Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122,
124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der
Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den
in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und
der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f.
"Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend
die Gefahr von Verwechslungen gegeben.
2. Wie
die Beteiligten
nicht
bestreiten,
sind
die Dienstleistungen
"Telekommunikation" der beiden Marken
identisch. Die Dienstleistungen
"Online-Angebote in Online-Diensten (z.B. Btx, Internet); Dienstleistung einer
Datenbank"
liegen
im engsten Ähnlichkeitsbereich der Waren und
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, insbesondere der Dienstleistungen
"Telekommunikation". Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder
Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das
Verhältnis der Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören
insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck
und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder
einander ergänzende Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. dazu EuGH MarkenR
1999, 22, 23 Tz 23 "CANON"). Es ist immer üblicher geworden, daß
Telekommunikationsanbieter gleichzeitig als Internet-Provider tätig sind und
ihren Kunden die verschiedenen Zusatzleistungen (Mehrwertdienstleistungen)
zur Verfügung stellen wie etwa Abfragemöglichkeiten von Datenbanken
verschiedensten
Inhalts, Mailboxen, Newsletter, Nachrichtenüberblicke,
Berichte zu den verschiedensten Wissensgebieten usw.. Die genannten
Dienstleistungen der angegriffenen Marke stellen damit typische Leistungen
eines Telekommunikationsanbieters dar und werden daher bei identischen oder
ähnlichen Zeichen demselben Unternehmen zugeordnet werden.
3. Bei den gleichen oder ähnlichen Dienstleistungen handelt es sich um relativ
alltägliche oder solche, die von breiten Verkehrskreisen ohne große
Aufmerksamkeit in Anspruch genommen werden, was ebenso wie die teilweise
Identität bzw. große Ähnlichkeit der Dienstleistungen Verwechslungen
begünstigt.
Allerdings
ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke eher gering
anzusetzen. Diese setzt sich aus dem Buchstaben "T" und dem Wort "System"
zusammen. Der Buchstabe "T" ist u.a. als Abkürzung der für die gegenseitigen
Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Begriffe "Telefon“ und
"Telekommunikation“ bzw. das englische Wort "telephone" gebräuchlich (Duden
Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; De Sola, Abbreviations Dictionary, 1983;
Wennrich Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der
Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und
Informationsverarbeitung,
1992). Insgesamt ergibt sich bei der Widerspruchsmarke eine enge Anlehnung
an die Wortzusammensetzung "Telephonsystem", die einer beschreibenden
Angabe für die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke zumindest
recht nahe kommt und daher insgesamt einen eher geringen Schutzumfang
aufweist.
Eine von der Widersprechenden behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft
des Buchstaben "T" oder von Zeichen, die sich aus einem "T", das durch einen
Bindestrich mit einer Sachangabe verbunden ist, konnte der Senat nicht
feststellen. Zwar belegt das von der Widersprechenden vorgelegte
Umfrageergebnis von
Infratest Burke, daß der Buchstabe
"T"
in
charakteristischer Schrift und Farbe für bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen
überdurchschnittlich bekannt ist. Aus der ausschließlich auf ein charakteristisch
ausgestaltetes Zeichen abstellenden Umfrage
folgt
jedoch weder eine
überdurchschnittliche Bekanntheit des reinen Buchstaben ohne
jegliche
Ausgestaltung noch eine erhöhte Kennzeichnungskraft von Marken, die diesen
Buchstaben enthalten. Im übrigen kommt dieser Buchstabe, verbunden durch
einen Bindestrich mit anderen Wörtern, auch in zahlreichen Kennzeichnungen
verschiedener Verwender vor, was gegen einen Hinweischarakter des reinen
Buchstaben auf die Widersprechenden spricht.
4. Die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet sind zwar nicht unmittelbar
verwechselbar. Wegen der deutlich unterschiedlichen Silben- und
Buchstabenzahl der nicht sehr
langen Marken sind klangliche oder
schriftbildliche Verwechslungen
der Zeichen
in
ihrer Gesamtheit
ausgeschlossen. Da - wie oben näher ausgeführt - der Buchstabe "T"
kennzeichnungsschwach ist und dieser Buchstabe mit einem weiteren Wort
durch einen Bindestrich verbunden ist, ist auch nicht zu erwarten, daß der
Verkehr diesen Bestandteil bei beiden Zeichen als prägend ansieht.
5. Es ist jedoch eine assoziative Verwechslungsgefahr gegeben, denn es ist nach
Auffassung
des
Senats
nicht
ausgeschlossen,
daß
noch
entscheidungserhebliche Teile der angesprochen Verkehrskreise
in der
jüngeren Marke ein Serienzeichen der Widersprechenden sehen.
