Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 32 W (pat) 262/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 57 893.8 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Winkler, des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2000 ist wirkungslos, sowie die
teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 28. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 57 893 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 394 03 759 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in entsprechender Anwendung
des § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschungsanordnung wirkungslos ist.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Klante
Dr. Fuchs-Wissemann
Hu