Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 32 W (pat) 122/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 44 079.0 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht am
6. Dezember 2000
durch
Vorsitzende
Richterin Winkler,
Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
ECOMAT
für
"Schmelz-, Warmhalte- und Dosieröfen für Nichteisenmetalle, insbes Aluminium und Aluminiumlegierungen"
unter der Nr 397 44 079 in das Register eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 1 173 028
ECOMAX,
die Schutz genießt für
"Industrieofenanlagen, insbesondere Brenner, einschließlich
Strahlrohre; Teile der genannten Waren; Dienstleistungen
eines
Ingenieurs,
insbesondere auf dem Gebiet des
Industrieofenbaues".
Die Markenstelle
für Klasse 11 hat den Widerspruch mit Beschluß vom
23. Juni 1999 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz Warenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken auszuschließen. Der Wortbestandteil "eco" sei eine gebräuchliche Abkürzung für "ecology"
bzw "economic" und sei bereits Bestandteil von mehr als 1 300 Marken. Somit
stünden sich die Wortbestandteile "MAT" als Abkürzung für Material und "MAX"
als Abkürzung für maximal bzw als männlicher Vorname gegenüber. Diese beiden
Wortbestandteile seien in ihrer Schreib- und Sprechweise so unterschiedlich, daß
eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß sich die Marken überwiegend an Fachleute richteten, die gewohnt
seien, selbst geringfügige Abweichungen zu bemerken.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem
Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 9. Februar 2000 unter
Bezugnahme auf die Gründe des Erstbeschlusses zurückgewiesen, nachdem die
Widersprechende ihre Erinnerung nicht begründet hatte.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.
Sie legt Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung
vor. Zur Warenähnlichkeit trägt sie vor, im Herstellungsprogramm von Industrieofenfirmen seien regelmäßig sowohl ganze Anlagen als auch Teile wie Beheizungseinrichtungen enthalten, so daß die Verkehrskreise annähmen, die beiderseitigen Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte. Brenner seien als Wärmeerzeuger einer der wesentlichsten Teile eines Industrieofens. Schmelz-,
Warmhalte- und Dosieröfen seien zweifelsfrei Industrieöfen. Der Grad der Warenähnlichkeit sei sehr hoch. Die Marken seien in ihrer Gesamtheit zu vergleichen.
Sie seien klanglich nahezu gleich. Der stimmlose Konsonant "X" sei bei
undeutlicher Aussprache kaum vom stimmlosen Konsonanten "T" der jüngeren
Marke zu unterscheiden. Zudem sei die schriftbildliche Ähnlichkeit ebenfalls sehr
hoch. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei überdurchschnittlich,
weil die Marke in der relativ kleinen Branche gut benutzt sei. Eine Kennzeichnungsschwäche durch Drittmarken sei nicht gegeben, da sich lediglich eines der
von der Markeninhaberin genannten Zeichen in der maßgeblichen Klasse 11 befinde und über deren Benutzung nichts bekannt sei. Auch die Fachkreise, die in
der Regel sorgfältig prüften, könnten die Marken zumindest klanglich nicht auseinanderhalten.
Sie beantragt,
den Beschluß der Markenstelle vom 9. Februar 2000 aufzuheben und das Zeichen zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Beschwerdebegründung hat sie sich nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet, da eine Verwechlungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG
nicht besteht.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann eine rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke
für
Industriebrenner und eine Warenähnlichkeit mit den "Schmelz-, Warmhalte- und Dosieröfen" der jüngeren Marke
unterstellt werden. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden davon
ausgegangen wird, daß ein mittlerer Warenabstand oder gar eine Warennähe
zwischen "Industriebrennern" als Sachgesamtheit und "Schmelz-, Warmhalte und
Dosieröfen" als wesensbestimmendem Bestandteil besteht
(vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 60; BPatG GRUR 1994, 377, 378f
"Litronic"), wäre eine Verwechslungsgefahr nicht festzustellen.
Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr kann eine normale Kennzeichnungskraft
der Gegenmarke in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden, wenngleich der
Bestandteil "ECO" in einer Vielzahl von Marken enthalten und als Hinweis sowohl
auf "ecology" als auch "economic" äußerst kennzeichnungsschwach ist. Demgegenüber ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis der Widersprechenden auf eine
intensive Benutzung keine Steigerung der Kennzeichnungskraft (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, aaO § 9 Rdn 135; BPatG GRUR 1997, 840, 842
"Lindora/Linola"), so daß keine strengeren Maßstäbe an den Markenabstand zu
stellen sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß der durch die beiderseitigen
Waren angesprochene Fachverkehr, der erfahrungsgemäß ohnehin zu größerer
Aufmerksamkeit neigt, schon wegen der Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Bestandteils "ECO" verstärkt auf die jeweils zweiten Bestandteile "MAT
und "MAX" achten wird. Demgemäß ist die Gefahr schriftbildlicher und klanglicher
Verwechslungen zu verneinen. Obwohl sich die Vergleichsmarken nur im letzten
Buchstaben - X gegenüber T - unterscheiden, werden diese Abweichungen
angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit des Fachverkehrs, weder übersehen,
noch überhört werden. Hierbei sorgen auch der Sinngehalt von "MAX" als Hinweis
auf "Maximal" und als männlicher Vorname sowie der begriffliche Anklang von
"Automat" in "MAT" für eine zusätzliche Unterscheidbarkeit, so daß eine markenrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr nicht besteht.
Für Kostenauferlegung besteht nach der Sach- und Rechtslage kein Anlaß (§ 71
Abs 1 MarkenG).
Winkler
Klante
Dr. Fuchs-Wissemann
Ja