Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.12.2000 – 8 W (pat) 23/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Dezember 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 31 716
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und
Dipl.-Ing. Dehne
beschlossen:
1. Als Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird der
5. April 2001 festgesetzt.
2. Der Kostenantrag der Beschwerdegegnerin wird abgelehnt.
G r ü n d e
1. Die Festsetzung des Verkündungstermins beruht auf § 94 Abs 1 Sätze 1 und 2
iVm § 60 Abs 1 PatG. Da auf die Teilung des Patents – eine solche hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung wirksam erklärt – die Regelungen des
§ 39 Abs 1 Satz 2 und 4, Abs 2 und 3 entsprechend anzuwenden sind, mithin abgewartet werden muß, ob innerhalb von drei Monaten die Anmeldungsunterlagen
für die Trennanmeldung eingereicht und die Gebühren entrichtet werden, war der
Verkündungstermin auf einen Zeitpunkt nach Ablauf dieser Frist festzulegen. Für
eine sofortige Entscheidung bezüglich des Stammpatents war, unabhängig von
der höchstrichterlich noch ungeklärten Frage, ob eine solche generell zulässig ist
(vgl BPatG BlPMZ 2001, 108 "Basissation"), kein Raum, da das verbleibende
Stammpatent (dh die Ansprüche 1 bis 3 der erteilten Fassung) nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens war.
2. Der Antrag der Einsprechenden der Patentinhaberin die Kosten der mündlichen
Verhandlung aufzuerlegen, mußte ohne Erfolg bleiben. Grundsatz für die Kostentragung im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist, daß jede Beteiligte die ihr
entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (Busse, PatG,
5. Aufl, § 80 Rdn 4 mwNachw). Ein Ausnahmefall, der eine teilweise Kostenüberbürdung nach Billigkeit – beschränkt auf die Kosten der mündlichen Verhandlung – zu Lasten der Patentinhaberin (§ 80 Abs 1 Satz 1 PatG) rechtfertigen
würde, liegt nicht vor. Die Patentinhaberin konnte nach § 60 Abs 1 Satz 1 PatG ihr
Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens, einschließlich des anschließenden Beschwerdeverfahrens, teilen, mithin auch noch in der mündlichen Verhandlung, sofern ihr dies nach dem Ergebnis der Erörterung der Sach- und
Rechtslage zur Vermeidung von Nachteilen geboten erschien. Ein Verstoß gegen
prozessuale Sorgfaltspflichten ist nicht ersichtlich. Es mag für die Einsprechende
ärgerlich sein, daß in der mündlichen Verhandlung, zu der ihr Bevollmächtigter
angereist war, wegen der Teilung noch keine Entscheidung in der Sache ergehen
konnte; allein darin liegt aber kein Grund, der Patentinhaberin die Kosten der
mündlichen Verhandlung aufzuerlegen.
Kowalski
Dr. Maier
Viereck
Herr Dehne ist nach Verkündung des Beschlusses aus dem Gericht ausgeschieden.
Kowalski
Hu