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BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 26 W (pat) 212/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 23 601.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 1998 und vom 7. Juni 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die dreidimensionale Marke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

"Etuis für Parfümfläschchen (gefüllt oder leer) in Gestalt eines Zigarrenetuis"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle es im Hinblick auf die beanspruchten Waren

an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Sie

zeige nämlich lediglich die beanspruchten Etuis, also eine direkte Wiedergabe der

angemeldeten Waren. Bei Marken aber, die nur aus der Form der beanspruchten

Waren bestünden, sei eine Eignung, sie von Erzeugnissen anderer Unternehmen

zu unterscheiden, nur dann gegeben, wenn sie von herkunftskennzeichnender

origineller Gestalt seien und die Marke diese Originalität erkennen lasse. Zwar

würden üblicherweise Zigarren in Etuis der dargestellten Art angeboten. Dies

begründe aber im vorliegenden Fall keine für die Annahme der Schutzfähigkeit

ausreichende Originalität. Der Verkehr sei nämlich daran gewöhnt, daß auch

Parfüms in ähnlich gestalteten, länglichen Behältnissen mit festem Verschluß

angeboten würden, wie dies beispielsweise bei Probefläschchen der Fall sei.

Insbesondere auch im Hinblick auf die Gestaltungsvielfalt im Bereich der

Parfümverpackungen werde die vorliegende Gestaltung eher unter dem Aspekt

der Praktikabilität und Ästhetik gesehen als unter dem Aspekt der Warenkennzeichnung. Auch die Aufschriften sowie die für Zigarrenetuis typische Bauchbinde

führten die Schutzfähigkeit nicht herbei, da das Etui lediglich Aufschriften enthalte,

die über die Herkunft und Zusammensetzung des Wareninhalts informierten.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er nicht begründet

hat. Er beantragt sinngemäß,

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 1998 und

vom 7. Juni 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten dreidimensionalen Marke in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG). Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE;

BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU) und die überdies entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR

1995, 408, 409 - PROTECH). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Marke nicht.

Zwar können auch dreidimensionale Formen als beschreibende Zeichen freihaltebedürftig sein (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 157). Dies

gilt insbesondere dann, wenn die Form der Ware oder ihrer Verpackung beschreibend ist, also beispielsweise die Ware oder Verpackung in ihrer ureigensten

und auch von den Mitbewerbern benötigten Form wiedergegeben wird. Ein

solches beschreibendes Element kann der angemeldeten Form im Hinblick auf

das Warenverzeichnis

jedoch nicht entnommen werden. Wie schon die

Markenstelle selbst festgestellt hat, weist die Marke vielmehr die Form einer auf

dem Zigarrensektor üblichen Verpackung auf. Zudem hat die Markenstelle eine

gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Darstellung in beschreibendem

Sinne nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu

treffen vermocht. Die vorliegende Warengestaltung für "Etuis für Parfümfläschchen

..." ist damit weder beschreibend noch freihaltebedürftig. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als reine Waren- oder Verpackungsform beruhenden

Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen

hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß eine solche Benutzung der Marke in

Zukunft erfolgen wird.

Der angemeldeten Darstellung fehlt für die beanspruchten Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. So ist bei Bildmarken davon auszugehen, daß ihnen

nur dann jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn es sich bei dem Bild - etwa

weil es die Ware selbst abbildet - um eine warenbeschreibende Angabe oder um

eine ganz einfache geometrische Form oder um sonstige einfache graphische

Gestaltungselemente handelt, die in der Werbung, aber auch auf Warenverpackungen oder sonst üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form

verwendet werden (BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; GRUR 1999, 495,

496 - Etiketten). Nichts anderes kann für eine als Marke angemeldete dreidimensionale Form gelten. Auch hier ist regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus

sonstigen Gründen nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird

(BGH WRP 2000, 1290 - Likörflasche).

Danach kann einem bloßen Behältnis zwar die Unterscheidungskraft fehlen; enthält aber ein solches Behältnis keinen durch Norm oder Üblichkeit bestimmten

beschreibenden Hinweis auf seinen Inhalt, dann kann es, sofern es sich nicht um

eine ganz einfache, bloß werbemäßig schmückende Form handelt, auch als Herkunftshinweis verstanden werden. Dabei braucht dieses Behältnis weder eigentümlich noch originell zu sein. Maßgebend ist allein, daß der Verkehr darin einen

Herkunftshinweis erblicken kann.

Das jedoch ist bei der angemeldeten Form der Fall. Ausgehend von den angesprochenen Verkehrskreisen kann der vorliegenden länglichen, an einem Ende

abgerundeten, am anderen Ende abgeflachten Form jedenfalls nicht jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sowohl die äußere Form als auch

die graphische Gestaltung geben nicht nur ein bloßes Behältnis und damit einen

Hinweis auf den Inhalt wieder. Die äußere Gestaltung erschöpft sich auch nicht

nur in einer einfachen geometrischen Form. Ein Abgleich mit dem Sektor von Etuis

oder Parfümfläschchen, der eine Vielzahl von äußeren Gestaltungselementen

aufweist, läßt kaum Parallelen erkennen. Einzig das Behältnis des Duftes "CK

one" von Calvin Klein nähert sich der vorliegenden Gestaltung, was noch keinen

durch Üblichkeit bestimmten Hinweis auf den Inhalt und damit eine Zurückweisung

wegen mangelnder Unterscheidungskraft rechtfertigt.

Schülke

Reker

Eder

prö

Abb. 1