Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.12.2000 – 30 W (pat) 71/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 12 542.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des

Richters Schramm 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Wortfolge

THE CLEAR STANDARD

für die Waren

"Technische Endoskope und deren Teile; technische Sonden; Beleuchtungseinrichtungen und -geräte, insbesondere

für die Endoskopie; Kameras, insbesondere CCD-Kameras,

insbesondere für die Endoskopie; Mikroskope; Adapter und

Kabel zum Anschließen von Kameras an Endoskope; Bildwiedergabe- und -aufzeichnungsgeräte, insbesondere für die

Endoskopie; Saug- und Spülgeräte

für medizinische

Anwendungen; Hochfrequenzgeräte, Hochfrequenzspannungsquellen für chirurgische Anwendungen; Ultraschallgeräte und -instrumente für medizinische Anwendungen, Ultraschallquellen; Schulungs- und Unterrichtseinrichtungen und

-geräte; Prüfeinrichtungen und -geräte sowie Aufbewahrungs- und Transportbehälter für die genannten Apparate

und

Instrumente; Datenverarbeitungsgeräte, Datenträger,

Dokumentationseinrichtungen und -geräte für die Endoskopie.

Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente

und Apparate, orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Prüfeinrichtungen und -geräte sowie Aufbewahrungs-

und Transportbehälter für die genannten Apparate und

Instrumente."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines

Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Begründend ist im wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Marke stelle in

der sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließenden

Bedeutung "Der klare Standard" eine werbesloganmäßige Qualitätsangabe in dem

Sinne dar, daß die beanspruchten Waren einem eindeutig definierten Standard

unterlägen. Diese beschreibende Angabe müsse für die Mitbewerber, denen es

unbenommen bleiben müsse, derartige Angaben beim Im- und Export ihrer

Erzeugnisse zu verwenden, freigehalten werden. Dieser beschreibende Hinweis

sei auch nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die

angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie in ihrer Gesamtheit keinen

eindeutigen Begriffsinhalt habe. Insbesondere verweist sie darauf, daß die beanspruchten Waren keinem Standard unterlägen und es im Übrigen auch keinen

"klaren" Standard gäbe; allenfalls sei von einem hohen Standard die Rede. Die

Kürze und Prägnanz der Marke, insbesondere die Voranstellung des Artikels

"THE" begründe auch ihre Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Eintragung der angemeldeten

Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht

entgegenstehen.

1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur

Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich allerdings nicht

nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben,

sondern auch auf solche, die andere für den Warenverkehr wichtige und für die

umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem

Bezug auf die Ware selbst beschreiben; ein darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann

§ 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG indessen nicht entnommen werden (vgl BGH GRUR

1999, 1093 - FOR YOU; GRUR 1998, 465, 467 - BONUS).

Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, daß die Wortfolge "THE

CLEAR STANDARD" zum freien beschreibenden Gebrauch benötigt wird. Die

Annahme der Markenstelle, die Marke enthalte lediglich eine sloganartige

Beschreibung in dem Sinn, daß die beanspruchten Waren einem eindeutig definierten Standard unterlägen, berücksichtigt nicht hinreichend die Marke in ihrem

Wortlaut und in ihrer Gesamtheit mit all ihren Bestandteilen (vgl BGH GRUR 1996,

771, 772 - THE HOME DEPOT). Nur die Wortfolge in ihrer Gesamtheit ist der

Beurteilung zugrunde zu

legen; eine zergliedernde Betrachtung

ist nicht

vorzunehmen (vgl BGH Beschluß vom 11. Mai 2000, I ZB 22/98 - RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION, veröffentlicht in JURIS).

