Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.12.2000 – 5 W (pat) 441/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 93 11 208

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 4. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie

der Richter Dipl.-Ing. Dehne und Dipl.-Ing. Dr. C. Maier

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. November 2000 auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten

Frist zur Entrichtung der Gebühr für die Beschwerde gegen den

Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 21. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

G r ü n d e

I

Das Gebrauchsmuster 93 11 208 ist durch verkündeten Beschluß des Deutschen

Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 21. März 2000 teilweise gelöscht worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit am 22. April 2000

eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, allerdings keine Beschwerdegebühr entrichtet. Mit dem am 18. Mai 2000 eingereichten Schriftsatz hat er sodann den Antrag auf vollständige Löschung unter Abänderung des angefochtenen

Beschlusses gestellt. Nachdem

ihm der angefochtene Beschluß mit Beschlußbegründung am 24. Juli 2000 zugestellt wurde, legte er "vorsorglich" mit am

19. August 2000 eingegangenem Schriftsatz nochmals Beschwerde ein - wiederum ohne Gebührenzahlung - und bezog sich im übrigen auf den vorangegangenen Schriftsatz. Die Akten wurden sodann dem Bundespatentgericht übermittelt. Vom Gericht wurde er mit Verfügung vom 31. Oktober 2000 auf die unterbliebene Gebührenzahlung und die sich daraus ergebende gesetzliche Folge, daß die

Beschwerde als nicht erhoben gilt, hingewiesen. Darauf stellte er mit dem am

21. November 2000 eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Wiedereinsetzung,

entrichtete zugleich die Beschwerdegebühr in Höhe von 600,-- DM und wiederholte die Beschwerdeeinlegung.

II

1. Das Wiedereinsetzungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht begründet.

Denn er war nicht ohne Verschulden verhindert, dem Patentamt gegenüber die

Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr einzuhalten, deren Versäumung den

Rechtsnachteil des § 73 Abs 3 PatG, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt,

Die Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr lief am 25. August 2000 - einen

Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 73 Abs 2 Satz 1

PatG) - ab. Ihre Nichtbeachtung ist verschuldet. Andere Gründe für die Nichteinhaltung der Frist als das Übersehen oder Verkennen der Zahlungsfrist sind nicht

ersichtlich. Rechtsirrtum ist aber grundsätzlich von dem Betroffenen zu vertreten

(vgl Benkard (9), PatG § 123 Rdn 36 mwN).

Besondere Gründe, die es rechtfertigen würden, trotz des versehentlichen Unterlassens der Gebührenzahlung die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen

Sorgfalt anzunehmen, liegen nicht vor. In der dem zugestellten Beschluß beigefügten Rechtmittelbelehrung (Formblatt G 6551) ist sogar ausdrücklich der Hinweis auf die Gebühr und die Befristung enthalten, wobei Gebühr und Frist durch

Fettdruck hervorgehoben sind. Dies zu übersehen oder zu ignorieren ist mit der

bestehenden Sorgfaltspflicht beim Umgang mit anfechtungsfähigen behördlichen

Entscheidungen nicht vereinbar.

2. Mangels rechtzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, die auch nicht durch

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermittelt wird, ist gemäß § 73 Abs 3 PatG

die gesetzliche Fiktion der Nichterhebung der Beschwerde eingetreten.

Goebel

Dehne

Dr. C. Maier

Pr