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BPatG Beschluss vom 13.12.2000 – 29 W (pat) 187/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 396 48 220.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie

die Richter Baumgärtner und Guth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 1998 und vom 15. April 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

"DIREKTE DATA MARKETING"

soll für die Dienstleistungen

"Werbung; einschließlich Direktwerbung; Werbeberatung, Werbegestaltung; Media-Schaltungen, nämlich Schaltung von Werbe- und Stellenanzeigen in Druck-,

Bild- oder Tonmedien; Marketing, einschließlich Direktmarketing und Telefon-

Marketing; Marketingberatung, einschließlich Direktmarketingberatung; Entwicklung von Marketing Konzepten; Marktforschung, Marktanalysen; Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Absatzplanung und

Absatzberatung; Sammlung, Erfassung, Verarbeitung, Verwaltung, Vermittlung

und Vermietung von Adressen (soweit in Klasse 35); Kunden-Service und Call-

Service, nämlich telefonische oder elektronische Beratung von Interessenten über

Dienstleistungen anderer (soweit in Klasse 35); Erstellung von wirtschaftlichen

Analysen, einschließlich bezüglich des Verbraucherverhaltens; gutachterliche Tätigkeit wirtschaftlicher Art; Organisation und Vermarktung von Datenbanken in

wirtschaftlicher Hinsicht; Telekommunikation; einschließlich der Übermittlung von

der Daten, Informationen und Nachrichten aller Art, auch in elektronischer Form

sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Telekommunikationsnetzen; Entwicklung, Erstellung, Weiterentwicklung und Wartung (Verbesserung und Aktualisierung)

von

Computerprogrammen,

-programmsystemen,

-programmbibliotheken und Datenbanken sowie deren Vermietung und Überlassung in Form von besonderen Vertragsverhältnissen (lizenzweise Überlassung),

vorgenannte Dienstleistungen insbesondere für die Adressenverarbeitung; Erstellen von EDV-Systemeanalysen sowie Prüfung von EDV-Systemen; Aufnahme, Erfassung, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und/oder Wiedergabe von

Nachrichten, Bildern, Texten, Sprache, Signalen und Daten (soweit in Klasse 42);

technische Beratung, gutachterliche Tätigkeit technischer Art, Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Programmierers ; Dienstleistungen eines Datenbankbetreibers; Datenverarbeitung für andere, einschließlich Dienstleistungen eines

Rechenzentrums sowie Anlegen und Initialisierung von Datenbanken; Vermietung

von EDV-Anlagen; Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Erstellung von

technischen Analysen, einschließlich bezüglich des Verbraucherverhalten; technische Anwenderunterstützung und technische Einsatzplanung auf dem Gebiet der

Informationstechnologie und anderer computerverwandter Technologien" in das

Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine reine Beschreibung der Dienstleistungen handle, die sich in einer Sachangabe erschöpfe. Aus dem Adjektiv "direkt", das "unmittelbar" bedeute,

dem ursprünglich aus dem englischen stammenden "data" für "Daten" und dem

aus dem Wirtschaftsleben bekannten Fachbegriff "Marketing" zusammengesetzt,

sage die Marke aus, daß die Dienstleistungen ein Marketing darstellten oder mit

ihm zu tun hätten, auf direkten Weg in Verbindung mit Daten. Das Zeichen werde

von den Verkehrskreisen daher als direkte(s), also unmittelbare(s) Marketing verstanden, das mittels (elektronischer) Daten erbracht werde. Daß die Wortfolge

wegen der Auslassung von bestimmten oder unbestimmten Artikeln und der fehlenden Abstimmung der einzelnen Bestandteile in Kasus und Numerus sprachwidrig gebildet sei, würden die beteiligten Verkehrskreise aufgrund des sachbeschreibenden Sinngehalts nicht erkennen, nicht zuletzt wegen der deutschen Rechtschreibreform und der üblichen Verwendung eingedeutschter englischsprachiger

Begriffe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis sei nicht nachgewiesen worden, für ein zukünftiges fehle es bezüglich der Marke in ihrer angemeldeten Form an konkreten Anhaltspunkten. Sie

enthalte keine Sachangabe und stelle eine Mixtur englischer und deutscher Begriffe dar, die weder deutschen noch englischen Sprachregeln folge. Wäre "direkte"

auf "Marketing" bezogen, müßte es "direktes" heißen, auf "data" bezogen "direct".

Der Inhalt der Wortfolge vermittle allenfalls vage Vorstellungen. Es sei nicht klar,

was "direktes Datenmarketing" sei oder was "direkte Daten" seien. Und zu irgend

einem Bedeutungsgehalt zu gelangen, seine gedankliche Deduktion nötig. Analytische Betrachtung verbiete sich aber bei der Beurteilung absolute Eintragungshindernisse. Das angemeldete Zeichen vermittle den beteiligten Kreisen keine

konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand.

Die erforderliche Unterscheidungskraft sei schon aufgrund der sprachunüblichen

Kombination englischer und deutschsprachiger Begriffe gegeben.

Die Anmelderin beantragt,

den angegriffenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg, da weder ein

Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke besteht noch ihr die erforderliche

Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).

1.

