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BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 32 W (pat) 119/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 119/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 05 720.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen: 6.70

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom

2. Februar 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur farbigen (blau, rot, weiß) Eintragung in das Markenregister ist das

Wort-/Bildzeichen

siehe Abb. 1 am Ende

für die Dienstleistungen

"Vermittlung von Lotterien und Wettspielen".

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Sie hat dazu ausgeführt, daß "Team" und

"Lotto" zum üblichen Sprachgebrauch im beanspruchten Dienstleistungsbereich

gehörten und ohne weiteres in dem Sinne verständlich seien, daß es sich um eine

Lotterie handele, die auf Tipp- oder Spielgemeinschaften zugeschnitten sei. Der

angesprochene Verkehr werde in dem beanspruchten Begriff ein passendes Werbe- und Beschreibungsmittel erblicken, das von beliebigen Lotterieveranstaltern

eingesetzt werden könne. Die graphische Gestaltung gehe nicht über eine nebensächliche, werbemäßige Ausschmückung und Hervorhebung hinaus, da farbbalkenartige Hinterlegungen außerordentlich häufig anzutreffen seien und das Xförmige Kreuz ein typisches Symbol des Lottospielens sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält

den Wortbestandteil "Team Lotto" für die Vermittlung von Lotterien und Wettspielen ohne unmittelbar verständlichen Sinngehalt und weist auf die sprachregelwidrige Zusammensetzung hin. Jedenfalls als Gesamtheit sei die Marke aufgrund des schutzfähigen Bildbestandteils jedoch unterscheidungskräftig.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.

Bereits eine geringe Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens reicht aus, das

Schutzhindernis zu überwinden. Dabei kann dahinstehen, ob der Wortbestandteil

des Zeichens für sich allein genommen unterscheidungskräftig ist, wobei viel dafür

spricht, daß es sich um eine im Vordergrund stehende Sachaussage derart handelt, daß auf allgemein verständliche Weise auf eine Vermittlung zur Teilnahme

an einer Lotterietippgemeinschaft hingewiesen wird. Jedenfalls ist jedoch die Marke in ihrer Gesamtheit als unterscheidungskräftig anzusehen. Eine gegenteilige

Annahme

ist nur dann gerechtfertigt, wenn einfache graphische Gestaltungselemente verwendet werden, die vom angesprochenen Verkehr üblicherweise bloß als Ornamente betrachtet werden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,

6. Aufl, § 8 Rdn 46). Über solche schutzunfähigen Verzierungen geht der Bildbestandteil der Marke deutlich hinaus. Das unregelmäßige rote Kreuz, das durchaus

auf das Ankreuzen beim Ausfüllen des Lottozettels anspielt, ist vom balkenartig

blau unterlegten Wortbestandteil durchaus einprägsam überlagert. Hinzu kommt,

daß die Umrahmung von "TeamLotto" in einer Weise gestaltet ist wie sie üblicherweise bei Marken verwendet wird, so daß dem Zeichen nicht jede betriebliche

Hinweisfunktion abgesprochen werden kann.

Darüber hinaus besteht die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Zeichen

oder Angaben, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Es sind keine Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, daß die Mitbewerber der Anmelderin die beanspruchte Marke in

ihrer konkreten Ausgestaltung zur beschreibenden Verwendung benötigen. Bei

Kombinationszeichen, die sich aus beschreibenden Wörtern und Bildbestandteilen

zusammensetzen, gibt es vielfältige Möglichkeiten der (Gesamt-)Zeichenbildung,

so daß die Konkurrenten durch den Schutz für die konkrete Gestaltung des Zeichens der Anmelderin nicht behindert werden.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Mü/Hu

Abb. 1