Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.12.2000 – 29 W (pat) 147/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Dezember 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 02 058.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden

Richter Meinhardt sowie die Richter Baumgärtner und Guth 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

"Baden-Württemberg: Connected"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Hardware und Computerprogramme für die Nutzung und Erstellung von Kommunikationsnetzen, auf optischen oder magnetischen Speicherelementen aufgezeichnete Informationssammlungen im Zusammenhang mit der Nutzung und Erstellung von Kommunikationsnetzen; Druckerzeugnisse; wirtschaftliche Beratung;

Installation und Reparatur von Hardware; technische Beratung, Erstellung, Vorführung und Vermietung von Datenaufzeichnungen, insbesondere Ton- und Bildaufzeichnungen für Lehr- und Beratungszwecke, Erstellen von Hardware, Computerprogrammen und Informationssammlungen, jeweils im Zusammenhang mit

der Nutzung und Erstellung von Kommunikationsnetzen, Installation und Reparatur von Software"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke beschreibe lediglich Verwendungszweck und Einsatzgebiet der beanspruchten Waren und Ziel und Zweck der

beanspruchten Dienstleistungen. "Connected" bedeute im vorliegenden EDV-

Umfeld "verbinden, anschließen"; die Marke besage bezüglich der Waren, sie

dienten dazu, Baden Württemberg über ein Kommunikationsnetz zu verbinden

bzw. hätten diese Verbindung zum Inhalt. Bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen weise das Zeichen darauf hin, daß sie zur Errichtung oder Aufrechterhaltung einer kommunikationstechnischen Verbindung Baden Württembergs dienten. Diese Betrachtungsweise zergliedere die Marke nicht, sondern ermittle nur

deren Sinngehalt. Die von der Anmelderin vorgebrachte Vieldeutigkeit von "connected" spiele im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine Rolle, in deren Zusammenhang sich die beschreibende Bedeutung ohne weiteres erschließe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält ein Freihaltungsbedürfnis für nicht gegeben, da die Marke eine phantasievolle Gesamtbezeichnung sei, die eindeutig keine Zweckangabe für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen beinhalte; dies wäre - und auch nur für einen Teil der Waren und

Dienstleistungen - möglicherweise

bei

einer Marke

"verbindet Baden-Württemberg" der Fall. Die Markenstelle zergliedere das Zeichen und kombiniere die Bestandteile, bis eine freihaltungsbedürftige Marke entstehe, wobei zusätzlich die kreative Verwendung des Doppelpunkts nicht beachtet werde. Da kein

Freihaltungsbedürfnis bestehe, seien nur geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Dort gehe sie aber über das Normalmaß hinaus, durch

den Doppelpunkt würden die Bestandteile in kreativer Weise zu einer phantasievollen Wortneuschöpfung verbunden.

Die Anmelderin beantragt,

den Zurückweisungsbeschluß der Markenstelle aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung wurde das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche mit de Anmelderin erörtert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der

angemeldeten Marke fehlt bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so

daß offen bleiben kann, inwieweit der Eintragung im einzelnen auch ein konkretes

Freihaltungsbedürfnis entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Unterscheidungskraft i.S. dieser Vorschrift bedeutet die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl.

BGH MarkenR 2000, 420 ff - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION m.w.N.). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Die Unterscheidungskraft fehlt aber, wenn einer Wortmarke ein für

die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich bei ihr auch sonst um

ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nichts als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

So liegt der Fall bei der vorliegend angemeldeten Marke. Zwar handelt es sich bei

ihr nicht um eine gebräuchliche, lexikalisch nachweisbare Wortverbindung. Sie

wirkt aber in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie ein

Sachhinweis, nicht wie ein Unternehmenshinweis. Ihre nicht unterscheidungskräftigen Einzelelemente sind demzufolge auch in der vorliegenden konkreten Kombination nicht schutzfähig.

Der Sinngehalt des Zeichens in seiner Gesamtheit erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres. Es enthält zum einen die selbstverständlich allgemein geläufige Landesbezeichnung "Baden-Württemberg" sowie zum

anderen das mit einem Doppelpunkt angefügte englische Wort "connected". "To

connect" gehört mit seiner Bedeutung "verbinden" zum englischen Grundwortschatz (Klett, Grund- und Aufbauwortschatz, 1990) und ist damit dem überwiegenden Teil des Verkehrs bekannt. Für die Aussage des angemeldeten Zeichens

ergibt sich dementsprechend kein anderes Verständnis als "Baden-Württemberg:

verbunden", bzw. im Hinblick darauf, daß der Verkehr den Doppelpunkt als Ankündigungszeichen in seiner zugleich abkürzenden und hervorhebenden Verwendung entsprechend berücksichtigt, als "Baden-Württemberg ist verbunden".

Entgegen der Auffassung der Anmelderin entspringt eine derartige Deutung weder

einer zergliedernden Betrachtungsweise noch führt der Einsatz des Doppelpunkts

in Kombination mit dem Wort "connected" zur Schutzfähigkeit des Zeichens. Vielmehr ergänzt der Verkehr die unvollständig dargestellte Aussage entsprechend

den Sprachregeln. In Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen die alle einen Bezug zu Kommunikationsnetzwerken aufweisen, wird "Baden-

Württemberg" lediglich als Bezug zu der Region verstanden, in der sie Wirkung

entfalten. Wie die Internetrecherche zeigt, werden gerade in den Bereichen Telekommunikation sowie Hard- und Software die Begriffe "connect" oder "connected"

verwendet, um auf vorhandene oder herzustellende (Online- oder. Telekommunikations-) Verbindungen hinzuweisen; z.T. stehen sie synonym für "online", also für

"in direkter Verbindung mit einer Datenverarbeitungsanlage bzw. mit einem Netzwerk arbeitend" (vgl. insbesondere "get connected" oder auch "Erding connectED"

für die Bürgernetzseiten der Stadt Erding im Internet und "China connected" für

eine Onlineverbindung ins Reich der Mitte). Gerade im Hinblick auf die hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die alle im Zusammenhang mit Kommunikationsnetzen stehen (können), hat die angemeldete Wortfolge daher nur den

Charakter eines Sachhinweises auf die (erwiesenen) Fähigkeiten und die Eignung

der Computer(komponenten) und der Programme sowie der beanspruchten

Dienstleistungen, mit einem bestimmten Personenkreis oder Unternehmen in Baden-Württemberg oder mit offiziellen Stellen Baden-Württembergs derartige Verbindungen herzustellen oder diese aufrecht zu erhalten, wobei dies alles auch

Thema der Druckerzeugnisse, Beratungs- und Unterrichtsdienstleistungen sein

kann. Vergleichbares gilt auch für die entsprechenden Unterrichtsgeräte. Auf

Grund dieser im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalte wird das

angesprochene Publikum in der angemeldeten Wortfolge nicht mehr als einen

schlagwortartigen allgemeinen Sachhinweis auf die Eigenschaften der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sehen, und ihr keinen Hinweis auf eine

konkrete betriebliche Herkunft, auf ein bestimmtes Unternehmen beimessen.

Meinhardt

Baumgärtner

Guth

Cl