Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.12.2000 – 24 W (pat) 41/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 32 566
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 486 750 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 27. Januar 2000 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 32 566 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 486 750 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie
die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der
Marke 486 750 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm 269 Abs 3 Satz 1
und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß vom 27. Januar 2000
hinsichtlich der genannten Löschung der Marke 397 32 566 wirkungslos ist
(vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Ströbele
Hacker
Werner
prö