Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 32 W (pat) 122/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 44 079.0 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht am

6. Dezember 2000

durch

Vorsitzende

Richterin Winkler,

Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

ECOMAT

für

"Schmelz-, Warmhalte- und Dosieröfen für Nichteisenmetalle, insbes Aluminium und Aluminiumlegierungen"

unter der Nr 397 44 079 in das Register eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 1 173 028

ECOMAX,

die Schutz genießt für

"Industrieofenanlagen, insbesondere Brenner, einschließlich

Strahlrohre; Teile der genannten Waren; Dienstleistungen

eines

Ingenieurs,

insbesondere auf dem Gebiet des

Industrieofenbaues".

Die Markenstelle

für Klasse 11 hat den Widerspruch mit Beschluß vom

23. Juni 1999 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz Warenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken auszuschließen. Der Wortbestandteil "eco" sei eine gebräuchliche Abkürzung für "ecology"

bzw "economic" und sei bereits Bestandteil von mehr als 1 300 Marken. Somit

stünden sich die Wortbestandteile "MAT" als Abkürzung für Material und "MAX"

als Abkürzung für maximal bzw als männlicher Vorname gegenüber. Diese beiden

Wortbestandteile seien in ihrer Schreib- und Sprechweise so unterschiedlich, daß

eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könne. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß sich die Marken überwiegend an Fachleute richteten, die gewohnt

seien, selbst geringfügige Abweichungen zu bemerken.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem

Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 9. Februar 2000 unter

Bezugnahme auf die Gründe des Erstbeschlusses zurückgewiesen, nachdem die

Widersprechende ihre Erinnerung nicht begründet hatte.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Sie legt Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung

vor. Zur Warenähnlichkeit trägt sie vor, im Herstellungsprogramm von Industrieofenfirmen seien regelmäßig sowohl ganze Anlagen als auch Teile wie Beheizungseinrichtungen enthalten, so daß die Verkehrskreise annähmen, die beiderseitigen Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte. Brenner seien als Wärmeerzeuger einer der wesentlichsten Teile eines Industrieofens. Schmelz-,

Warmhalte- und Dosieröfen seien zweifelsfrei Industrieöfen. Der Grad der Warenähnlichkeit sei sehr hoch. Die Marken seien in ihrer Gesamtheit zu vergleichen.

Sie seien klanglich nahezu gleich. Der stimmlose Konsonant "X" sei bei

undeutlicher Aussprache kaum vom stimmlosen Konsonanten "T" der jüngeren

Marke zu unterscheiden. Zudem sei die schriftbildliche Ähnlichkeit ebenfalls sehr

hoch. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei überdurchschnittlich,

weil die Marke in der relativ kleinen Branche gut benutzt sei. Eine Kennzeichnungsschwäche durch Drittmarken sei nicht gegeben, da sich lediglich eines der

von der Markeninhaberin genannten Zeichen in der maßgeblichen Klasse 11 befinde und über deren Benutzung nichts bekannt sei. Auch die Fachkreise, die in

der Regel sorgfältig prüften, könnten die Marken zumindest klanglich nicht auseinanderhalten.

Sie beantragt,

den Beschluß der Markenstelle vom 9. Februar 2000 aufzuheben und das Zeichen zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Beschwerdebegründung hat sie sich nicht geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet, da eine Verwechlungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG

nicht besteht.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann eine rechtserhaltende

Benutzung der Widerspruchsmarke

für

Industriebrenner und eine Warenähnlichkeit mit den "Schmelz-, Warmhalte- und Dosieröfen" der jüngeren Marke

unterstellt werden. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden davon

ausgegangen wird, daß ein mittlerer Warenabstand oder gar eine Warennähe

zwischen "Industriebrennern" als Sachgesamtheit und "Schmelz-, Warmhalte und

Dosieröfen" als wesensbestimmendem Bestandteil besteht

(vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 60; BPatG GRUR 1994, 377, 378f

"Litronic"), wäre eine Verwechslungsgefahr nicht festzustellen.

Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr kann eine normale Kennzeichnungskraft

der Gegenmarke in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden, wenngleich der

Bestandteil "ECO" in einer Vielzahl von Marken enthalten und als Hinweis sowohl

auf "ecology" als auch "economic" äußerst kennzeichnungsschwach ist. Demgegenüber ergibt sich aus dem pauschalen Hinweis der Widersprechenden auf eine

intensive Benutzung keine Steigerung der Kennzeichnungskraft (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, aaO § 9 Rdn 135; BPatG GRUR 1997, 840, 842

"Lindora/Linola"), so daß keine strengeren Maßstäbe an den Markenabstand zu

stellen sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß der durch die beiderseitigen

Waren angesprochene Fachverkehr, der erfahrungsgemäß ohnehin zu größerer

Aufmerksamkeit neigt, schon wegen der Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Bestandteils "ECO" verstärkt auf die jeweils zweiten Bestandteile "MAT

und "MAX" achten wird. Demgemäß ist die Gefahr schriftbildlicher und klanglicher

Verwechslungen zu verneinen. Obwohl sich die Vergleichsmarken nur im letzten

Buchstaben - X gegenüber T - unterscheiden, werden diese Abweichungen

angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit des Fachverkehrs, weder übersehen,

noch überhört werden. Hierbei sorgen auch der Sinngehalt von "MAX" als Hinweis

auf "Maximal" und als männlicher Vorname sowie der begriffliche Anklang von

"Automat" in "MAT" für eine zusätzliche Unterscheidbarkeit, so daß eine markenrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr nicht besteht.

Für Kostenauferlegung besteht nach der Sach- und Rechtslage kein Anlaß (§ 71

Abs 1 MarkenG).

Winkler

Klante

Dr. Fuchs-Wissemann

Ja