Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 32 W (pat) 262/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 57 893.8 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Winkler, des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2000 ist wirkungslos, sowie die

teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 28. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 57 893 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in entsprechender Anwendung

des § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschungsanordnung wirkungslos ist.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Klante

Dr. Fuchs-Wissemann

Hu