Der Senat vermag an der Wortfolge "DIREKTE DATA MARKETING" kein

gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen festzustellen. Wie eine Internet-

Recherche des Senats ergeben hat, wird das auch lexikalisch nirgendwo

nachweisbare Zeichen derzeit außer von der Anmelderin selbst in ihrer Firma gegenwärtig nicht benutzt. Unter den Suchbegriffen "DIREKTE DATA"

wurde ebenfalls nur ihr Firmenanfang angezeigt, ansonsten waren keine

Treffer zu erzielen, die diese Wortfolge zusammenhängend enthalten. Gleiches gilt für "DATA MARKETING", hier erschien nur "DATA MARKETING

Service" als firmenmäßiger Hinweis für ein Unternehmen, das für Database-

Marketing eine Adressenverwaltung anbietet. Weder die angemeldete Wortfolge als Ganze noch ihre Bestandteile "DIREKTE DATA" oder "DATA

MARKETING" stellen Fachbegriffe dar oder existieren in dieser Zusammensetzung überhaupt. (In der EDV-Fachsprache gibt es lediglich den hier

irrelevanten Begriff "direct data set" für eine direkt organisierte Datei, vgl

IBM "Fachausdrücke der Informationsverarbeitung Wörterbuch und Glossar

2000, S 269.) Die angemeldete Wortfolge kann daher für die beanspruchten

Dienstleistungen nicht als Bestimmungsangabe angesehen werden, da es

ein(e) "DIREKTE DATA MARKETING" nicht gibt.

Die angemeldete Marke lehnt sich als sprechendes Zeichen zwar nahe an

die in der Wirtschaftssprache verwendeten Fachausdrücke für bestimmte

Marketingformen an, nämlich an die des "Database-" bzw "Data-Base-Marketing" und des "Direktmarketing", ohne ihnen aber zu entsprechen oder ihre Eigenschaften zu beschreiben. "Data-Base-Marketing" bedeutet, daß im

Rahmen von Direktmarketing computergestützte Systeme eingesetzt werden, die Adress- und anderes personenbezogenes Datenmaterial zur Verfügung stellen, um mit dem Adressaten der Marketingaktivitäten einen möglichst individuellen Dialog aufbauen zu können (Vahlens Großes Wirtschafts

Lexikon Band 1 A-K 2. Auflage, Stichwort "Data-Base-Marketing"). "Direktmarketing" beschreibt die Gesamtheit aller Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, bestimmten Zielgruppen Waren, Dienstleistungen oder

Informationen individuell anzubieten und die Reaktionen auf das Angebot zu

erfassen, um daran ansetzend die weitere Zielgruppenbearbeitung möglichst individuell zu gestalten (Vahlens Großes Wirtschafts Lexikon aaO,

Stichwort "Direktmarketing"). Obwohl hier entweder konkrete Marketing-

Dienstleistungen unmittelbar beansprucht sind oder die im Verzeichnis aufgeführten Dienstleistungen nur solche betreffen, die für ein Marketing unerläßlich sind, hat die Wortfolge für keine dieser Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden Inhalt. Diese Dienstleistungen werden einem im

wirtschaftlichen Bereich fachkundigen Publikum angeboten, das sicher die

einzelnen Bestandteile versteht. Gerade im Hinblick auf die Fachkunde

werden die beteiligten Verkehrskreise aber erkennen, daß es sich um einen

sprachunüblich aus deutschen und englischen Elementen gebildeten

Kunstbegriff ohne konkreten Sinn handelt, bei dem nicht nur der vom Kasus

unpassende Bestandteil "DIREKTE" stört, sondern auch die fachunübliche

Zusammensetzung. Daten sind zwar für ein erfolgreiches Marketing notwendig, es sollen auch die Kundeninteressen unmittelbar (direkt) erfaßt und

umgesetzt werden, wozu die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls

mittelbar dienen sollen, deren Merkmale aber durch den Begriff "Direkte Data Marketing" nicht ausgedrückt werden. Unabhängig davon, daß das Zeichen von der Markenstelle unzulässigerweise sprachlich "korrigiert" wurde,

enthält dementsprechend auch die von ihr angenommene Bedeutung keinen unmittelbar sachbeschreibenden Sinn. Es erscheint schon unklar, wie

Marketing mittels Daten "erbracht" werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich

der im Erstbeschluß enthaltene Definition, "die Dienstleistungen stellten ein

Marketing dar/hätten damit zu tun auf direktem Weg in Verbindung mit Daten". Dementsprechend liegen auch keinerlei konkreten Gründe für die Annahme vor, "DIREKTE DATA MARKETING" könnte in dem beanspruchten

Bereich für Wettbewerber künftig als sachbeschreibende Angabe benötigt

werden.

2.

Bei der Prüfung der konkreten Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

von denen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist ein großzügiger

Maßstab anzulegen. Dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden (vgl Begr. z. Reg.Entw., BT-Drucks. 12/6581, 70 = BlfPMZ 1994,

Sonderheft 64) (vgl BGH GRUR 2000, 502 ff, 503 "St. Pauli Girl" mwN).

Dabei ist davon auszugehen, daß der Verkehr die Marke so aufnimmt, wie

sie ihm entgegentritt, und er es keiner zergliedernden, analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (BGH aaO mwN). Der Senat hat im Rahmen der

Beurteilung des Freihaltebedürfnisses keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt feststellen können. Die Marke mag zwar das betroffene Sachgebiet nach Art einer

sprechenden Marke andeuten. Da es sich aber nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlen im vorliegenden Fall jegliche

Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr auf Grund der dargestellten Unkenntnis des Wortes bzw. seiner Mehrdeutigkeit als Sachangabe und nicht

als betrieblicher Herkunftshinweis deuten würde, zumal der Verkehr wegen

der Verwendung der weiblichen Form des "direkt" als "DIREKTE" das Zeichen als Hinweis auf ein Unternehmen auffassen wird (vgl zB aus der Versicherungsbranche: "Vereinte", "Württembergische", "Die Continentale").

Meinhardt

Baumgärtner

Richter Guth ist wegen Urlaubes verhindert zu unterschreiben.

Meinhardt

Hu