Die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt des Serienzeichens setzt voraus, daß die beteiligten
Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Marken erkennen und
somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl aber
aufgrund eines übereinstimmenden Stammbestandteils mit Hinweischarakter
auf die Widersprechende die jüngere Marke als Bestandteil einer Markenserie
der Widersprechenden ansehen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
6. Aufl., § 9 Rn 210, 213). Zwar handelt es sich – wie oben ausgeführt – bei "T"
um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil, der mit einem weiteren
Bestandteil verbunden ist, so daß die Marken als noch phantasievolle
Abwandlungen von Gesamtbegriffen erscheinen. Auch gilt bei der assoziativen
Verwechslungsgefahr ebenso wie bei der unmittelbaren Verwechslungsgefahr
der Grundsatz, daß sich die Verwechslungsgefahr nicht auf einen
schutzunfähigen Bestandteil gründen kann (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka,
Markengesetz, 6. Aufl. § 9 Rn 217) und daß Teile von Gesamtbegriffen im
allgemeinen wenig
als
Stammbestandteile
geeignet
sind
(vgl.
Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. § 9 Rn 222). Jedoch ist
einem solchen kennzeichnungsschwachen Bestandteil oder Bestandteilen von
Gesamtbegriffen von der Rechtsprechung nicht in jedem Fall die Eignung als
Stammbestandteil abgesprochen worden (vgl. Althammer/Ströbele a.a.O.), vor
allem, wenn wie hier die Art der Zeichenbildung der Widersprechenden
Verwechslungen nahe legt (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
6. Aufl. § 9 Rn 224). Denn eine assoziative Verwechslungsgefahr kann auch
gegeben sein, wenn wegen der Ähnlichkeit des Sinngehalts der Marken und
einer entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit im Sinne
von Serienmarken geschlossen werden kann, wobei dies insbesondere bei
Marken naheliegt, die denselben charakteristischen Aufbau aufweisen (vgl.
dazu etwa BPatG Mitt. 1974, 15, 16 "CLINICULT/CLINITEST"; BPatG Mitt.
1977,
174,
NEUROHORM/Hepahorm"; BPatGE 35, 212, 217 f. "Queens Club/Queens
Garden"; BPatG Mitt. 1996, 133, 134 f. "OKLAHOMA SOUND / MISSISSIPPI
SOUND"; OLG Frankfurt GRUR 1997, 52 "Die Blauen Seiten") und wenn die
Widersprechende bereits eine Reihe ähnlich gebildeter Marken benutzt.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die Widersprechende eine Anzahl von
für Waren und Dienstleistungen auf dem hier angesprochenen Sektor
eingetragenen Wortmarken besitzt und benutzt, die dadurch gebildet sind, daß
dem Buchstaben "T" verbunden durch einen Bindestrich ein weiteres
Wortelement – oft eine Sachbezeichnung bzw. die Bezeichnung für einen
Themenbereich – hinzugefügt wird, wie etwa bei
"T-FUN",
"T-Talk",
"T-Learning", "T-News", "T-Dialog" usw.. Nach diesem Schema ist auch die
angegriffene Marke gebildet. Es bestehen daher hinreichende Anhaltspunkte für
Teile des Verkehrs, die jüngere Marke wegen der Art der Zeichenbildung der
Markenserie der Widersprechenden zuzuordnen.
6. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke auf zahlreiche Domainnamen
und Wörter hinweist, die sich aus dem Buchstaben "T" sowie einem weiteren
Wort zusammensetzen, ist dem entgegenzuhalten, daß diese wohl häufig keine
markenmäßigen Kennzeichnungen darstellen und oft anders gebildet sind als
die sich hier gegenüberstehenden Marken, so daß sie wenig geeignet sind, die
auf der Art der Markenbildung beruhende assoziative Verwechslungsgefahr
zwischen den hier zu beurteilenden Marken auszuschließen. Auch die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall des Wortes "T-Auskunft" gibt
keine Hinweise auf die Verwechslungsgefahr der sich hier gegenüberstehenden
Marken, denn die Zeichen sind von der Art ihrer Bildung her nur wenig
vergleichbar. Außerdem ist aus dieser Entscheidung nicht ersichtlich, weshalb
der Bundesgerichtshof die Revision für aussichtslos hält und inwieweit für diese
Entscheidung auch im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt anwendbare Rechtsgrundsätze erheblich waren.
Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine
Veranlassung.
Meinhardt
Pagenberg
Guth
Cl