Für die englischsprachige Anmeldung "THE CLEAR STANDARD" in ihrer

Gesamtheit läßt sich indessen ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht konkret

feststellen. So ist schon das englische Wort "clear" mehrdeutig. Es bedeutet im

Deutschen einerseits "sauber, rein", andererseits auch "klar, deutlich, bestimmt,

übersichtlich, verständlich, eindeutig, hell, frei, durchsichtig, transparent, glasklar,

scharf" (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Englisch-Deutsch, Band I S 295f). All diese Wörter beschreiben irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Waren selbst (entgegen dem Wortlaut) doch nur eher diffus. "STANDARD" bedeutet ursprünglich "Standarte" und ist

in der englischen Sprache insbesondere ein Hinweis auf eine Durchschnittsqualität oder ein Normalmaß (vgl Eichborn aaO Band II S 756). Die Wortfolge mit der

Bedeutung "Der klare Standard" bzw "Die eindeutige Durchschnittsqualität" wirkt

aber in ihrer Gesamtheit unspezifisch und verschwommen und erscheint zumindest etwas interpretationsbedürftig. Eine hinreichend konkret auf die beanspruchten Waren bezogene Aussage läßt sich ihr somit nicht ohne weiteres entnehmen. Mit den dem Senat zur Verfügung stehenden Mitteln ließ sich auch eine

tatsächliche Verwendung der angemeldeten Wortfolge oder des Ausdrucks "der

klare Standard" nicht belegen. Meistens wird in vergleichbarem Zusammenhang

nur von eindeutigem oder speziellem Standard gesprochen. Auch ist nicht belegbar, daß der angemeldete Ausdruck synonym für "der hohe Standard" bereits

derzeit verstanden oder gebraucht werden könnte oder daß ein solches Verständnis aufgrund sich bereits konkret abzeichnender Umstände in absehbarer

Zukunft zu erwarten ist.

2. Die angemeldete Wortfolge besitzt auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich

ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden

(stRspr zuletzt BGH Beschluß vom 15. Juni 2000, I ZB 4/98 - Buchstabe K, veröffentlicht in JURIS; MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50

- Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort (Wortfolge) der

deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr

die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

aaO - Partner with the Best; GRUR 1999, 1089 - "YES"; BGH aaO - FOR YOU

mwN). Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke in ihrer

Gesamtheit mit all ihren Bestandteilen für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden, zumal ein konkretes Interesse an der Freihaltung nicht nachgewiesen werden kann und damit keine hohen Anforderungen an die erforderliche

Unterscheidungskraft gestellt werden dürfen (BGH GRUR 1993, 136, 137 - NEW

MAN), wenngleich beide Eintragungshindernisse eigenständige und nicht

zwangsläufig miteinander verknüpfte Tatbestände darstellen (vgl BPatG GRUR

1997, 530, 531 - Rohrreiniger). Die Marke vermittelt aber - wie oben dargelegt -

keine ohne weiteres einleuchtende, eindeutige, rein warenbeschreibende Gesamtaussage, so daß von daher dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft

abzusprechen ist (vgl BGH aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION;

GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte).

3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß § 8 Absatz 2 Nr 4 MarkenG der

Eintragung entgegensteht. Im Eintragungsverfahren ist nämlich nicht hinreichend

sicher feststellbar, inwieweit wettbewerbsrechtliche Gründe einer Verwendung der

angemeldeten Wortfolge entgegenstehen könnten (etwa unter dem Gesichtspunkt

der Berufung auf eine nur scheinbar bestehende Norm, vgl zB OLG Frankfurt

GRUR 1984, 59; KG GRUR 1984, 218) oder (falls für die beanspruchten Waren

ein bestimmter Standard besteht) als Werbung mit Selbstverständlichkeiten (vgl

zB BGH GRUR 1987, 916 Gratis-Sehtest). Hierbei wird nämlich die tatsächliche

Verwendung der Marke eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Diese ist im Eintragungsverfahren unbekannt. Eine nicht ersichtlich täuschende Verwendung kann

daher nicht ausgeschlossen werden.

Der Beschwerde der Anmelderin ist deshalb stattzugeben.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Fa