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BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 29 W (pat) 7/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 43 339.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie die Richter Baumgärtner und Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e :

I .

"WebTr@iner"

Angemeldet ist als Bildmarke

zur Kennzeichnung von "technischen Lernprogrammen auf CDs; Erstellung von

technischen Lernprogrammen".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 9. November 1999 zurückgewiesen, da der Begriff

"WebTr@iner" nicht unterscheidungskräftig sei. Das völlig sprachüblich (wie web

Seite, Webserver, web editor, Web-Browser; Fußballtrainer, Konditionstrainer)

zusammengesetzte Zeichen werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als

"Netz-Trainer" bzw. als "World Wide Web-Trainer" verstanden. Das Wort "Trainer"

sei gerade bei Lernprogrammen Gegenstand beschreibender Wortkombinationen,

die vom Aufbau her der angemeldeten Marke entsprächen, so daß der Verkehr sie

als rein beschreibende Angabe darüber auffasse, daß mit den Lernprogrammen

der EDV-technische Umgang mit dem Web trainiert werden solle. Ein über diese

Eignungs- und Bestimmungsangabe hinausgehenden Gehalt werde der

angemeldeten Marke weder über die völlig werbeübliche Binnengroßschreibung

innerhalb der Wortkombination verliehen noch durch die Gestaltung des

Buchstaben "a" als "@", bei der es sich im Zusammenhang mit dem Internet oder

der Internetthematik um ein völlig abgegriffenes Gestaltungselement handle.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß

das angemeldete Zeichen die erforderliche Kennzeichnungskraft aufweise. Ihm

könne keine konkrete Aussage über die angemeldeten Waren und Dienstleistungen entnommen werden könne, sondern stelle eine neue, ungewöhnliche und

phantasievolle Wortkreation dar, die als Unterscheidungsmittel geeignet sei, unabhängig davon, ob Binnengroßschreibung und Verwendung des "@" gängig

seien. "WebTr@iner" sei ein nicht nachweisbares, mehrdeutiges und nicht gebräuchliches Phantasiewort ohne im Vordergrund stehenden beschreibenden

Sinngehalt, die gegenteilige Auffassung der Markenstelle beruhe auf einer nicht

zulässigen zergliedernden Betrachtungsweise.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung wurde das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche mit der Anmelderin erörtert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Hierbei

kann offen bleiben, ob der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke ein Freihaltebedürfnis entgegensteht. Auch unter Beachtung des bei der Prüfung der konkreten

Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden, anzulegenden großzügigen Maßstab, fehlt dem angemeldeten Zeichen

"WebTr@iner" aufgrund seines Charakters als Sachangabe

jedenfalls die

erforderliche geringe Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die Anmelderin kann sich dabei nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich bei

der angemeldeten Marke um eine neue und ungewöhnliche Wortkreation handle,

die als Unterscheidungsmittel geeignet sei. Der Begriff "WebTr@iner" ist lexikalisch zwar nicht nachweisbar, jedoch führt der bloße Umstand einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Annahme der Unterscheidungskraft. Im Bereich

der Werbung und insbesondere bei elektronischen Medien ist das Publikum in

hohem Maße daran gewöhnt, sachbezogene Informationen durch neue, einprägsame Begriffe zu erhalten. Ausschlaggebend ist insoweit, ob auch bisher unbekannte Sachaussagen als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefaßt werden (Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG 6. Aufl. Rn 21 zu

§ 8). So verhält es sich hier. Die Wortkombination "WebTr@iner" stellt eine

sprachüblich gebildete, leicht verständliche Wortschöpfung dar, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat. Ihr Sinngehalt erschließt sich den hier angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres. "Web" ist als Synonym für "Netz",

"Internet" bzw. "world wide web" bekannt und allgemein gebräuchlich. Der Begriff

"Trainer" ist - abgeleitet von seiner ursprünglichen Bedeutung als Sportlehrer -

inzwischen im übertragenen Sinn als Bezeichnung von auf CD-ROM angebotenen

Lernprogrammen äußerst verbreitet, wie zahlreiche Vokabel- und Grammatik-"Trainer" zeigen. Dies hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung auch

nicht mehr in Abrede stellt. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete

Zeichen dementsprechend als "Lernprogramm für das Web", also als Hinweis auf

ein EDV-technisches Lernprogramm verstehen, und somit als reine Inhaltsangabe.

An diesem aus der Aussage des Zeichens als solchem folgenden Verständnis

ändert sich nichts dadurch, daß die Anmelderin selbst jedenfalls derzeit keine auf

den Umgang mit dem Internet zugeschnittene Lernprogramme anbietet, sondern

solche über Hydraulik, Pneumatik, Elektronik etc. Der sachbeschreibende Gehalt

erschließt sich ohne weiters aus dem Begriff "Webtrainer" selbst, ohne daß es

hierbei einer analysierenden oder zergliedernden Betrachtung des Zeichens

"WebTr@iner" bedürfte. Er wird weder durch die Binnengroßschreibung des Worts

"Trainer" noch durch die gerade im EDV-Bereich gängige Verwendung des "@"

beseitigt. Diese werbeüblichen Gestaltungsmittel sind nicht geeignet, die in der

Wortkombination liegende Sachangabe so in den Hintergrund treten zu lassen,

daß das Zeichen als Herkunftshinweis aufgefaßt werden könnte.

Eine die Unterscheidungskraft begründenden Mehrdeutigkeit kann dem Zeichen

im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin ebenfalls nicht beigemessen werden. Zwar hat die Internet-Recherche ergeben, daß "Webtrainer" im aktuellen

Gebrauch sowohl im Zusammenhang mit Hinweisen auf Lernmöglichkeiten im

Internet verwendet wird als auch zur Bezeichnung für Personen dient, die Dritten

den Umgang mit dem Internet erleichtern oder über das Internet Lehrstoffe vermitteln. Hierbei handelt es sich aber jeweils um eine sachbezogene Aussage, wobei gerade wegen der letztgenannten Bedeutungen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das oben genannte Verständnis nahelegt,

daß der Verkehr „Webtrainer“ als einen Hinweis auf ein Lernprogramm auffaßt, mit

dem EDV-technisch der Umgang mit dem Internet erlernt werden kann.

Der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogene

Ausschluß der EDV-technischen Lernprogramme aus dem Verzeichnis der Waren

und Dienstleistungen wäre nicht geeignet, die erforderliche Unterscheidungskraft

herzustellen, so daß der Senat nicht auf eine konkrete Formulierung der Änderung

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hingewirkt hat. Ein derartiger

Ausschluß könnte allenfalls im Rahmen eines etwa für diese Programme bestehenden Freihaltungsbedürfnisses eine Rolle spielen. An dem oben dargelegten im

Begriff "WebTr@iner" enthaltenen und im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt könnte ein diesen Inhalt nicht berührender Disclaimer im Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis nichts ändern.

Meinhardt

Baumgärtner

Guth

Cl