Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 32 W (pat) 120/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 120/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 05 719.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen: 6.70
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom
2. Februar 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur farbigen (blau, rot, weiß) Eintragung in das Markenregister ist das
Wort-/Bildzeichen
siehe Abb. 1 am Ende
für die Dienstleistungen
"Vermittlung von Lotterien und Wettspielen".
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Sie hat dazu ausgeführt, daß "Partner" und
"Lotto" zum üblichen Sprachgebrauch im beanspruchten Dienstleistungsbereich
gehörten und ohne weiteres in dem Sinne verständlich seien, daß es sich um eine
Lotterie handele, die auf Tipp- oder Spielgemeinschaften zugeschnitten sei. Der
angesprochene Verkehr werde in dem beanspruchten Begriff ein passendes Werbe- und Beschreibungsmittel erblicken, das von beliebigen Lotterieveranstaltern
eingesetzt werden könne. Die graphische Gestaltung gehe nicht über eine nebensächliche, werbemäßige Ausschmückung und Hervorhebung hinaus, da farbbalkenartige Hinterlegungen außerordentlich häufig anzutreffen seien und das Xförmige Kreuz ein typisches Symbol des Lottospielens sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält
den Wortbestandteil "PartnerLotto" für die Vermittlung von Lotterien und Wettspielen ohne unmittelbar verständlichen Sinngehalt und weist auf die sprachregelwidrige Zusammensetzung hin. Jedenfalls als Gesamtheit sei die Marke aufgrund des schutzfähigen Bildbestandteils jedoch unterscheidungskräftig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Bereits eine geringe Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens reicht aus, das
Schutzhindernis zu überwinden. Dabei kann dahinstehen, ob der Wortbestandteil
des Zeichens für sich allein genommen unterscheidungskräftig ist, wobei viel dafür
spricht, daß es sich um eine im Vordergrund stehende Sachaussage derart handelt, daß auf allgemein verständliche Weise auf eine Vermittlung zur Teilnahme
an einer Lotterietippgemeinschaft hingewiesen wird. Jedenfalls ist jedoch die Marke in ihrer Gesamtheit als unterscheidungskräftig anzusehen. Eine gegenteilige
Annahme
ist nur dann gerechtfertigt, wenn einfache graphische Gestaltungselemente verwendet werden, die vom angesprochenen Verkehr üblicherweise bloß als Ornamente betrachtet werden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 46). Über solche schutzunfähigen Verzierungen geht der Bildbestandteil der Marke deutlich hinaus. Das unregelmäßige rote Kreuz, das durchaus
auf das Ankreuzen beim Ausfüllen des Lottozettels anspielt, ist vom balkenartig
blau unterlegten Wortbestandteil durchaus einprägsam überlagert. Hinzu kommt,
daß die Umrahmung von "PartnerLotto" in einer Weise gestaltet ist wie sie üblicherweise bei Marken verwendet wird, so daß dem Zeichen nicht jede betriebliche
Hinweisfunktion abgesprochen werden kann.
Darüber hinaus besteht die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, daß die Mitbewerber der Anmelderin die beanspruchte Marke in
ihrer konkreten Ausgestaltung zur beschreibenden Verwendung benötigen. Bei
Kombinationszeichen, die sich aus beschreibenden Wörtern und Bildbestandteilen
zusammensetzen, gibt es vielfältige Möglichkeiten der (Gesamt-)Zeichenbildung,
so daß die Konkurrenten durch den Schutz für die konkrete Gestaltung des Zeichens der Anmelderin nicht behindert werden.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Mü/Hu
Abb. 1