Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.12.2000 – 24 W (pat) 122/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W(pat) 122/00

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 02 464.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 14. September 2000 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Die farbige Darstellung

siehe Abb. 1 am Ende

ist als Marke für die Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel; pharmazeutische Präparate; diätetische Erzeugnisse; Zahnfüllmittel;

Druckereierzeugnisse; Photographien"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung beanstandet, weil der im Warenverzeichnis verwendete Begriff

"diätetische Erzeugnisse" zu unbestimmt sei. Zugleich hat sie dem Anmelder

mehrere Formulierungen für eine nähere Präzisierung dieses Begriffs vorgeschlagen, u.a. "diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, auf der

Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen". Nachdem die von der

Markenstelle zur Behebung des genannten Mangels gesetzte Frist von einem

Monat erfolglos verstrichen war, hat die Markenstelle die Anmeldung aus dem

genannten Grund teilweise, nämlich für "diätetische Erzeugnisse", gemäß § 37

Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und erklärt, daß er mit der von der Markenstelle vorgeschlagenen Formulierung "diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen"

einverstanden sei.

Eine Abhilfe durch die Markenstelle ist nicht erfolgt.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß in dem angefochtenen Beschluß

die Rechtsgrundlage für die teilweise Zurückweisung der Anmeldung unrichtig

angegeben ist. Entspricht das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht

den gesetzlichen Anforderungen im Sinne von § 32 Abs. 3 MarkenG (hier in Verbindung mit § 14 Abs. 1 MarkenV), so erfolgt die (teilweise) Zurückweisung nicht

aufgrund § 37 Abs. 1 MarkenG; Rechtsgrundlage ist vielmehr § 36 Abs. 4 i.V.m.

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Der von der Markenstelle beanstandete Mangel ist jedoch durch die vorgenannte

Erklärung des Anmelders behoben worden.

Ströbele

Schmitt

Abb. 1

Hacker

Na