Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.12.2000 – 30 W (pat) 221/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die angegriffene Marke 2 069 263
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der aus der Marke 2 009 565 Widersprechenden
wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Das Wort "Betolol" war gem § 6a WZG beschleunigt eingetragen und bekanntgemacht worden.
Widerspruch erhoben haben ua die
Inhaberinnen der Marken 2 106 101
BETALOR, 1 167 191 BEROLOG sowie die Beschwerdeführerin aus ihrer
Marke 2 009 565 BELOCOR.
Mit Beschluß vom 20. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts wegen der Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke 2 069 263 mit den Widerspruchsmarken 2 106 101 und 1 167 191 die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und ua den Widerspruch aus der
Marke 2 009 565 zurückgewiesen (im Tenor des Beschlusses benannt mit der
Nr 2 009 965).
Gegen diesen Beschluß hat nur die aus der Marke 2 009 565 Widersprechende
Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde der aus der Marke 2 009 565 Widersprechenden ist zulässig. Sie
ist derzeit jedoch gegenstandslos. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen
Marke gegen den Beschluß der Markenstelle keine Beschwerde eingelegt hat, ist
die Löschungsanordnung bestandskräftig geworden.
Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke - etwa aufgrund
einer erfolgreichen Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG - wieder
aufleben, so wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein.
Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Beschwerdegebühr
zurückzuzahlen, da es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke
hätte es entweder nach einiger Einigung zwischen ihr und den weiteren
Widersprechenden oder aber nach abweichender Entscheidung durch das Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke in Abweichung von dem Beschluß der Markenstelle günstigen Entscheidung kommen
können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge
keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Markeninhaberin nicht zur
Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden war
und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes
Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens überflüssig geworden ist (vgl BPatGE 3, 75, 77, 78), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin
bedarf
(vgl
PAVIS PROMA
(CDRom)
- Kliems,
25 W (pat) 206/97 - CENTNF/Cynt).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Absatz 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
br/prö