Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 29 W (pat) 7/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 43 339.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie die Richter Baumgärtner und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e :
I .
"WebTr@iner"
Angemeldet ist als Bildmarke
zur Kennzeichnung von "technischen Lernprogrammen auf CDs; Erstellung von
technischen Lernprogrammen".
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 9. November 1999 zurückgewiesen, da der Begriff
"WebTr@iner" nicht unterscheidungskräftig sei. Das völlig sprachüblich (wie web
Seite, Webserver, web editor, Web-Browser; Fußballtrainer, Konditionstrainer)
zusammengesetzte Zeichen werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als
"Netz-Trainer" bzw. als "World Wide Web-Trainer" verstanden. Das Wort "Trainer"
sei gerade bei Lernprogrammen Gegenstand beschreibender Wortkombinationen,
die vom Aufbau her der angemeldeten Marke entsprächen, so daß der Verkehr sie
als rein beschreibende Angabe darüber auffasse, daß mit den Lernprogrammen
der EDV-technische Umgang mit dem Web trainiert werden solle. Ein über diese
Eignungs- und Bestimmungsangabe hinausgehenden Gehalt werde der
angemeldeten Marke weder über die völlig werbeübliche Binnengroßschreibung
innerhalb der Wortkombination verliehen noch durch die Gestaltung des
Buchstaben "a" als "@", bei der es sich im Zusammenhang mit dem Internet oder
der Internetthematik um ein völlig abgegriffenes Gestaltungselement handle.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß
das angemeldete Zeichen die erforderliche Kennzeichnungskraft aufweise. Ihm
könne keine konkrete Aussage über die angemeldeten Waren und Dienstleistungen entnommen werden könne, sondern stelle eine neue, ungewöhnliche und
phantasievolle Wortkreation dar, die als Unterscheidungsmittel geeignet sei, unabhängig davon, ob Binnengroßschreibung und Verwendung des "@" gängig
seien. "WebTr@iner" sei ein nicht nachweisbares, mehrdeutiges und nicht gebräuchliches Phantasiewort ohne im Vordergrund stehenden beschreibenden
Sinngehalt, die gegenteilige Auffassung der Markenstelle beruhe auf einer nicht
zulässigen zergliedernden Betrachtungsweise.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung wurde das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche mit der Anmelderin erörtert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Hierbei
kann offen bleiben, ob der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke ein Freihaltebedürfnis entgegensteht. Auch unter Beachtung des bei der Prüfung der konkreten
Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden, anzulegenden großzügigen Maßstab, fehlt dem angemeldeten Zeichen
"WebTr@iner" aufgrund seines Charakters als Sachangabe
jedenfalls die
erforderliche geringe Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die Anmelderin kann sich dabei nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich bei
der angemeldeten Marke um eine neue und ungewöhnliche Wortkreation handle,
die als Unterscheidungsmittel geeignet sei. Der Begriff "WebTr@iner" ist lexikalisch zwar nicht nachweisbar, jedoch führt der bloße Umstand einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Annahme der Unterscheidungskraft. Im Bereich
der Werbung und insbesondere bei elektronischen Medien ist das Publikum in
hohem Maße daran gewöhnt, sachbezogene Informationen durch neue, einprägsame Begriffe zu erhalten. Ausschlaggebend ist insoweit, ob auch bisher unbekannte Sachaussagen als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefaßt werden (Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG 6. Aufl. Rn 21 zu
§ 8). So verhält es sich hier. Die Wortkombination "WebTr@iner" stellt eine
sprachüblich gebildete, leicht verständliche Wortschöpfung dar, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat. Ihr Sinngehalt erschließt sich den hier angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres. "Web" ist als Synonym für "Netz",
"Internet" bzw. "world wide web" bekannt und allgemein gebräuchlich. Der Begriff
"Trainer" ist - abgeleitet von seiner ursprünglichen Bedeutung als Sportlehrer -
inzwischen im übertragenen Sinn als Bezeichnung von auf CD-ROM angebotenen
Lernprogrammen äußerst verbreitet, wie zahlreiche Vokabel- und Grammatik-"Trainer" zeigen. Dies hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung auch
nicht mehr in Abrede stellt. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete
Zeichen dementsprechend als "Lernprogramm für das Web", also als Hinweis auf
ein EDV-technisches Lernprogramm verstehen, und somit als reine Inhaltsangabe.
An diesem aus der Aussage des Zeichens als solchem folgenden Verständnis
ändert sich nichts dadurch, daß die Anmelderin selbst jedenfalls derzeit keine auf
den Umgang mit dem Internet zugeschnittene Lernprogramme anbietet, sondern
solche über Hydraulik, Pneumatik, Elektronik etc. Der sachbeschreibende Gehalt
erschließt sich ohne weiters aus dem Begriff "Webtrainer" selbst, ohne daß es
hierbei einer analysierenden oder zergliedernden Betrachtung des Zeichens
"WebTr@iner" bedürfte. Er wird weder durch die Binnengroßschreibung des Worts
"Trainer" noch durch die gerade im EDV-Bereich gängige Verwendung des "@"
beseitigt. Diese werbeüblichen Gestaltungsmittel sind nicht geeignet, die in der
Wortkombination liegende Sachangabe so in den Hintergrund treten zu lassen,
daß das Zeichen als Herkunftshinweis aufgefaßt werden könnte.
Eine die Unterscheidungskraft begründenden Mehrdeutigkeit kann dem Zeichen
im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin ebenfalls nicht beigemessen werden. Zwar hat die Internet-Recherche ergeben, daß "Webtrainer" im aktuellen
Gebrauch sowohl im Zusammenhang mit Hinweisen auf Lernmöglichkeiten im
Internet verwendet wird als auch zur Bezeichnung für Personen dient, die Dritten
den Umgang mit dem Internet erleichtern oder über das Internet Lehrstoffe vermitteln. Hierbei handelt es sich aber jeweils um eine sachbezogene Aussage, wobei gerade wegen der letztgenannten Bedeutungen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das oben genannte Verständnis nahelegt,
daß der Verkehr „Webtrainer“ als einen Hinweis auf ein Lernprogramm auffaßt, mit
dem EDV-technisch der Umgang mit dem Internet erlernt werden kann.
Der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogene
Ausschluß der EDV-technischen Lernprogramme aus dem Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen wäre nicht geeignet, die erforderliche Unterscheidungskraft
herzustellen, so daß der Senat nicht auf eine konkrete Formulierung der Änderung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hingewirkt hat. Ein derartiger
Ausschluß könnte allenfalls im Rahmen eines etwa für diese Programme bestehenden Freihaltungsbedürfnisses eine Rolle spielen. An dem oben dargelegten im
Begriff "WebTr@iner" enthaltenen und im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt könnte ein diesen Inhalt nicht berührender Disclaimer im Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis nichts ändern.
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl