Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 29 W (pat) 360/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 22 611

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß

der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentamts vom

25. August 1999 aufgehoben.

2. Die Löschung der Marke 396 22 611 wird wegen des

Widerspruchs aus der Marke 395 50 621 angeordnet.

Gründe§

I.

Gegen die für die Dienstleistungen

"Telekommunikation, Online-Angebote in Online-Diensten (z.B.

Btx, Internet); Dienstleistung einer Datenbank"

eingetragene Marke Nr. 396 22 611

"T-Sex"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wort-Marke

Nr. 395 50 621

"T-System",

die für die Waren und Dienstleistungen

Regenschirme,

„Elektrische, elektronische, optische Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; magnetische oder optische Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Juwelierwaren; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Druckereierzeugnisse; Lehr- und (ausgenommen Apparate); Büroartikel Unterrichtsmaterial (ausgenommen Möbel); Sonnenschirme, Lederwaren und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Handkoffer; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele, Spielzeug; gymnastische Geräte und Sportgeräte (soweit in Klasse 28 enthalten); Finanzdienstleistungen; Immobilienwesen; Bauwesen; Wartung, Reparatur und Installation von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation, Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen; Erstellen für die Datenverarbeitung; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung für die Telekommunikation“

von Einrichtungen

von Programmen

im Markenregister eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch

mit Beschluß vom 25. August 1999 zurückgewiesen, weil keine Gefahr von Verwechslungen der beiden Marken bestehe. Zwar könnten sich die Marken teilweise

in Verbindung mit identischen bzw. sehr ähnlichen Dienstleistungen oder sehr

ähnlichen Waren begegnen. Jedoch sei der klangliche, schriftbildliche und begriffliche Gesamteindruck der Marken deutlich unterschiedlich. Verwechslungen

aufgrund des in beiden Marken vorkommenden Buchstaben "T" seien ausgeschlossen, denn dieser Bestandteil präge die angegriffene und die Widerspruchsmarke nicht, weil er durch den Bindestrich mit dem jeweils folgenden Wort

zu einer begrifflichen Einheit verknüpft werde. Die Marken seien vergleichbar

gebildet wie etwa die Begriffe "T-Bone, T-Shirt, T-Kupplung" etc., die ebenfalls

nicht auf den Buchstaben "T" verkürzt würden. Aus diesen Gründen trete "T" bei

beiden Marken auch nicht als eigenständiger Stammbestandteil hervor, so daß

eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen ebenfalls

ausscheide.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Unter Berücksichtigung der bestehenden teilweisen Identität oder Nähe der Waren und Dienstleistungen sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen, zumal der Markenbestandteil

"T" erhöhten Hinweischarakter auf die Widersprechende habe. Die Widersprechende verwende mit großem Werbeaufwand und umfangreich eine Vielzahl von

Marken, in denen der Buchstabe "T" als Stammbestandteil enthalten sei, wobei

häufig weitere Elemente wie "Digits" und/oder Sachbegriffe hinzugefügt würden.

Umfragen hätten ergeben, daß sowohl die Marke "T" mit "Digits" als auch der

Buchstabe "T" von über 70 % der Bevölkerung der Widersprechenden zugerechnet werde. Insbesondere wegen der Stellung am Zeichenanfang und der charakteristischen Art des Aufbaus der Marken werde der Verkehr das "T" in beiden

Marken als prägend ansehen und außerdem auch aus der unsicheren Erinnerung

heraus glauben, in der jüngeren Marke aufgrund des darin vorkommenden "T"

eine Serienmarke der Widersprechenden vor sich zu haben. Die Widersprechende

legt eine Umfrage vor, um die überdurchschnittliche Bekanntheit des Buchstaben

"T" zu belegen.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und

die Marke 396 22 611 wegen des Widerspruchs aus der Marke

395 50 621 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und

der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Ansicht, dem Buchstaben "T"

komme keine hohe Kennzeichnungskraft zu und er präge die gegenseitigen

Marken nicht, weil er eine Abkürzung für viele Fachbegriffe darstelle sowie in

zahlreichen Marken verschiedener

Inhaber,

in Wortkombinationen und

in

Internet-Domain-Namen vorkomme. Selbst Kennzeichnungen, die aus dem

Buchstaben "T" sowie einem weiteren Begriff ohne dazwischen stehenden

Bindestrich gebildet seien, seien häufig. Der Verkehr werde sich darum nicht an

dem Buchstaben "T" allein orientieren. Der Buchstabe "T" sei für die Inhaberin der

Widerspruchsmarke ausschließlich

in einer bestimmten

farblichen und

graphischen Ausgestaltung bekannt, die Bekanntheit beziehe sich aber nicht auf

den Buchstaben "T" als solchen. Hinzu komme, daß die angesprochenen

Verkehrskreise den Buchstaben "T" und das Wort "Sex" in der jüngeren Marke

aufeinander bezögen und nicht einen Bestandteil gedanklich herauslösten. Aus

diesen Gründen

liege weder eine unmittelbare noch eine assoziative

Verwechslungsgefahr vor. Auch aus einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen

Zivilrechtsstreit betreffend die Benutzung der Bezeichnung "T-Auskunft" ergebe

sich, daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache begründet.

