Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.12.2000 – 26 W (pat) 153/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 55 064.9

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 1998 und 13. März 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnung

SELECT-ART

als Wortmarke für "Möbel" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung gemäß den §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei "SELECT-ART"

um eine englischsprachige Wortzusammenstellung handle, die im Deutschen soviel wie "auserlesene, hervorragende Kunst" bedeute. Dieser Sinngehalt sei im

deutschen Sprachbereich ohne weiteres verständlich, da die angemeldeten Wörter zum einfachsten englischen Wortschatz gehörten. Dem Publikum, das über

Englischkenntnisse verfüge, erschließe sich somit ohne weiteres der Sinngehalt

der angemeldeten Bezeichnung. Aber auch Verbraucher ohne Englischkenntnisse

würden den Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung ohne weiteres erfassen,

da das Wort "SELECT" eine beträchtliche Nähe zu den in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Fremdwörtern "selektiv" bzw "Selektion" aufweise. Der

weitere Wortteil "ART" sei als Fremdwort für "Kunst" allgemein geläufig. Die angemeldete Bezeichnung stelle damit im Hinblick auf die beanspruchten Waren lediglich eine Beschaffenheitsangabe dar, die dem Verkehr wesentliche Eigenschaften benenne. Gerade in der Möbelbranche bestehe die Tendenz, Möbeln

besonders moderne Gestaltungsformen zu geben oder sie nach älteren Vorbildern

zu gestalten. Dabei handle es sich dann um ausgewählte Stücke, die der Kunst

zugerechnet würden. Wenngleich eine Verwendung der Bezeichnung "SELECT-

ART" bisher nicht habe festgestellt werden können, so seien die beiden Wörter

jedoch aus sich heraus verständlich.

Darüber hinaus könne die angemeldete Bezeichnung auch nicht als Hinweis auf

die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb

dienen. Aufgrund der Geläufigkeit der Begriffe "SELECT" und "ART" werde die

angemeldete Bezeichnung zumindest von einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in ihrem warenbeschreibenden Sinn verstanden, so daß

sie nicht geeignet sei, als individuelle Betriebshinweis zu dienen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen

der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Es sei weder zutreffend, daß sich die von der Markenstelle angenommene Bedeutung des Zeichens "SELECT-ART" dem allgemeinen Verkehr ohne weiteres erschließen

werde, noch könne die Einschätzung geteilt werden, der Verkehr erkenne in der

Anmeldung eine Beschaffenheitsangabe für die beanspruchten Waren. Vielmehr

spreche alles dafür, daß der Verkehr keinen unmittelbaren Sinnzusammenhang

zwischen der Marke und profanen Gebrauchsgegenständen wie Möbel herstellen

werde. Es sei bereits nicht haltbar, wenn die Markenstelle die Bezeichnung

"SELECT-ART" auf den Sinngehalt "auserlesene Kunst" reduziere. Sehr viel näher

als die von der Markenstelle unterstellte Bedeutung liege der Sinngehalt "die

selektive bzw auswählende Art". Selbst wenn dieses Verständnis der Marke Assoziationen in mehrere Richtungen wecke, so besitze dieses Verständnis jedoch

keinen unmittelbar beschreibenden Charakter für die beanspruchten Waren. Näherliegend sei auch das Verständnis der Bezeichnung "SELECT-ART" als sloganartige Aufforderung im Sinne von "Wählen Sie Kunst aus". Diese prägnante

Wortfolge werde nur als allgemeine, unspezifische Werbeaussage verstanden.

Auch wenn man mit der Markenstelle unterstelle, daß der Verkehr "SELECT-ART"

im Sinne von "auserlesene Kunst" verstehe, weise die Anmeldung für die Waren

"Möbel" keinen unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt auf. Angesichts der

Mehrdeutigkeit von "SELECT-ART" könne der Anmeldung auch nicht jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Demgemäß beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den

gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Zu

den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch

solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden

Waren selbst beschreiben.(vgl BGH GRUR 1998, 813

- CHANGE; BGH

BlPMZ 1999, 410, 441 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört

die angemeldete Marke "SELECT-ART" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende

Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit

keine Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß

im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren "Möbel" in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Selbst wenn mit der Markenstelle

davon ausgegangen wird, daß der angesprochene Verkehr der angemeldeten

Marke die Bedeutung "auserlesene Kunst" oder "hervorragendes Handwerk" beilegt, sagt sie nichts Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die

unter dieser Bezeichnung angebotenen Möbel konkret auszeichnen. So lassen die

angenommenen Sinngehalte beispielsweise offen, nach welchen künstlerischen

Vorbildern oder handwerklichen Kriterien die betreffenden Möbel gestaltet sind.

Ebensowenig sagt die Anmeldung etwas darüber aus, welcher Stilrichtung oder

Zeitperiode die Möbel nachgebildet sind. Eine eindeutige, unmißverständliche

Aussage über die betreffenden Waren ist mit "SELECT-ART" mithin nicht möglich.

Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber

der Anmelderin an der angemeldeten Bezeichnung kann deshalb nicht

ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft

im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt

(vgl BGH MarkenR 1999, 349

- YES; BGH

GRUR 2000, 722 - LOGO mwNachw).

Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "SELECT-ART" nicht die erforderliche

Unterscheidungseignung abgesprochen werden; eine konkret beschreibende

Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren

selbst Bezug nimmt, stellt die angemeldete Wortkombination nicht dar (siehe

oben). Die Anmeldung sagt nichts Eindeutiges darüber aus, wodurch sich die betreffenden Möbelstücke von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnten.

Auch für den Teil des angesprochenen Verkehrs, der über ausreichende Englischkenntnisse verfügt, ist nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die betreffenden Möbel künstlerisch oder handwerklich hervorstechen. Im übrigen erscheint es

- wie von der Anmelderin dargelegt - auch vorstellbar, daß der angesprochene

Verkehr der angemeldeten Bezeichnung auch Sinngehalte wie "ausgewählte

Art/Beschaffenheit" oder die Aufforderung "Wählen Sie Kunst aus" entnimmt. Auch

diese Mehrdeutigkeit spricht für die erforderliche Unterscheidungseignung (vgl

BGH aaO - LOGO).

Schließlich handelt es sich bei "SELECT-ART" auch nicht um ein gebräuchliches

Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als eine schlagwortartige Aussage versteht.

Soweit der Senat in der Entscheidung 26 W (pat) 122/95 vom 18. September 1996

- SELECTCOMFORT einen anderen Standpunkt eingenommen hat, hält er hieran

angesichts der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr fest.

Schülke

Eder

Kraft

Mr/Na