Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.12.2000 – 30 W (pat) 59/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 59/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 51 398.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Sommer und Schramm 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Xlink

für die Dienstleistungen

"Telekommunikation, Dienstleistungen betreffend die Nutzung des Internet, nämlich Bereitstellung von Internet-

Anschlüssen und Internet-Zugangskennungen;

Schulung von EDV-Anwendern;

Dienstleistungen eines Informatikers und eines Elektroingenieurs, technische Beratung im Zusammenhang mit Computern (unter Ausschluß solcher zur Verwaltung von Schulen, Behörden und Kommunen) und dem Internet, Installation, Konfiguration, Betrieb und Wartung von Datenverarbeitungsgeräten und Computern und Computernetzwerken."

Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Zeichenteil "X" stelle eine auf dem elektronischen Gebiet bekannte Abkürzung für

"cross" in der Bedeutung von "Quer-" bzw "Kreuz-" dar. Der Bestandteil "link"

werde auf diesem Gebiet als "Verbindung, Programmverknüpfung, Verbindungsleitung" verstanden. Die Marke habe daher einen Bedeutungsgehalt im Sinne von

"Kreuz-(Quer-)Programmverknüpfung" bzw

"Kreuz-(Quer-)Verbindungsleitung".

Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 könnten dazu dienen, kreuzverbundene Dateien herzustellen. Die Dienstleistungen der Klasse 41 (Schulung)

und der Klasse 42 (Beratung) könnten beispielsweise die Herstellung von Crosslinkdateien zum Thema haben. In allen Fällen handele es sich um die Benennung

des Gegenstandes oder Zwecks der Dienstleistung. Derartige beschreibende

Angaben unterlägen einem Freihaltungsbedürfnis.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, die

Markenstelle habe eine zergliedernde Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die

Ausführungen im Beschluß der Markenstelle bezögen sich auf den hier nicht

gegenständlichen Begriff "crosslink". Der Zeichenteil "X" des Anmeldezeichens sei

mehrdeutig und könne beispielsweise für "cross, crossing" "extra" (vgl XL = extra

large), "extended" oder als Abkürzung für Röntgenstrahlen (vgl X-ray) stehen. Der

Verkehr könne bei "Xlink" damit an "crosslink", "extended link", "Extra-Link" oder

"Röntgen-Link" denken. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß

lediglich eine der Bedeutungen in Betracht komme. Auch stelle "Xlink" keine

geläufige Fachabkürzung dar. Aufgrund der Vielzahl der Bedeutungen sei die

Bezeichnung nicht zur Beschreibung geeignet, ein Freihaltungsbedürfnis liege

daher nicht vor.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das angemeldete Zeichen ist

nicht freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Ihm kann auch nicht von

vornherein jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Eine Beschaffenheitsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegt nicht vor.

Zwar hat der Zeichenteil "link" neben der allgemeinen Bedeutung "Verbindung"

speziell im Bereich der hier einschlägigen Datenverarbeitung die Bedeutung

von "Programmverknüpfung, Verbindungsleitung"

(PAVIS PROMA, Knoll,

30 W (pat) 92/97). Diesem Zeichenteil ist aber der Bestandteil "X" vorangestellt.

Zusammen mit diesem Element kann dem angemeldeten Zeichen die Schutzfähigkeit nicht versagt werden.

Zwar mag X hier nicht allein als Buchstabe, sondern auch als Abkürzung verstanden werden.

Schutzunfähig sind nur Abkürzungen, die gebräuchlich und aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der

betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt werden. Davon kann nicht in

jedem Fall allein deshalb ausgegangen werden, weil der jeweilige Ausdruck in

einem der häufig sehr umfangreichen Abkürzungsverzeichnisse vermerkt ist. Dieser Umstand spricht zwar für ein bestehendes Freihaltungsbedürfnis, wenn die

fragliche Abkürzung mit einer bestimmten beschreibenden Bedeutung aufgeführt

ist. Wird eine Buchstabenverbindung dagegen für eine Vielzahl verschiedener

beschreibender Begriffe genannt, ist eine Eignung zur beschreibenden Verwendung nur gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß im wesentlichen nur eine dieser Bedeutungen ernstlich in Betracht kommt (Althammer/

Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 100 mwNachw).

Nach diesen Grundsätzen kann eine Schutzunfähigkeit nicht festgestellt werden.

Zutreffend geht zwar die Markenstelle davon aus, daß der Zeichenbestandteil "X"

für das englische "cross" Verwendung findet (Irlbeck, Computer-Lexikon, 3. Aufl).

Er wird jedoch darüber hinaus in Kombination mit anderen Buchstaben auch im

Sinne von "extended", "execute", "extensible" sowie mit Zahlenzusätzen für

Datenübertragungsprotokolle verwendet (Irlbeck aaO, Linke/Winkler, Das M&T-

Computerlexikon 2000, Voss, Das Große PC-Lexikon 2000, Microsoft Press

Computer Dictionary, 3. Aufl).

Sämtliche der vorgenannten Bedeutungen sind im Sinne von "erweitert", "ausführen" oder "erweiterbar" auch in Verbindung mit dem Zeichenteil "link" beschreibend in Verbindung zu bringen. Hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, daß für

die in Frage stehenden Dienstleistungen nur die von der Markenstelle zugrunde

gelegte Bedeutung sinntragend ist, bestehen nicht.

Ebensowenig liegt das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) vor. Da kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt

gegeben ist und es sich bei dem Anmeldezeichen auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, handelt (BGH WRP 1999, 1167,

1168 f - YES), bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Dr. Buchetmann

Sommer

Schramm

Mü/Fa