Nach Auffassung des Senats besteht die Gefahr von Verwechslungen der

jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke, so daß unter Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen

ist (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

1. Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int.

1998, 56, 57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser

Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von

maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu

den

dabei maßgebenden Umständen

gehören

insbesondere

der

Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das

jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit

zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der

umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den

Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die

dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind.

Herbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den

Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122,

124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der

Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den

in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und

der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken

ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f.

"Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend

die Gefahr von Verwechslungen gegeben.

2. Wie

die Beteiligten

nicht

bestreiten,

sind

die Dienstleistungen

"Telekommunikation" der beiden Marken

identisch. Die Dienstleistungen

"Online-Angebote in Online-Diensten (z.B. Btx, Internet); Dienstleistung einer

Datenbank"

liegen

im engsten Ähnlichkeitsbereich der Waren und

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, insbesondere der Dienstleistungen

"Telekommunikation". Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder

Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das

Verhältnis der Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören

insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck

und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder

einander ergänzende Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. dazu EuGH MarkenR

1999, 22, 23 Tz 23 "CANON"). Es ist immer üblicher geworden, daß

Telekommunikationsanbieter gleichzeitig als Internet-Provider tätig sind und

ihren Kunden die verschiedenen Zusatzleistungen (Mehrwertdienstleistungen)

zur Verfügung stellen wie etwa Abfragemöglichkeiten von Datenbanken

verschiedensten

Inhalts, Mailboxen, Newsletter, Nachrichtenüberblicke,

Berichte zu den verschiedensten Wissensgebieten usw.. Die genannten

Dienstleistungen der angegriffenen Marke stellen damit typische Leistungen

eines Telekommunikationsanbieters dar und werden daher bei identischen oder

ähnlichen Zeichen demselben Unternehmen zugeordnet werden.

3. Bei den gleichen oder ähnlichen Dienstleistungen handelt es sich um relativ

alltägliche oder solche, die von breiten Verkehrskreisen ohne große

Aufmerksamkeit in Anspruch genommen werden, was ebenso wie die teilweise

Identität bzw. große Ähnlichkeit der Dienstleistungen Verwechslungen

begünstigt.

Allerdings

ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke eher gering

anzusetzen. Diese setzt sich aus dem Buchstaben "T" und dem Wort "System"

zusammen. Der Buchstabe "T" ist u.a. als Abkürzung der für die gegenseitigen

Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Begriffe "Telefon“ und

"Telekommunikation“ bzw. das englische Wort "telephone" gebräuchlich (Duden

Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; De Sola, Abbreviations Dictionary, 1983;

Wennrich Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der

Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und

Informationsverarbeitung,

1992). Insgesamt ergibt sich bei der Widerspruchsmarke eine enge Anlehnung

an die Wortzusammensetzung "Telephonsystem", die einer beschreibenden

Angabe für die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke zumindest

recht nahe kommt und daher insgesamt einen eher geringen Schutzumfang

aufweist.

Eine von der Widersprechenden behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft

des Buchstaben "T" oder von Zeichen, die sich aus einem "T", das durch einen

Bindestrich mit einer Sachangabe verbunden ist, konnte der Senat nicht

feststellen. Zwar belegt das von der Widersprechenden vorgelegte

Umfrageergebnis von

Infratest Burke, daß der Buchstabe

"T"

in

charakteristischer Schrift und Farbe für bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen

überdurchschnittlich bekannt ist. Aus der ausschließlich auf ein charakteristisch

ausgestaltetes Zeichen abstellenden Umfrage

folgt

jedoch weder eine

überdurchschnittliche Bekanntheit des reinen Buchstaben ohne

jegliche

Ausgestaltung noch eine erhöhte Kennzeichnungskraft von Marken, die diesen

Buchstaben enthalten. Im übrigen kommt dieser Buchstabe, verbunden durch

einen Bindestrich mit anderen Wörtern, auch in zahlreichen Kennzeichnungen

verschiedener Verwender vor, was gegen einen Hinweischarakter des reinen

Buchstaben auf die Widersprechenden spricht.

4. Die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet sind zwar nicht unmittelbar

verwechselbar. Wegen der deutlich unterschiedlichen Silben- und

Buchstabenzahl der nicht sehr

langen Marken sind klangliche oder

schriftbildliche Verwechslungen

der Zeichen

in

ihrer Gesamtheit

ausgeschlossen. Da - wie oben näher ausgeführt - der Buchstabe "T"

kennzeichnungsschwach ist und dieser Buchstabe mit einem weiteren Wort

durch einen Bindestrich verbunden ist, ist auch nicht zu erwarten, daß der

Verkehr diesen Bestandteil bei beiden Zeichen als prägend ansieht.

