Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.12.2000 – 24 W (pat) 122/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W(pat) 122/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 02 464.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 14. September 2000 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Die farbige Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
ist als Marke für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel; pharmazeutische Präparate; diätetische Erzeugnisse; Zahnfüllmittel;
Druckereierzeugnisse; Photographien"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung beanstandet, weil der im Warenverzeichnis verwendete Begriff
"diätetische Erzeugnisse" zu unbestimmt sei. Zugleich hat sie dem Anmelder
mehrere Formulierungen für eine nähere Präzisierung dieses Begriffs vorgeschlagen, u.a. "diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, auf der
Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen". Nachdem die von der
Markenstelle zur Behebung des genannten Mangels gesetzte Frist von einem
Monat erfolglos verstrichen war, hat die Markenstelle die Anmeldung aus dem
genannten Grund teilweise, nämlich für "diätetische Erzeugnisse", gemäß § 37
Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und erklärt, daß er mit der von der Markenstelle vorgeschlagenen Formulierung "diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen"
einverstanden sei.
Eine Abhilfe durch die Markenstelle ist nicht erfolgt.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß in dem angefochtenen Beschluß
die Rechtsgrundlage für die teilweise Zurückweisung der Anmeldung unrichtig
angegeben ist. Entspricht das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht
den gesetzlichen Anforderungen im Sinne von § 32 Abs. 3 MarkenG (hier in Verbindung mit § 14 Abs. 1 MarkenV), so erfolgt die (teilweise) Zurückweisung nicht
aufgrund § 37 Abs. 1 MarkenG; Rechtsgrundlage ist vielmehr § 36 Abs. 4 i.V.m.
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Der von der Markenstelle beanstandete Mangel ist jedoch durch die vorgenannte
Erklärung des Anmelders behoben worden.
Ströbele
Schmitt
Abb. 1
Hacker
Na