Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.12.2000 – 30 W (pat) 72/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 12 541.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des
Richters Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Wortfolge
DER KLARE STANDARD
für die Waren
"Technische Endoskope und deren Teile; technische Sonden; Beleuchtungseinrichtungen und -geräte, insbesondere
für die Endoskopie; Kameras, insbesondere CCD-Kameras,
insbesondere für die Endoskopie; Mikroskope; Adapter und
Kabel zum Anschließen von Kameras an Endoskope; Bildwiedergabe- und -aufzeichnungsgeräte, insbesondere für die
Endoskopie; Saug- und Spülgeräte
für medizinische
Anwendungen; Hochfrequenzgeräte, Hochfrequenzspannungsquellen für chirurgische Anwendungen; Ultraschallgeräte und -instrumente für medizinische Anwendungen, Ultraschallquellen; Schulungs- und Unterrichtseinrichtungen und
-geräte; Prüfeinrichtungen und -geräte sowie Aufbewahrungs- und Transportbehälter für die genannten Apparate
und
Instrumente; Datenverarbeitungsgeräte, Datenträger,
Dokumentationseinrichtungen und -geräte für die Endoskopie.
Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente
und Apparate, orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Prüfeinrichtungen und -geräte sowie Aufbewahrungs-
und Transportbehälter für die genannten Apparate und
Instrumente."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines
Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Begründend ist im wesentlichen ausgeführt: die angemeldete Marke stelle
eine werbesloganmäßige Qualitätsangabe in dem Sinne dar, daß die beanspruchten Waren einem eindeutig definierten Standard unterlägen. Diese
beschreibende Angabe müsse für die Mitbewerber freigehalten werden. Dieser
beschreibende Hinweis sei auch nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis
zu dienen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie in ihrer Gesamtheit keinen
eindeutigen Begriffsinhalt habe. Insbesondere verweist sie darauf, daß die beanspruchten Waren keinem Standard unterlägen und es im Übrigen auch keinen
"klaren" Standard gäbe; allenfalls sei von einem hohen Standard die Rede. Die
Kürze und Prägnanz der Marke begründe auch ihre Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Eintragung der angemeldeten
Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht
entgegenstehen.
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur
Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich allerdings nicht
nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben,
sondern auch auf solche, die andere für den Warenverkehr wichtige und für die
umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem
Bezug auf die Ware selbst beschreiben; ein darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann
§ 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG indessen nicht entnommen werden (vgl BGH GRUR
1999, 1093 - FOR YOU; GRUR 1998, 465, 467 - BONUS).
Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, daß die Wortfolge "DER
KLARE STANDARD" zum freien beschreibenden Gebrauch benötigt wird. Die
Annahme der Markenstelle, die Marke enthalte lediglich eine sloganartige
Beschreibung in dem Sinn, daß die beanspruchten Waren einem eindeutig definierten Standard unterlägen, berücksichtigt nicht hinreichend die Marke in ihrem
Wortlaut und in ihrer Gesamtheit mit all ihren Bestandteilen (vgl BGH GRUR 1996,
771, 772 - THE HOME DEPOT). Nur die Wortfolge in ihrer Gesamtheit ist
der Beurteilung zugrunde zu legen; eine zergliedernde Betrachtung ist nicht vorzunehmen (vgl BGH Beschluß vom 11. Mai 2000,
I ZB 22/98 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION, veröffentlicht in JURIS).
Für die Anmeldung "DER KLARE STANDARD" in ihrer Gesamtheit läßt sich
indessen ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht konkret feststellen. So ist
- ebenso wie das englische Wort "clear" - auch das deutsche Wort "klar" mehrdeutig. Es bedeutet sowohl "hell, durchsichtig" wie auch "deutlich, genau erkennbar, unterscheidbar, sachlich nüchtern, verständlich, eindeutig" (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl 1996 S 840). All diese Wörter beschreiben
irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Waren selbst
(entgegen dem Wortlaut) doch nur eher diffus. "STANDARD" bedeutet ursprünglich "Standarte" (Duden aaO S 1452) und ist insbesondere die Bezeichnung für
einen - vom Hersteller oder von Industrieverbänden festgelegten - Qualitätsmaßstab (im Gegensatz zur staatlich vorgegebenen Norm). Die Wortfolge wirkt aber in
ihrer Gesamtheit unspezifisch und verschwommen und erscheint zumindest etwas
interpretationsbedürftig. Eine hinreichend konkret auf die beanspruchten Waren
bezogene Aussage läßt sich ihr somit nicht ohne weiteres entnehmen. Mit den
dem Senat zur Verfügung stehenden Mitteln ließ sich auch eine tatsächliche Verwendung des Ausdrucks "der klare Standard" nicht belegen. Meistens wird in vergleichbarem Zusammenhang nur von eindeutigem oder speziellem Standard
gesprochen. Auch ist nicht belegbar, daß der angemeldete Ausdruck synonym für
"der hohe Standard" bereits derzeit verstanden oder gebraucht werden könnte
oder daß ein solches Verständnis aufgrund sich bereits konkret abzeichnender
Umstände in absehbarer Zukunft zu erwarten ist.
2. Die angemeldete Wortfolge besitzt auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden
(stRspr zuletzt BGH Beschluß vom 15. Juni 2000, I ZB 4/98 - Buchstabe K, veröffentlicht in JURIS; MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50
- Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort (Wortfolge) der
deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr
die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH
aaO - Partner with the Best; GRUR 1999, 1089 - "YES"; BGH aaO - FOR YOU
mwN). Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke in ihrer
Gesamtheit mit all ihren Bestandteilen für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden, zumal ein konkretes Interesse an der Freihaltung nicht nachgewiesen werden kann und damit keine hohen Anforderungen an die erforderliche
Unterscheidungskraft gestellt werden dürfen (BGH GRUR 1993, 136, 137 - NEW
MAN), wenngleich beide Eintragungshindernisse eigenständige und nicht
zwangsläufig miteinander verknüpfte Tatbestände darstellen (vgl BPatG GRUR
1997, 530, 531 - Rohrreiniger). Die Marke vermittelt aber - wie oben dargelegt -
keine ohne weiteres einleuchtende, eindeutige, rein warenbeschreibende Gesamtaussage, so daß von daher dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft
abzusprechen ist (vgl BGH aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION;
GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte).
3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß § 8 Absatz 2 Nr 4 MarkenG der
Eintragung entgegensteht. Im Eintragungsverfahren ist nämlich nicht hinreichend
sicher feststellbar, inwieweit wettbewerbsrechtliche Gründe einer Verwendung der
angemeldeten Wortfolge entgegenstehen könnten (etwa unter dem Gesichtspunkt
der Berufung auf eine nur scheinbar bestehende Norm, vgl zB OLG Frankfurt
GRUR 1984, 59; KG GRUR 1984, 218) oder (falls für die beanspruchten Waren
ein bestimmter Standard besteht) als Werbung mit Selbstverständlichkeiten (vgl
zB BGH GRUR 1987, 916 Gratis-Sehtest). Hierbei wird nämlich die tatsächliche
Verwendung der Marke eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Diese ist im Eintragungsverfahren unbekannt. Eine nicht ersichtlich täuschende Verwendung kann
daher nicht ausgeschlossen werden.
Der Beschwerde der Anmelderin ist deshalb stattzugeben.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Fa