5. Es ist jedoch eine assoziative Verwechslungsgefahr gegeben, denn es ist nach

Auffassung

des

Senats

nicht

ausgeschlossen,

daß

noch

entscheidungserhebliche Teile der angesprochen Verkehrskreise

in der

jüngeren Marke ein Serienzeichen der Widersprechenden sehen.

Die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr unter dem

Gesichtspunkt des Serienzeichens setzt voraus, daß die beteiligten

Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Marken erkennen und

somit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl aber

aufgrund eines übereinstimmenden Stammbestandteils mit Hinweischarakter

auf die Widersprechende die jüngere Marke als Bestandteil einer Markenserie

der Widersprechenden ansehen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

6. Aufl., § 9 Rn 210, 213). Zwar handelt es sich – wie oben ausgeführt – bei "T"

um einen kennzeichnungsschwachen Bestandteil, der mit einem weiteren

Bestandteil verbunden ist, so daß die Marken als noch phantasievolle

Abwandlungen von Gesamtbegriffen erscheinen. Auch gilt bei der assoziativen

Verwechslungsgefahr ebenso wie bei der unmittelbaren Verwechslungsgefahr

der Grundsatz, daß sich die Verwechslungsgefahr nicht auf einen

schutzunfähigen Bestandteil gründen kann (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka,

Markengesetz, 6. Aufl. § 9 Rn 217) und daß Teile von Gesamtbegriffen im

allgemeinen wenig

als

Stammbestandteile

geeignet

sind

(vgl.

Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. § 9 Rn 222). Jedoch ist

einem solchen kennzeichnungsschwachen Bestandteil oder Bestandteilen von

Gesamtbegriffen von der Rechtsprechung nicht in jedem Fall die Eignung als

Stammbestandteil abgesprochen worden (vgl. Althammer/Ströbele a.a.O.), vor

allem, wenn wie hier die Art der Zeichenbildung der Widersprechenden

Verwechslungen nahe legt (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

6. Aufl. § 9 Rn 224). Denn eine assoziative Verwechslungsgefahr kann auch

gegeben sein, wenn wegen der Ähnlichkeit des Sinngehalts der Marken und

einer entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit im Sinne

von Serienmarken geschlossen werden kann, wobei dies insbesondere bei

Marken naheliegt, die denselben charakteristischen Aufbau aufweisen (vgl.

dazu etwa BPatG Mitt. 1974, 15, 16 "CLINICULT/CLINITEST"; BPatG Mitt.

1977,

174,

175

NEUROHORM/Hepahorm"; BPatGE 35, 212, 217 f. "Queens Club/Queens

Garden"; BPatG Mitt. 1996, 133, 134 f. "OKLAHOMA SOUND / MISSISSIPPI

SOUND"; OLG Frankfurt GRUR 1997, 52 "Die Blauen Seiten") und wenn die

Widersprechende bereits eine Reihe ähnlich gebildeter Marken benutzt.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die Widersprechende eine Anzahl von

für Waren und Dienstleistungen auf dem hier angesprochenen Sektor

eingetragenen Wortmarken besitzt und benutzt, die dadurch gebildet sind, daß

dem Buchstaben "T" verbunden durch einen Bindestrich ein weiteres

Wortelement – oft eine Sachbezeichnung bzw. die Bezeichnung für einen

Themenbereich – hinzugefügt wird, wie etwa bei

"T-FUN",

"T-Talk",

"T-Learning", "T-News", "T-Dialog" usw.. Nach diesem Schema ist auch die

angegriffene Marke gebildet. Es bestehen daher hinreichende Anhaltspunkte für

Teile des Verkehrs, die jüngere Marke wegen der Art der Zeichenbildung der

Markenserie der Widersprechenden zuzuordnen.

6. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke auf zahlreiche Domainnamen

und Wörter hinweist, die sich aus dem Buchstaben "T" sowie einem weiteren

Wort zusammensetzen, ist dem entgegenzuhalten, daß diese wohl häufig keine

markenmäßigen Kennzeichnungen darstellen und oft anders gebildet sind als

die sich hier gegenüberstehenden Marken, so daß sie wenig geeignet sind, die

auf der Art der Markenbildung beruhende assoziative Verwechslungsgefahr

zwischen den hier zu beurteilenden Marken auszuschließen. Auch die

Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall des Wortes "T-Auskunft" gibt

keine Hinweise auf die Verwechslungsgefahr der sich hier gegenüberstehenden

Marken, denn die Zeichen sind von der Art ihrer Bildung her nur wenig

vergleichbar. Außerdem ist aus dieser Entscheidung nicht ersichtlich, weshalb

der Bundesgerichtshof die Revision für aussichtslos hält und inwieweit für diese

Entscheidung auch im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt anwendbare Rechtsgrundsätze erheblich waren.

Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine

Veranlassung.

Meinhardt

Pagenberg

Guth

Cl